Kita-Platz: Wer hat ein Recht darauf und wer zahlt für Ersatz, wenn kein Platz verfügbar ist?
04.05.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Oft haben Eltern Anspruch auf Kostenerstattung für eine private Kinderbetreuung. © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Anspruch auf Kitaplatz: Alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder in der Kindertagespflege.
2. Betreuungszeit / Fahrzeit: Die Betreuungszeit in Kitas ist nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung schwankt hier je nach Bedarf seitens der Eltern zwischen 20 und 45 Stunden in der Woche.
3. Fahrzeit zur Kita: Eine Fahrzeit zur Kita von einer halben Stunde bzw. eine Weg von 5 km wird von den Gerichten als zumutbar angesehen.
4. Ersatzbeschaffung: Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz zugestanden.
5. Ersatz des Verdienstausfalls: Können die Eltern wegen eines fehlenden Kita-Platzes ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, können sie Schadensersatz von der Gemeinde verlangen.
1. Anspruch auf Kitaplatz: Alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder in der Kindertagespflege.
2. Betreuungszeit / Fahrzeit: Die Betreuungszeit in Kitas ist nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung schwankt hier je nach Bedarf seitens der Eltern zwischen 20 und 45 Stunden in der Woche.
3. Fahrzeit zur Kita: Eine Fahrzeit zur Kita von einer halben Stunde bzw. eine Weg von 5 km wird von den Gerichten als zumutbar angesehen.
4. Ersatzbeschaffung: Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz zugestanden.
5. Ersatz des Verdienstausfalls: Können die Eltern wegen eines fehlenden Kita-Platzes ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, können sie Schadensersatz von der Gemeinde verlangen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Ansprüche haben Kinder unter einem Jahr? Was gilt für ein- bis dreijährige Kinder zum Kita-Platz? Welche Ansprüche haben drei- bis sechsjährige Kinder zum Kita-Platz? Welcher Betreuungsbedarf besteht für mein Kind? Urteile: Wie viel Betreuungszeit können Eltern von der KiTa verlangen? Fall: KiTa-Platz nur, wenn Eltern darauf angewiesen sind? Wo und wann muss ich den Antrag auf einen Kindergartenplatz stellen? Wann hat es Sinn, auf einen Platz im Kindergarten zu klagen? Wie erhält man Kostenerstattung für den selbst beschafften Platz? Urteil: Wann gibt es Ersatz für den Verdienstausfall der Eltern? Welche Fahrzeit zur KiTa ist Eltern noch zumutbar? Urteil: Werden auch die Kosten für eine Luxus-KiTa erstattet? Praxistipp zum Anspruch auf einen KiTa-Platz Welche Ansprüche haben Kinder unter einem Jahr?
Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine Förderung in einer Einrichtung oder in der Kindertagespflege beanspruchen.
Voraussetzung: Dies ist für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten.
Dieser Anspruch besteht auch, wenn die Eltern
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
- eine solche aufnehmen oder arbeitssuchend sind,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden,
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bekommen.
Der Umfang der täglichen Förderung bzw. Betreuung des Kindes, zum Beispiel deren Dauer, hängt vom individuellen Betreuungsbedarf des Kindes ab.
Was gilt für ein- bis dreijährige Kinder zum Kita-Platz?
Hat ein Kind das erste Lebensjahr vollendet, kann es bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (KiTa) oder in einer Kindertagespflege (Tagesmutter) beanspruchen. Dabei ist ebenfalls der individuelle Bedarf eine maßgebliche Voraussetzung für den Anspruch auf einen KiTa-Platz.
Urteil: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Gemeinde bei unter dreijährigen Kindern die Eltern auf einen Platz bei einer Tagesmutter verweisen darf, wenn kein KiTa-Platz verfügbar ist (Az. 12 B 793/13).
Welche Ansprüche haben drei- bis sechsjährige Kinder zum Kita-Platz?
Hat ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, besitzt es bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf die Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben sich darum zu kümmern, dass es für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen gibt. Bei besonderem Betreuungsbedarf oder ergänzend zur Tageseinrichtung können Kinder in diesem Alter auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Welcher Betreuungsbedarf besteht für mein Kind?
Welche und wie viel Betreuung ein Kind braucht, richtet sich nach den Lebensumständen der Eltern – zum Beispiel, wie viele Stunden sie arbeiten und ob sie noch andere Kinder betreuen. Der Betreuungsbedarf kann dabei ganz unterschiedlich hoch sein, es kann sich also um 20 Stunden pro Woche handeln oder auch mal um 40. Nicht berücksichtigt wird dabei, ob Großeltern oder andere Verwandte die Kinder betreuen können.
