Gewerbesteuer: Wer muss sie zahlen und was muss man dazu wissen?

16.10.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Gewerbesteuer,Existenzgründer,Unternehmer,selbstständig Wer sich selbstständig macht, muss sich meist auch mit der Gewerbesteuer befassen. © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Steuerschuldner: Die Gewerbesteuer ist eine Steuer für Unternehmen und Selbstständige, die auf ihrer Gewerbetätigkeit beruht. Sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Kommunen. Freiberufler sind kein Gewerbetreibende und zahlen deshalb auch keine Gewerbesteuer.

2. Höhe: Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewinnsatz des Unternehmens und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Der Gewinnsatz wird aus dem Gewinn des Unternehmens nach Abzug der Betriebsausgaben berechnet. Der Hebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde und kann aus diesem Grund unterschiedlich hoch sein.

3. Fälligkeit / SteuernDie Gewerbesteuer ist eine Betriebsausgabe und mindert somit den Gewinn des Unternehmens. Sie muss in der Regel vierteljährlich an das Finanzamt gezahlt werden. Unternehmen haben die Möglichkeit, die Gewerbesteuer als Vorsteuer zu verrechnen, sodass sie letztendlich nur den Gewinn besteuert, der nach Abzug der Steuer verbleibt.
Im Jahr 2022 haben die Gemeinden in Deutschland 70,2 Mrd. Euro an Gewerbesteuer eingenommen - ein neuer Rekord. Eine niedrige Gewerbesteuer dient jedoch manchen kleineren Gemeinden auch als Mittel, um Betriebe anzulocken und somit Einnahmen und Arbeitsplätze entstehen zu lassen.

Was ist die Gewerbesteuer?


Die Gewerbesteuer ist eine Steuerart, die in Deutschland auf Gewinne von Gewerbetreibenden erhoben wird. Sie basiert auf dem Gewerbeertrag, also dem steuerlichen Gewinn des Unternehmens, welcher sich aus den Einkünften abzüglich der Betriebsausgaben ergibt. Die Gewerbesteuer wird von den Städten und Gemeinden festgelegt und erhoben. Der Hebesatz der Gewerbesteuer, der von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein kann, wird auf den Gewerbeertrag angewendet und ergibt somit die zu zahlende Höhe der Gewerbesteuer.

Als kommunale Steuer dient die Gewerbesteuer der Finanzierung von kommunalen Aufgaben und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für Städte und Gemeinden.

Freiberufler wie z.B. Rechtsanwälte, Architekten und Ärzte zählen nicht als Gewerbetreibende und zahlen deshalb auch keine Gewerbesteuer.

Wer ist zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet?


Gewerbesteuer zahlen und entsprechende Erklärungen abgeben muss jeder Gewerbetreibende. Dies reicht vom Einzelunternehmer bis zur Kapitalgesellschaft. Existenzgründer müssen wissen: Freiberufler wie etwa Ärzte, Journalisten, Rechtsanwälte oder Architekten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Wer jedoch beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmeldet, fällt darunter.

Auch, wer als Selbstständiger mit seinem Gewerbeertrag unter dem Freibetrag liegt, muss keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Dieser liegt bei 24.500 Euro im Jahr. Allerdings kann das Finanzamt auch solche Gewerbetreibenden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Dabei wird es sich dann um eine sogenannte Nullmeldung handeln, bei der keine Steuern anfallen. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die Unternehmergesellschaft (UG) haben jedoch keinen Freibetrag. Dieser kommt nur Personengesellschaften oder Einzelunternehmern zugute.

Was versteht man unter dem Gewerbeertrag?


Den Gewerbeertrag darf man nicht mit dem Gewinn verwechseln. Hat man von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen, sind nämlich noch die sogenannten gewerbesteuerlichen Kürzungen und Hinzurechnungen zu verrechnen. Dann subtrahiert man davon noch einen Verlustvortrag auf das nächste Jahr, soweit vorhanden, rundet das Ergebnis auf volle hundert Euro nach unten ab und hat schließlich den Gewerbeertrag. Davon sind wiederum die 24.500 Euro Freibetrag abzuziehen (nicht bei Kapitalgesellschaften). So ergibt sich dann der gekürzte Gewerbeertrag, der die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer bildet.

