Sonne auf dem Balkon: Haben Mieter Anspruch auf eine Markise?

22.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Sonnenschutz,Markise,Haus,Mietwohnung,Balkon,Terrasse Dürfen Mieter eine Markise als Schutz vor der Sonne anbringen? © Bu - Anwalt-Suchservice

Meint die Sonne es zu gut, kann es auf dem Balkon bzw. der Terrasse unangenehm warm werden. Eine Markise kann Abhilfe schaffen. Aber dürfen Mieter einen solchen Sonnenschutz installieren?

Wenn die Sonne mal wieder kräftig von oben "ballert", kommt der ein oder andere Mieter auf seinem Balkon mächtig ins Schwitzen. Der Aufenthalt an der Frischluft wird dann ohne Schutz vor der Sonne schnell zur Qual - Erholung Fehlanzeige. Unter dieser Voraussetzung stellt sich die Frage, ob der Vermieter dem Anbringen einer Sonnenmarkise zustimmen muss.

Sommerliche Hitze auf dem Balkon - der Fall


Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 411 C 4836/13 ) hatte dazu in folgendem Fall zu entscheiden: Ein Mieter einer Wohnung im dritten Obergeschoss, bat seinen Vermieter um die Zustimmung, einen Sonnenschutz in Form einer Markise anbringen zu dürfen. Der Vermieter stimmte dem nicht zu. Der Balkon sei komplett überdacht und ein weiterer Sonnenschutz könnte in Form eines Sonnenschirms erfolgen. Würden alle Mieter Markisen an ihrem Balkon anbringen, käme es zu einem unschönen, uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses.

Reicht das Aufstellen eines oder mehrerer Sonnenschirme aus?


Der klagende Mieter bekam vor Gericht Recht: Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht.

Ein solcher Schutz könne durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend gewährleistet werden, da die Sonne im Tagesverlauf aus unterschiedlichen Richtungen auf den Balkon des Mieters scheine und ein Sonnenschirm im Wesentlichen nur den Einfallwinkel von oben und nur einen kleinen Radius abdeckte. Ein zu starkes Neigen des Schirmes sei aus statischen Gründen nicht möglich und würde auch den Balkonbereich zu sehr abdichten. Viele Stunden am Tag könnte somit die Sonne ungehindert auf den Balkon scheinen, so dass aus gesundheitlichen Gründen gerade an Tagen, die auf Grund der Wetterlage auf dem Balkon verbracht würden, der Balkon nicht ausreichend genutzt werden könnte.

Das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme sei nicht zumutbar, da damit der ohnehin kleine Raum des Balkons zu sehr verstellt werde. Außerdem sei davon auszugehen, dass das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme auf dem Balkon statt der Anbringung einer Markise das Erscheinungsbild der Anlage stärker beeinträchtige.
Demgegenüber gewährleiste eine Markise den größtmöglich Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken. Zwar werde eine derartige Markise bei ihrer Anbringung mit der Decke des darüber liegenden Balkons verschraubt und stelle somit eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Es stehe jedoch nicht im freien Ermessen des Vermieters eine solche Genehmigung hierzu zu verweigern. Der Vermieter habe vielmehr seine Zustimmung zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts gering sei und demgegenüber der Mieter in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre.

Wer installiert die Markise: Mieter oder Vermieter?


Aus dem Umstand, dass ein Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation einer Markise hat, folgt noch nicht, dass er diese auch selbst montieren darf. Will der Vermieter die Markise selbst anbringen - etwa weil er so die fachgerechte Ausführung der Arbeiten gewährleisten will - so hat er das Recht dazu, denn es handelt sich bei der Mietwohnung ja um sein Eigentum.

Wer trägt die Kosten der Markise und der Installation?


Geht es - wie im oben geschilderten Fall - beim Anbringen der Markise um die Herstellung der vertragsgemäßen Nutzung des Balkons, muss der Vermieter die diesbezüglich entstehenden Kosten tragen (Kauf der Markise und Installation).

Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sinnvoll?


Überlässt der Vermieter dem Mieter die Auswahl und die Installation der Markise, sollten die Übernahme der Kosten durch den Vermieter, aber auch Ansprüche wegen möglicherweise durch die Installation entstehende Schäden am Mauerwerk schriftlich in einer Zusatzvereinbarung geregelt werden.

Praxistipp


Wenn es bei hoher Sonneneinstrahlung auf dem Balkon zu heiß und dadurch die vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigt wird, muss der Vermieter für Abhilfe ggf. auch durch das Anbringen einer Markise sorgen. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Mieter und Vermieter, kann ein auf das Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt weiterhelfen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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Juristische Redaktion
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