Kita: Wann und wo gibt es eine Beitragsbefreiung für Kinder?

01.08.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (4765 mal gelesen)
Kita,Kinderbetreuung,Elternbeiträge,Geschwister Vielerorts werden die Elternbeiträge für die Kita abgeschafft - aber nur mit Einschränkungen. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Altersabhängigkeit: Einige Bundesländer haben Gebührenbefreiungen, die vom Alter des Kindergartenkindes abhängen. Hier stellt sich das Problem der Beitragsbefreiung für Geschwister.

2. Komplette Befreiung: In Berlin und Hamburg fallen gar keine Kita-Beträge bzw. Elternbeiträge mehr an.

3. Volle Beitragspflicht: Dagegen müssen in Baden-Württemberg und Sachsen Eltern den vollen Beitrag zahlen.

4. Teilweise Bezuschussung: In Mecklenburg-Vorpommern wird ein Zuschuss zum Elternbeitrag gezahlt. Alle anderen Bundesländer haben Zwischenlösungen.
Wie hoch der Elternbeitrag einer Kindertagesstätte ist, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Die Beitragshöhe regeln städtische Gebührensatzungen. Häufig sind mehrere Stunden am Tag beitragsfrei, für die darüber hinausgehende Betreuungszeit werden jedoch Kita-Beiträge fällig. Oft richtet sich deren Höhe nach dem Einkommen der Eltern, der Familiengröße, dem Alter des betreuten Kindes und auch nach dem Umfang der erforderlichen Betreuung. In einigen Bundesländern gibt es keine Kita-Gebühren mehr - dies kann aber davon abhängig sein, dass man rechtzeitig eine Befreiung beantragt. Manchmal gibt es Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen, wenn mehrere Geschwister in nicht schulpflichtigem Alter betreut werden. Kitas verlangen jedoch unabhängig davon auch noch weitere Kostenerstattungen.

Wo gibt es Beitragsbefreiungen bei den Kita-Gebühren?


Eltern in Berlin und Hamburg müssen keine Kita-Beiträge bzw. Elternbeiträge bezahlen. In Mecklenburg-Vorpommern wird ein Zuschuss zum Elternbeitrag gezahlt. In Baden-Württemberg und Sachsen müssen Eltern dagegen den vollen Beitrag entrichten. In allen anderen Bundesländern gibt es Zwischenlösungen, bei denen die Beitragspflicht oft vom Alter des Kindes abhängt.

Beispiel Hamburg: Wie funktioniert die Kita-Beitragsbefreiung?


In Hamburg fallen keine Kita-Beiträge an - theoretisch. Denn: Eltern müssen hier einiges beachten, um in den Genuss der Beitragsbefreiung zu kommen. So gibt es für die Kinderbetreuung an sich zunächst ein Gutschein-System. Diese Gutscheine müssen rechtzeitig beantragt werden. Die Eltern suchen sich dann selbst den Kita-Platz für ihr Kind, übergeben dort den Gutschein, und die Kita rechnet direkt mit der Stadt ab. Beitragsfrei ist eine fünfstündige Grundbetreuung in der Kindertagesstätte und Kindertagespflege vom ersten vollendeten Lebensjahr bis zur Einschulung, inklusive Mittagsessen. Für mehr Stunden fallen dann jedoch Elternbeiträge an. Auch für diese gibt es ein Ermäßigungssystem. Laut Internetseite der Stadt Hamburg ist für die erste Beitragsbefreiung kein Antrag zu stellen, wohl aber für deren Weiterbewilligung.

Welche zusätzlichen Kosten können anfallen?


Nicht vom Elternbeitrag umfasst sind oft Essen, Bastelmaterial, Ausflüge oder freiwillige Förderangebote wie Englischkurse oder Musikunterricht. Dafür können je nach Angebot der jeweiligen Kita zusätzliche Kosten anfallen.

Beitragsbefreiung für Geschwister: Der Streitfall aus Kempen


Für einen Rechtsstreit sorgte die Gebührensatzung der Stadt Kempen in Nordrhein-Westfalen. Dort ist grundsätzlich das letzte Kita-Jahr beitragsfrei.

Hier waren die Geschwister des beitragspflichtigen Kindes von Kita-Beiträgen befreit. So war es möglich, dass das erste Kind ins letzte Kita-Jahr kam und damit kein Kind der Familie mehr beitragspflichtig war. Daher schrieb die Satzung vor, dass Eltern beim Eintritt ihres ersten Kindes ins Kita-Abschlussjahr für dessen Geschwister den vollen Elternbeitrag zahlen mussten. Damit wollte die Stadt Beitragsgerechtigkeit erzielen. Andere Städte haben abweichende Regelungen. Manchmal wird zum Beispiel für die Geschwister schlicht ein niedrigerer Beitrag angesetzt.

