Gesellschaftsvertrag: Was müssen Gründer beachten?
18.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage der unternehmerischen Tätigkeit © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Rechtsgrundlage des Unternehmens: Der Gesellschaftsvertrag legt Zweck, Firma, Sitz, Gesellschafter und Kapitalausstattung fest und bildet die verbindliche Basis der Zusammenarbeit.
2. Regeln für interne Abläufe: Er bestimmt Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Entscheidungsprozesse, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Geschäftsführung und Vertretung.
3. Streit- und Vorsorgefunktion: Durch klare Regelungen zu Ein- und Austritt, Kündigung, Nachfolge und Konfliktlösung beugt der Gesellschaftsvertrag späteren Auseinandersetzungen vor.
1. Rechtsgrundlage des Unternehmens: Der Gesellschaftsvertrag legt Zweck, Firma, Sitz, Gesellschafter und Kapitalausstattung fest und bildet die verbindliche Basis der Zusammenarbeit.
2. Regeln für interne Abläufe: Er bestimmt Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Entscheidungsprozesse, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Geschäftsführung und Vertretung.
3. Streit- und Vorsorgefunktion: Durch klare Regelungen zu Ein- und Austritt, Kündigung, Nachfolge und Konfliktlösung beugt der Gesellschaftsvertrag späteren Auseinandersetzungen vor.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Funktion hat ein Gesellschaftsvertrag? Welche Formvorschriften sind beim Gesellschaftsvertrag zu beachten? Ist ein Gesellschaftsvertrag Pflicht? Was gehört grundlegend in einen Gesellschaftsvertrag? Welche Besonderheiten bestehen bei der GbR? Welche Besonderheiten gibt es bei der GmbH? Was ist angebracht: Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag? Praxistipp zum Gesellschaftsvertrag Welche Funktion hat ein Gesellschaftsvertrag?
Im Rahmen einer Existenzgründung einigen sich die Gesellschafter des künftigen Unternehmens im Gesellschaftsvertrag auf ihre gemeinsamen Ziele und die Grundregeln ihrer Zusammenarbeit. Man spricht daher auch von der "Verfassung" einer Gesellschaft.
Welche Formvorschriften sind beim Gesellschaftsvertrag zu beachten?
Bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages müssen Personengesellschaften – wie etwa die oHG oder die KG – keine besondere Form einhalten. Es versteht sich von selbst, dass die Schriftform unbedingt anzuraten ist – schon aus Beweisgründen. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG gelten strengere Regeln. Bei ihnen ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Ansonsten ist er nichtig.
Ist ein Gesellschaftsvertrag Pflicht?
Zwar schreibt das Gesellschaftsrecht für Personengesellschaften keinen notariellen Gesellschaftsvertrag vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Existenzgründer auf ihn verzichten können. Die Gesellschaft entsteht formell gesehen nämlich überhaupt erst mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Bei Personengesellschaften gilt zwar auch eine mündliche Absprache als Gesellschaftsvertrag. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass es später Streit darüber gibt, welcher der Gründer welche Gewinnanteile erhalten soll, wer welche Aufgaben hat oder wie man aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Um hier klare Verhältnisse zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden, ist ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag erforderlich.
Was gehört grundlegend in einen Gesellschaftsvertrag?
Zu den ersten Fragen, mit denen sich Existenzgründer beschäftigen müssen, gehört die Rechtsform des künftigen Unternehmens. Die Rechtsform der Gesellschaft beeinflusst den Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Bei einer GmbH sind zum Beispiel andere Dinge zu regeln als bei einer oHG. Einige Punkte sollten jedoch in keinem Gesellschaftsvertrag fehlen. Dies sind:
- Die Firma (also der im Geschäftsverkehr verwendete Name der Gesellschaft),
- Der Sitz (Anschrift),
- Der Geschäftsgegenstand (was macht das Unternehmen, was ist sein Zweck?)