Was sind Kürzungen und Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer?


Hinzurechnungen müssen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages wieder - oft anteilig - hinzugerechnet werden, wenn sie zuvor bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Hinzugerechnet werden muss zum Beispiel:

Ein Viertel der Summe aus

- Entgelten für Schulden,
- Renten und dauernden Lasten,
- Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters,
- einem Fünftel der Miet- und Pachtkosten für fremde bewegliche Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge (Vergünstigungen für E-Fahrzeuge und Fahrräder),
- der Hälfte der Miete und Pacht für fremde unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien),
- einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Lizenzen und Konzessionen,

soweit die Summe aus allem den Betrag von 200.000 Euro übersteigt.

Hinzugerechnet werden müssen außerdem zum Beispiel Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Tantieme für die Geschäftsführung verteilt worden sind.

Details finden sich in § 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Kürzungen:

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen kann dann wieder gekürzt werden, zum Beispiel um 1,2 % des Einheitswertes von Immobilien, die zum Betriebsvermögen gehören. Ebenso um Anteile am Gewinn ausländischer Gesellschaften oder bestimmte Anteile von aus dem Betriebsvermögen getätigten Spenden. Details dazu regelt § 9 GewStG.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?


Schritt 1 ist die Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrages. Diesen berechnet das Finanzamt und teilt ihn dem Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Berechnet wird er, indem man den gekürzten Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.

Die Gewerbesteuer geht an die Gemeinde. Ihr Betrag ergibt sich, indem man den individuellen Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde auf den Steuermessbetrag anwendet. Im Durchschnitt liegt der Hebesatz in Deutschland bei 403 %.

Ein Beispiel:

Gewinn: 60.000 Euro
plus Hinzurechnungen: 2.000 Euro
minus Kürzungen: 1.000 Euro
Gewerbeertrag: 61.000 Euro
minus Freibetrag 24.500 Euro

gekürzter Gewerbeertrag: 36.500 Euro

Steuermessbetrag: 36.500 x 0,035 = 1.277,5

Gewerbesteuer: 1.277,5 x Hebesatz 4,03 = 5.148,33 Euro

Existenzgründung: Wann wird die Gewerbesteuer fällig?


Selbstständige Unternehmer müssen quartalsweise Gewerbesteuer-Vorauszahlungen entrichten. Diese sind fällig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Wer eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt (dies gilt ebenso für Freiberufler) muss dies dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitteilen und gleichzeitig Angaben zu den erwarteten Umsätzen machen. Dazu gibt es den Fragebogen für die steuerliche Erfassung. Dieser muss dem Finanzamt elektronisch via Elster oder Steuerprogramm übermittelt werden. Aufgrund der dort gemachten Angaben berechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen. Nach einem Jahr ist dann die erste Gewerbesteuererklärung fällig. Dann findet ggf. eine Korrektur der Vorauszahlungen statt, verbunden mit einer Erstattung oder Nachzahlung.

Kann ich die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer herabsetzen lassen?


Wurde der zukünftige Gewinn zu optimistisch geschätzt, können sich für den Existenzgründer schnell unangenehm hohe Vorauszahlungen ergeben. Dann gibt es die Möglichkeit, beim Finanzamt die Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu beantragen. Dies sollte am besten schriftlich und mit Begründung passieren. Das Finanzamt setzt dann den Gewerbeertrag per Bescheid neu fest und übermittelt den neuen Betrag an den Antragsteller und die Gemeinde.

Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzen?


Dies ist nicht mehr möglich - seit 2008. Dies gilt ebenso für Säumniszuschläge und Zwangsgelder im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer. Umgekehrt sind auch Steuererstattungen der Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebseinnahme zu verbuchen.

Praxistipp zur Gewerbesteuer


Haben Sie als Unternehmer oder Existenzgründer bei der Berechnung der Gewerbesteuer ernsthafte Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt oder haben Sie Fragen zu komplizierteren Sachverhalten in diesem Zusammenhang, kann ein Fachanwalt für Steuerrecht Ihnen kompetenten Rat in Ihrem Fall erteilen.

(Bu)


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