Rechtsgrundlage der Kempener Satzung war das Kinderbildungsgesetz (Kibiz) von Nordrhein-Westfalen. Dieses beinhaltet eine Beitragsbefreiung für das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung. Aber: Es schreibt auch vor, dass beitragsfreie Vorschulkinder im Rahmen von Geschwisterregelungen in kommunalen Elternbeitragssatzungen so berücksichtigt werden müssen, als ob für sie ein Beitrag anfallen würde.

Wie entschied das Gericht zur Kempener Kita-Satzung?


Geklagt hatten fünf Elternpaare mit je zwei Kindern, die jeweils beide im Kita-Jahr 2014/2015 die gleiche Kindertagesstätte besuchten. Jeweils eines war ein Vorschulkind im letzten Kita-Jahr. Die Eltern gingen gegen die Satzungsregelung vor, nach der sie für das zweite Kind den vollen Beitrag zahlen mussten.

Das Oberverwaltungsgericht Münster erklärte die Beitragsregelung in der Satzung für ungültig. Die Kempener Satzung widerspreche der Vorschrift des § 23 Absatz 5 Kibiz. Danach müsse eine kommunale Satzung bei Geschwistern auch ein beitragsfreies Vorschulkind so behandeln, als ob es beitragspflichtig sei.

Zwar falle für das ältere Kind in Wirklichkeit kein Beitrag an, da es im letzten Kita-Jahr sei. Es müsse aber so behandelt werden, als wäre es beitragspflichtig. Wenn es beitragspflichtig wäre, wären jedoch seine Geschwister beitragsfrei.
Das Urteil lautete also: Für das jeweils zweite Kind durfte kein Beitrag erhoben werden.

Das Oberverwaltungsgericht hatte auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung im Kibiz. Der Landesgesetzgeber habe hier viel Gestaltungsspielraum. Davon seien die Regelungen zur Gebührenbefreiung abgedeckt. Eine Revision gegen die Urteile erlaubte das Gericht nicht (Entscheidungen vom 7.6.2016, Az. 12 A 1756/15, 12 A 1757/15, 12 A 1758/15, 12 A 1759/15, 12 A 1760/15).

Welche Folgen hat das Urteil für andere Satzungen?


In Bundesländern mit Beitragsbefreiungen ähnlich dem Kibiz mussten in vielen Städten in Folge dieses und ähnlicher Urteile trotz leerer Kassen die Geschwisterregelungen in den Gebührensatzungen geändert werden. Daher sollten sich Eltern darüber informieren, wie die Rechtslage in ihrem Bundesland und in ihrer Gemeinde ist.

Was hat sich 2019 in Mecklenburg beim Thema Geschwister geändert?


Zum 1. Januar 2019 hat auch Mecklenburg-Vorpommern eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder eingeführt. Die Elternbeiträge für Krippe, Kindergarten, Tagespflege und Hort sind für das zweite und jedes weitere Kind ganz entfallen. Scheidet das älteste Kind aus der Kindertagesförderung aus, bleiben die bisher beitragsfreien Geschwister beitragsfrei.

Die Geschwisterkinderentlastung gilt jedoch nicht für Verpflegungskosten oder Kosten für Mehrbedarf durch zusätzliche Betreuungsstunden.

Welches Problem kann sich bei kostenfreien Kitas ergeben?


Seit 1. August 2018 sind in Niedersachsen die Kitas für Kinder ab drei Jahren gebührenfrei. Dies gilt aber nur für die Elternbeiträge, nicht für Verpflegungskosten oder Kosten für Betreuungsstunden außerhalb der üblichen Betreuungszeit (vor 8 Uhr und nach 16 Uhr). Weggefallen ist eine frühere Regelung für sogenannte Geschwisterrabatte. Die Gemeinden legen zunehmend höhere Sätze für Verpflegung und zusätzliche Betreuungsstunden fest. Auch Krippen- und Hortgebühren existieren noch. In manchen Fällen zahlen Eltern mit mehreren Kindern aufgrund von Erhöhungen all dieser Gebühren durch die Gemeinden heute mehr, als vor dem Wegfall der Kita-Gebühren.

Praxistipp zur Kita-Gebühr / zum Elternbeitrag


Manche Eltern sind bereits mit Erfolg gerichtlich gegen unzulässige Kita-Gebühren vorgegangen. Streitigkeiten über Kita-Beiträge gehören zum Bereich des Verwaltungsrechts. Dafür sind also die Verwaltungsgerichte zuständig.
Nicht jede Gemeindesatzung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann Sie dazu kompetent beraten.

(Bu)


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 Stephan Buch
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