Katze durch Werbefax verletzt: Schadensersatz?

19.02.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Katze,Tierarzt,Untersuchung Eine Katze wird beim Tierarzt auf Verletzungen untersucht © - freepik

Faxgeräte haben mit Blick auf die Digitalisierung kaum noch Bedeutung. Zum Glück für Haustiere, die durch solche Geräte auch schon verletzt wurden.

Faxgeräte können gefährlich sein. Dies meinte zumindest der Kläger in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Regensburg. Dieser hatte auch eine einschlägige Erfahrung vorzuweisen, weshalb er das Gericht bemühte.

Er hatte in seiner Wohnung ein Faxgerät betrieben. Dieses hing an der gleichen Telefonleitung wie das Telefon. Eines Nachts nun traf ein Werbefax ein. Dabei klingelte auch das Telefon. Der Kläger wurde unsanft aus dem Schlaf gerissen, sprang aus dem Bett und rannte zum Telefon. Ob er manuell das Fax annehmen oder vielleicht eher dem nächtlichen Störenfried die Meinung sagen wollte, ist nicht bekannt. Seine schnelle Reaktion hatte jedoch andere Folgen: Seine tief schlummernde Katze erschrak durch den vorbeilaufenden Hausherrn derart, dass sie vom Kratzbaum fiel und sich verletzte. Um das Tier fachgerecht zu verarzten, verlangte ein Veterinär 746 DM. Der Katzenbesitzer forderte nun diesen Betrag als Schadensersatz vom Absender des nächtlichen Werbefaxes.

Das Amtsgericht erklärte ihm jedoch, dass für eine erfolgreiche Schadensersatzforderung zunächst einmal ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fax und der Verletzung der Katze bestanden haben müsste. Diesen könne man hier aber nicht erkennen, denn die Katze sei nicht durch das Fax verletzt worden. Auch eine Schuld des Faxversenders – im Sinne einer fahrlässigen Handlung – konnte das Gericht hier nicht erkennen. Denn dazu hätte der Faxversender zumindest die Möglichkeit haben müssen, vorherzusehen, dass er mit seiner Werbesendung fremde Katzen verletzen könne. Der Kläger sei selbst dafür verantwortlich, dass sein Telefon bei jedem Faxeingang läute.

Der Geschehensablauf, der zur Verletzung der Katze geführt habe, sei derart unwahrscheinlich, dass man dem Beklagten daran keinerlei Verantwortung geben könne. Er musste damit keinen Schadensersatz zahlen.

Fazit: Katzen, die aus dem Tiefschlaf gerissen werden, landen beim Fallen nicht in jedem Fall sicher auf allen vier Beinen.

Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 16.3.1999, Az. 4 C 4376/98

(Ma)


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 Ulf Matzen
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