- Die Gesellschafter und ihre Einlagen (Namen der Gesellschafter, jeweilige Gesellschaftsanteile, wie werden die Anteile eingebracht – zum Beispiel in Form von Geld, Sacheinlagen oder Arbeit),
- Gesellschaftsanteile (dürfen die Gesellschafter sie verkaufen, verschenken?)
- Geschäftsführung und Vertretung (wer hat das Sagen – auch nach außen? Darf einer ohne Zustimmung der anderen handeln?),
- Gesellschafterversammlung (Einberufung, wie oft soll sie durchgeführt werden),
- Abstimmung (Verfahren, wie Beschlüsse gefasst werden),
- Gewinne und Verluste (Verteilung),
- Entnahmen (sind Geldentnahmen durch die Gesellschafter zulässig? Wann, wie hoch?),
- Vergütung des Geschäftsführers (was bekommt der Chef? Erfolgsabhängig? Im Krankheitsfall?),
- Wechsel von Gesellschaftern (wie läuft das Einsteigen und Ausscheiden?),
- Auflösung (kann der Gesellschaftsvertrag aufgekündigt werden? Was ist bei Berufsunfähigkeit? Was passiert mit dem Gesellschaftsvermögen?),
- Abfindung (bekommen ausscheidende Gesellschafter Geld?),
- Wettbewerb (darf ein Gesellschafter für die Konkurrenz arbeiten?).
Welche Besonderheiten bestehen bei der GbR?
Besonders beliebt bei Existenzgründern ist die GbR. Diese Abkürzung steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Man braucht für ihre Gründung kein Mindestkapital. Werden keine klaren Regeln zur Zuständigkeit der Gesellschafter aufgestellt, gilt das Gesetz (§§ 705 ff. BGB). Das bedeutet: Bei der GbR haben die Gesellschafter nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Normalerweise haften alle Gesellschafter unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie haften auch mit ihrem Privatvermögen. Und auch für die Fehler der anderen. Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern können jedoch individuell Begrenzungen vereinbart werden.
Welche Besonderheiten gibt es bei der GmbH?
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss im Gesellschaftsvertrag das Stammkapital aufführen. Dieses beträgt mindestens 25.000 Euro. Mindestens 50 Prozent der beabsichtigten Stammeinlage müssen bei der Gründung eingezahlt sein. Im Gesellschaftsvertrag sind auch die Anteile der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital zu nennen. Soll das Unternehmen nur für eine begrenzte Zeit existieren oder sollen die Gesellschafter außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft haben, muss dies ebenfalls im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden (§ 3 Abs. 2 GmbHG).
Was ist angebracht: Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag?
Das Gesetz sieht für bestimmte Unternehmensformen Musterprotokolle vor. Diese kann man anstelle eines Gesellschaftsvertrages nutzen. Zum Beispiel findet man ein solches Gründungsprotokoll im Anhang zum GmbH-Gesetz (GmbHG).
§ 2 GmbHG ermöglicht die Verwendung des Musterprotokolls für die Gründung einer GmbH mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag werden auf das Musterprotokoll entsprechend angewendet. Es kann auch bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) genutzt werden. Die Folge ist eine Beschleunigung des Gründungsvorgangs. Derartige Musterprotokolle haben jedoch auch Nachteile: Sie decken viele Fragen nicht ab, die möglicherweise regelungsbedürftig sind. Daher kann ein individuell auf die jeweilige Gesellschaft zugeschnittener Gesellschaftsvertrag Vorteile haben.
Praxistipp zum Gesellschaftsvertrag
Der Inhalt eines Gesellschaftsvertrages sollte gut durchdacht sein. Er ist keine reine Formalie, sondern hat konkrete rechtliche Konsequenzen. Hilfreich kann es sein, sich bei seiner Erstellung von einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt ausführlich beraten zu lassen. So kann man ungewollten oder sogar unliebsamen Folgen (und Folgekosten) am besten vorbeugen.
(Ma)