Tipp: Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz hängt nicht davon ab, ob die Eltern vielleicht eine private Kinderbetreuung organisieren könnten. Die Eltern müssen jedoch den Betreuungsbedarf nachweisen. Es ist zu empfehlen, dies von Anfang an und von sich aus zu tun.
Urteile: Wie viel Betreuungszeit können Eltern von der KiTa verlangen?
Dazu entscheiden die Gerichte etwas unterschiedlich. So hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden: Eltern – oder eigentlich deren Kinder – haben Anspruch auf eine Betreuungszeit von 20 Stunden pro Woche in der KiTa. Je nach der beruflichen Situation der Eltern kann dieser Anspruch sich auch erhöhen auf eine Betreuungszeit von bis zu 45 Stunden (Az. 8 L 700/18).
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg räumt dreijährigen Kindern einen Anspruch auf Betreuung im Kindergarten von montags bis freitags für sechs Stunden pro Tag ein (Az. 10 ME 170/21).
Nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat ein zweijähriges Kind keinen Anspruch auf täglich acht Stunden Betreuung in der KiTa. Rein persönliche Interessen der Eltern seien kein Grund, die Betreuungszeit zu erhöhen (Az. 7 K 2688/13).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es keinen ausnahmslosen Anspruch auf eine durchgängige Kinderbetreuung von sieben Stunden täglich in der KiTa gibt. Zwar sieht das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz einen solchen Betreuungszeitraum vor. Im Einzelfall könne aber auch eine durch eine Stunde Mittagspause unterbrochene Betreuung ausreichend sein. Dies gelte insbesondere, wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Arbeit nachginge und keine Pflegeverpflichtungen habe (Urteil vom 14.4.2026, Az. 6 A 10075/26).
Fall: KiTa-Platz nur, wenn Eltern darauf angewiesen sind?
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat entschieden: Der zuständige Landkreis muss einem dreijährigen und einem eineinhalb Jahre alten Kind ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nachweisen. Die Betreuung muss von Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 15.30 Uhr stattfinden.
Der Landkreis hatte dagegen argumentiert, dass sich die Mutter der Kinder aufgrund verlängerter Elternzeit selbst um diese kümmern könne. Das Gericht entgegnete, dass es sich hier um einen Anspruch der Kinder selbst handle, nicht der Mutter. Das Gesetz setze nicht voraus, dass die Eltern auf den KiTa-Platz angewiesen seien. Es räume jedem Kind im entsprechenden Alter den Anspruch auf Betreuung und frühkindliche Förderung ein (Beschluss vom 22.3.2023, Az. 2 B 10/23).
Wo und wann muss ich den Antrag auf einen Kindergartenplatz stellen?
Eltern müssen einen KiTa-Platz bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes beantragen – und zwar am besten drei bis sechs Monate, bevor das Kind den Platz benötigt.
Wann hat es Sinn, auf einen Platz im Kindergarten zu klagen?
Für eine gerichtliche Klage auf einen KiTa-Platz ist entscheidend, ob es in der Gemeinde nachweislich freie KiTa-Plätze gibt. Wenn ja, bestehen gute Erfolgsaussichten. Sind jedoch alle verfügbaren KiTa-Plätze belegt, wird das Verwaltungsgericht die Klage abweisen. Immerhin kann auch das Gericht keinen Kindergartenplatz herbeizaubern.
Tipp: Eltern haben in diesem Fall nur die Möglichkeit, sich selbst um eine private Kinderbetreuung zu kümmern. Anschließend können sie die Gemeinde auf Kostenerstattung verklagen. Inwieweit eine Klage im jeweiligen Fall Aussicht auf Erfolg hat, kann ein Rechtsanwalt am besten beurteilen.
Wie erhält man Kostenerstattung für den selbst beschafften Platz?
Mehrere Gerichte haben Eltern einen Anspruch auf Kostenerstattung für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz zugestanden. Zum Beispiel:
- das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 10.5.2012, Az. 1 K 981/11)
- das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.10.2012, Az. 7 A 10671/12).
Im zweiten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Die Eltern hatten ihre zweijährige Tochter in einer privaten Kinderkrippe untergebracht, da die Gemeinde keinen freien KiTa-Platz hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5 C 35.12) nannte dabei auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenerstattung für die private Kinderbetreuung:
- Die Eltern haben die Gemeinde rechtzeitig (!) vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf informiert,
- die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Gemeinde-Platzes lagen vor,
- die Deckung des Platzbedarfs hat keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
Urteil: Wann gibt es Ersatz für den Verdienstausfall der Eltern?
