Kindesunterhalt - Eine kurze Einführung

18.05.2010, Autor: Herr Mark Pilz / Lesedauer ca. 4 Min. (4051 mal gelesen)
Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Grundzüge des Kindesunterhaltes.

Kindesunterhalt – Eine Einführung

Das Unterhaltsrecht ist eine äußerst komplexe Materie, die sich nicht in wenigen Worten beschreiben läßt. In vielen Fachbüchern widmen sich oft mehrere hundert Seiten diesem Thema. Daher müssen wir es an dieser Stelle bei der Darstellung der zugrundeliegenden Prinzipien belassen. Für Ihre Fragen stehen wor gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Im gesamten Unterhaltsrecht sind die Kinder vor allen anderen Unterhaltsberechtigten vorrangig zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt von minderjährigen Kindern, dem Unterhalt für sogenannte „privilegierte" volljährige Kinder und dem Unterhalt für volljährige Kinder. Im Einzelnen:

1. Der Unterhalt für minderjährige Kinder


Grundsätzlich haben minderjährige Kinder Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, wobei sich die Höhe des Unterhaltes nach den Einkommensverhältnissen der Eltern bestimmt. In fast allen Fällen kommt es dabei jedoch allein auf das Einkommen des Elternteils an, der das Kind nicht betreut. Das ist der sog. Barunterhaltspflichtige. Denn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind wohnt, kommt seiner Unterhaltspflicht bereits durch die Gewährung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nach.

Damit nun die Höhe des Unterhaltsbetrages errechnet werden kann, ist der Barunterhaltspflichtige verpflichtet, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Bei Arbeitnehmern kann dies relativ einfach durch Vorlage der letzten 12 Gehaltsabrechnungen geschehen. Bei Selbständigen ist die Ermittlung erheblich schwieriger; hier müssen aussagekräftige Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Einnahme-Überschuß-Rechnungen etc.) herangezogen werden und die Einkommensverhältnisse der letzten drei Jahre zugrundezulegen. Von dem so ermittelten Einkommen können Kreditleistungen und andere Belastungen, wie z.B. berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Diese berufsbedingten Aufwendungen können entweder konkret berechnet oder in Höhe von pauschal 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden (mindestens 50,- € und höchstens 150,- €), wobei jedoch nicht alle Gerichte eine Pauschale akzeptieren, sondern immer eine konkrete Berechnung verlangen. So wird das so genannte bereinigte Nettoeinkommen ermittelt.

Hinzuzurechnen zu diesem Einkommen ist dann evtl. weiteres sonstiges Einkommen. Dies kann in einem Wohnvorteil für ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung liegen. Es können aber auch Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Steuererstattungen, etc. sein.

Dieses ermittelte Einkommen kann nun mit der Düsseldorfer Tabelle abgeglichen werden. Die Düsseldorfer Tabelle geht regelmäßig von drei Unterhaltsberechtigten für den Unterhaltsschuldner aus, nämlich von einem (Ex-)Ehegatten und zwei Kindern. Sind weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhaltsschuldner pro abweichendem Unterhaltsberechtigten jeweils eine Stufe höher oder niedriger einzuordnen. Von dem so ermittelten Betrag ist dann noch die Anrechnung des Kindergeldes vorzunehmen. Hierzu hat das OLG Düsseldorf eine eigene Tabelle veröffentlicht, welche die Zahlbeträge enthält. Nur wenn nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen dem Schuldner weniger als der sogenannte Bedarfskontrollbetrag - welcher ganze rechts in der Tabelle veröffentlicht ist - bleibt, ist er solange in der Tabelle herabzustufen, bis auch der Bedarfskontrollbetrag gewahrt ist. Der Bedarfskontrollbetrag dient einer gerechten Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten.

Bei Nettoeinkommen von über 4.800,- € richtet sich der Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalles, das heißt, die Tabelle darf nicht einfach fortgeschrieben werden. In solchen Fällen muss der Bedarf konkret ermittelt werden, es ist also darzulegen, weshalb das Kind mehr Unterhalt als nach der obersten Stufe der Tabelle benötigt

2. Der Unterhalt für privilegierte Volljährige Kinder

Neben den minderjährigen Kindern gibt es auch die Gruppe der sogenannten „privilegiert volljährigen Kinder". Was bedeutet dieser abstrakte Begriff? Darunter werden alle Kinder erfasst, welche zwar schon volljährig sind, jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Hierbei handelt es sich z.B. um die 19-jährige, die noch bei der Mutter wohnt und welch die 13. Klasse des Gymnasiums besucht.

Diese Kinder werden zwar so behandelt, wie "normale" volljährige Kinder, sie sind jedoch insoweit privilegiert als dass sie mit einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichgestellt sind. Der Unterhaltsbetrag ist der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Dabei wird es für richtig gehalten, alles so zu belassen wie vor dem 18. Geburtstag. Denn mit diesem Tag ändert sich bei einem Schüler in der Regel an der Lebensführung nichts, die Schule wird weiter besucht. Ebenso erfolgt die Versorgung weiterhin durch einen Elternteil. Da sich an den Lebensumständen also nichts ändert, muss dies auch für die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse geltend. Es wird dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet, auch für die restliche Zeit des Schulbesuch es den bisherigen Betrag zu zahlen.

Voraussetzung für diese Privilegierung ist die allgemeine Schulausbildung. Hierzu gehört z.B. auch der Besuch gehören handelt Schule, nicht jedoch der Besuch einer Berufsschule. Die Rechtsprechung vertritt hierzu allerdings unterschiedliche Ansichten. Es kommt unter anderem darauf an, welches Oberlandesgericht für Sie zuständig ist.

3. Der Unterhalt für volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern ändert sich die Ausgangslage grundlegend. Zum einen müssen die Kinder, da sie volljährig sind, sich nun selbst um Ihre Ansprüche kümmern. Zum anderen ist nun das Einkommen beider Elternteile zu berücksichtigen. Die genaue Höhe des Unterhaltsanspruches ist dabei von vielen Faktoren abhängig. Hier ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich das Kind in Ausbildung befindet und Einkommen erzielt, oder ob es sich im Studium befindet. Die tatsächliche Höhe des Unterhaltes bestimmt sich dann ganz konkret nach den einzelnen Lebensumständen.

Für alle Arten des Unterhalts gilt, dass eigenes Einkommen des Kindes angerechnet wird. In welchem Umfang, dass bestimmt sich nach den jeweiligen Leitlinien Ihres zuständigen Oberlandesgerichtes und nach dem Alter des Kindes.

Sollten Sie hierzu oder auch zu andern Fragen rund um die Ehe, Scheidung, etc. haben, rufen Sie mich bitte an. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung: (02041) 70 69 41.

Mit freundlichem Gruß

Olaf Pilz
Rechtsanwalt

PilzRechtsanwälte
Lindhorststraße 25
46240 Bottrop

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