ULAK (SOKA-Bau) zögert Urlaubszahlungs-Erstattungen hinaus? Klagen hilft!

03.07.2018, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 2 Min. (295 mal gelesen)
Wenn Baubetriebe auf Erstattungen von der ULAK warten...

Die ULAK als Urlaubskasse der Bauwirtschaft lässt sich gelegentlich Zeit, gemeldete Urlaubszahlungs-Erstattungen anzuerkennen. Zur Begründung wird angegeben, Meldungen seien nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß gewesen. Manchen Betrieben werden dann wieder und wieder Berichtungswünsche genannt, wobei die Betriebe oft gar nicht wissen, was sie noch tun sollen, um ihr Guthaben zu bekommen.

Urlaubsgeld ausbezahlt? Erstattungsanspruch gegenüber der ULAK

Die ULAK muss dem Arbeitgeber das ausbezahlte Urlaubsgeld sowie das Urlaubsentgelt (Urlaubsvergütung) erstatten. Schließlich gilt im Baugewerbe das Urlaubskassenverfahren, als Teil der Sozialkassen-Regelung. Die Betriebe müssen jeden Monat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer Umlage in die Urlaubskasse einzahlen. Zahlt der Betrieb dann in bestimmten Monaten mehr Urlaubsgeld nebst Urlaubsentgelt an Arbeitnehmer aus, als er der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft an Umlage schuldet, muss diese ihm im Wege der Saldierung die Differenz zurückerstatten.

Warten auf die Urlaubszahlungs-Erstattungen

Immer wieder melden sich Mandanten bei uns, weil sich die Anerkennung ausbezahlter Urlaubsvergütung und damit die Saldierung und Erstattung durch die ULAK verzögert. Umgekehrt ist es in diesen Fällen so, dass ULAK den vollen gemeldeten Monatsbeitrag fordert, ohne diese ebenfalls gemeldete Urlaubsvergütungsforderung zu berücksichtigen. Das führt zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Arbeitgeber.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht, der viele Mandanten gegenüber der SOKA-Bau vertritt, bin ich häufig die erste Anlaufstelle für Baubetriebe, wenn die ULAK sich wochen- oder gar monatelang mit dem Ausgleich im Urlaubskassenverfahren Zeit lässt.

Das ist für Bauunternehmen umso ärgerlicher, als die SOKA-Bau im umgekehrten Fall wenig Geduld zeigt. Ein beitragspflichtiger Betrieb hört in der Regel sehr bald von der Sozialkasse, wenn er nicht pünktlich bezahlt. Auch den Klageweg beschreitet die SOKA-Bau recht konsequent, wenn Beitragsforderungen nicht beglichen sind.

Was tun? Klagen!

Dieses Mittel hat sich jedoch auch umgekehrt bewährt: Wer Anspruch auf Urlaubszahlungs-Erstattung durch die Urlaubskasse hat und auf sein Geld wartet, kann seine Erstattungsforderung beim Arbeitsgericht geltend machen.

In der Klageschrift räumen wir behauptete Zweifel der ULAK an vollständigen und/oder ordnungsgemäßen Meldungen schwarz auf weiß aus. Das führt nach unserer Erfahrung sehr schnell zum gewünschten Ergebnis. Dann war das Geld schon kurze Zeit nach Zustellung der Klage bei der ULAK auf dem Konto des Mandanten. Fall gelöst!


Autor dieses Rechtstipps

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Dr. Peter Meides

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