Rentenversicherungsprüfung wittert Scheinselbstständigkeit – drohen Nachzahlungen?

23.12.2018, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 3 Min. (169 mal gelesen)
Wenn die Dentsche Rentenversicherung Bund (DRV) eine Betriebsprüfung durchführt (in der Regel alle vier Jahre), dann achtet der Betriebsprüfer dabei ganz besonders darauf, ob alle Arbeitnehmer angemeldet wurden und für alle Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

Nicht angemeldeter Arbeitnehmer – sagt die Rentenversicherungsprüfung

Ordnet der DRV-Prüfer einen vermeintlich selbstständigen Auftragnehmer des Unternehmens als sozialversicherungspflichtigen, aber nicht gemeldeten Arbeitnehmer ein, werden Sozialversicherungsbeiträge für die zurückliegenden Jahre fällig.
Ein solcher Bescheid kann Unternehmen schnell in finanzielle Schieflage bringen. Doch längst nicht immer ist die Einordnung wirklich eindeutig. Deshalb lohnt sich Gegenwehr.

Nicht einfach hinnehmen

Als Rechtsanwalt, der viel mit solchen Fällen befasst ist, erlebt man häufig, dass es gute Argumente gegen die Einschätzung der Rentenversicherungsprüfung gibt. Nicht selten fehlt den Nachforderungen die sachliche Grundlage. In solchen Fällen gilt es, dem Prüfer die eigene Sichtweise ebenso rasch wie fachlich überzeugend zu präsentieren, damit ein Gerichtsverfahren gar nicht erst nötig wird.

Spätestens wenn sich abzeichnet, dass der Betriebsprüfer der Rentenversicherung Scheinselbstständigkeit vermutet, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt an Ihre Seite holen. Ideal geeignet ist ein Rechtsanwalt, der das Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht genau kennt. Der Anwalt kann bereits während der Prüfung beratend begleiten, vor Erlass eines Bescheid Fragen beantworten, Einwände entkräften und rechtlich Stellung nehmen.

Der Anwalt kennt die Gegenargumente

Typischerweise präsentiert der DRV-Prüfer Indizien, die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen können – aber nicht müssen. Der Selbstständige, um den es geht, benutze kein eigenes Geschäftspapier und habe keine Business-Website. Er stimme Urlaub oder Arbeitszeiten mit dem Auftraggeber ab. Vielleicht hat er einen Schreibtisch vor Ort und eine Karte für die Kantine. Möglicherweise wurden Bezugsquellen für Material vorgegeben oder der Freelancer hat aktuell nur einen Kunden und keine eigenen Arbeitnehmer.

Der entscheidende Punkt: Solche Einzelaspekte sind für sich genommen nie ein schlagender Beweis für Scheinselbständigkeit! Entscheidend ist stets das Gesamtbild, das gelebte Vertragsverhältnis. Um dem Prüfer den Wind aus den Segeln zu nehmen, muss man jedoch die Rechtslage und die Rechtsprechung zu Scheinselbstständigkeit genau kennen.

Teure Nachforderungen

Bei Scheinselbständigkeit können Sozialversicherungsbeiträge für mindestens vier Jahre, maximal für bis zu 30 Jahre nachgefordert werden. Der Arbeitgeber haftet sowohl für die Arbeitgeber- wie auch für die Arbeitnehmeranteile.
Außerdem betrachtet die DRV alle erfolgten Honorarzahlungen als Nettolohn. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung berechnet sich sozusagen „obendrauf“, aus dem zu kalkulierenden Bruttolohn.

Ein früherer positiver Bescheid ist kein Schutz

Wenn frühere Rentenversicherungsprüfung zu einem positiven Prüfungsbescheid geführt hat, ist das keine Garantie für die Zukunft.
Ein positiver Bescheid bestätigt lediglich, dass die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge der geprüften Mitarbeiter vollständig und richtig abgeführt wurden. Er verhindert nicht, dass der nächste Prüfer eine zusätzliche, für das Unternehmen tätige Person überprüft und als sozialversicherungspflichtig einordnet.

Scheinselbstständigkeit: Branchen unter Verdacht

Bei bestimmten Tätigkeiten steht freie Mitarbeit besonders rasch unter den Verdacht der Scheinselbstständigkeit: als Dozent, Coach oder Trainer etwa, bei Heilberufen und Ärzten (Honorarärzte), in der Pflege, im Bereich Grafik/Design, Programmierung und IT, im Transport- und Speditionsgewerbe (selbstständige Fahrer, Taxibetriebe), in der Gebäudereinigung, im Baugewerbe sowie dem Hotel- und Gaststättengewerbe – um nur einige zu nennen.

Generell besonders interessieren wird die Rentenversicherungsprüfung freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, hohe Zahlungen für Fremdleistungen oder Auftragnehmer, die bereits einmal Anlass für Nachfragen waren.

Überlassen Sie die Klärung einem Rechtsanwalt

Wer ohne genaue juristische Kenntnisse mit dem Prüfer diskutiert, kann durch ungünstige oder missverständliche Auskünfte die Weichen schnell in die falsche Richtung stellen. Das Ergebnis ist dann ein Beitragsbescheid mit hohen Nachzahlungen.

Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er kann auf eine lange Reihe von Fällen zurückblicken, in denen er Unternehmen vor ungerechtfertigten Beitragsansprüchen bewahrt hat. Rechtsanwalt Dr. Meides kennt den Blickwinkel der Deutschen Rentenversicherung und die Entscheidungsgründe der Sozialgerichte.
Rufen Sie ihn an, wenn Sie wissen wollen, welche Argumente in Ihrem Fall gegen den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit sprechen. Sofortkontakt: 069-95929790 oder ffm@meides.de.


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Dr. Peter Meides

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