Der Bundesgerichtshof hat Eltern, die wegen eines fehlenden KiTa-Platzes nicht zur Arbeit gehen können, einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber ihrer Gemeinde eingeräumt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Platz nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Dabei wurden vor dem BGH drei parallele Gerichtsverfahren verhandelt. Es ging um Eltern, die nach der einjährigen Elternzeit wieder in den Vollzeit-Beruf zurückwollten. Sie hatten ihre Kinder rechtzeitig angemeldet, damit diese mit Vollendung des ersten Lebensjahres in die KiTa kommen könnten. Allerdings hatten die Gemeinden keine freien Plätze. Daher musste immer ein Ehepartner zu Hause bleiben, statt zu arbeiten. Daraufhin verlangten die Eltern von den Gemeinden den Ersatz ihres Verdienstausfalles für die Zeit vom 1. Geburtstag des Kindes bis zur Beschaffung eines KiTa-Platzes.
Grundsätzlich gab ihnen der Bundesgerichtshof recht. Ein solcher Schadensersatzanspruch setze eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde voraus. Davon sei auszugehen, wenn die Gemeinde keinen KiTa-Platz zur Verfügung stelle. Allerdings könne sich die Gemeinde entlasten, indem sie beweise, dass sie keine Schuld treffe und dass sie eine sachgerechte Bedarfsplanung durchgeführt habe. Geldmangel der Gemeinde allein ist aus Sicht des BGH keine Entschuldigung (Urteile vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).
Welche Fahrzeit zur KiTa ist Eltern noch zumutbar?
Zum Anspruch auf einen KiTaplatz gehört auch, dass die KiTa, welche die Gemeinde den Eltern zuteilt, wohnortnah sein muss. Dieser Begriff ist jedoch ziemlich dehnbar und auch die Gerichte urteilen nicht einheitlich. Zum Beispiel sah das Verwaltungsgericht München eine Wegstrecke von jeweils 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch als zumutbar an.
Das Gericht schlug vor, dass die beiden berufstätigen Eltern abwechselnd das 13 Monate alte Kind zur KiTa bringen könnten, um ihren Zeitaufwand zu begrenzen (Urteil vom 18.9.2013, Az. M 18 K 13.2256). Die Klage der Eltern auf Zuweisung eines näher gelegenen KiTa-Platzes wies das Gericht ab.
Das Verwaltungsgericht Köln betrachtete im städtischen Bereich einen KiTa-Platz in bis zu fünf Kilometern Entfernung vom Wohnort noch als angemessen (Az. 19 L 877/13).
Urteil: Werden auch die Kosten für eine Luxus-KiTa erstattet?
In einem Fall in München ging es ebenfalls um die Kostenerstattung für eine privat organisierte Kinderbetreuung. Die Mutter eines unter dreijährigen Kindes hatte rechtzeitig ihren Bedarf angekündigt. Allerdings wies ihr die Stadt München keinen KiTa-Platz nach, sondern sechs Tagespflegeplätze.
Die Mutter lehnte alle Tagesmütter ab, weil diese zu früh schließen würden oder einen Wochentag zu wenig anboten. Stattdessen meldete sie ihr Kind in einer privaten Betreuungseinrichtung an. Dort gab es eine frühkindliche Förderung von 40 Wochenstunden inklusive Yoga und Tanz zu einem Preis von monatlich 1.380 Euro. Für die Differenz zwischen den Kosten für einen öffentlichen KiTa-Platz und der Privatlösung (etwa 1.000 Euro im Monat) verlangte sie eine Kostenerstattung von der Stadt München.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage der Mutter ab. Hier seien zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung durch die Gemeinde erfüllt. Eltern hätten jedoch kein Wahlrecht zwischen KiTa und Tagesmutter oder zwischen einer öffentlichen und einer privaten KiTa. Die Gemeinde sei nicht dazu verpflichtet, Eltern einen kostenfreien oder kostengünstigen Platz zuzuweisen – die Kosten dürften nur nicht unzumutbar sein. Wann dies der Fall ist, geht aus dem Urteil nicht hervor (Urteil vom 26.10.2017, Az. 5 C 19.16).
Praxistipp zum Anspruch auf einen KiTa-Platz
Für Eltern ist es wichtig, ihren Bedarf für einen KiTa-Platz unbedingt rechtzeitig, drei bis sechs Monate vorher, bei der Gemeinde anzumelden. Weist die Gemeinde ihnen keinen Betreuungsplatz für ihr Kind nach – bei einer KiTa oder ggf. Tagesmutter – sind Ansprüche auf Kostenerstattung möglich, wenn die Eltern selbst eine anderweitige kostenpflichtige Betreuung organisieren. Rat und Hilfe bei Problemen mit der Gemeinde finden Sie bei einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
(Bu)