Tipps zu Widerruf, Honorar und Kündigung bei der klassischen Partnervermittlung
12.08.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Beim Umgang mit Partnervermittlungen sollte man aufs Kleingedruckte achten. © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Honorar: Entscheidend ist, was im Vermittlungsvertrag vereinbart wurde. Bei Streit über die Zahlung kommt es insbesondere darauf an, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
2. Widerruf: Klassische Partnerschaftsvermittlungsverträge können nur dann widerrufen werden, wenn sie nicht in den Geschäftsräumen der Partnervermittlung abgeschlossen werden, z.B. in der Wohnung des Kunden.
3. Kündigung: Eine klassische Partnervermittlung ist ein "Dienst höherer Art" im Sinne von § 627 BGB. Derartige Verträge können jederzeit gekündigt werden, also fristlos auch ohne besonderen Grund.
1. Honorar: Entscheidend ist, was im Vermittlungsvertrag vereinbart wurde. Bei Streit über die Zahlung kommt es insbesondere darauf an, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
2. Widerruf: Klassische Partnerschaftsvermittlungsverträge können nur dann widerrufen werden, wenn sie nicht in den Geschäftsräumen der Partnervermittlung abgeschlossen werden, z.B. in der Wohnung des Kunden.
3. Kündigung: Eine klassische Partnervermittlung ist ein "Dienst höherer Art" im Sinne von § 627 BGB. Derartige Verträge können jederzeit gekündigt werden, also fristlos auch ohne besonderen Grund.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Warum zur klassischen Partnervermittlung? Wie wecken Partnervermittlungen per Anzeige falsche Hoffnungen? Wann darf die Partnervermittlung Honorar verlangen? Wann kann ich den Partnervermittlungsvertrag kündigen? Was ist ein Ehemaklervertrag? Wann kann ich den Partnervermittlungsvertrag widerrufen? Wie hat der Bundesgerichtshof zum Widerruf entschieden? Was muss man zu Clubmitgliedschaften zur Partnervermittlung wissen? Was bringen Persönlichkeitsprofile bei der Partnersuche? Darf ein Vertrag sich selbst für wirksam erklären? Was sagt der Bundesgerichtshof zum Widerruf nach Erstellung eines "Partnerdepots"? Ein paar abschließende Tipps für Kunden von Partnervermittlungen Praxistipp zur klassischen Partnervermittlung Warum zur klassischen Partnervermittlung?
Ein häufiges Argument der klassischen Partnervermittler lautet: Wer genug hat von anonymen Zuschriften unpassender Personen und Fake-Profilen in Online-Portalen, soll hier dank persönlicher Betreuung den Partner fürs Leben finden. Allerdings kann auch dabei einiges schieflaufen, wie Gerichtsurteile zeigen.
Wie wecken Partnervermittlungen per Anzeige falsche Hoffnungen?
Viele Werbeanzeigen von Partnervermittlungen versuchen gar nicht erst, eine allgemeine Dienstleistung anzupreisen. Stattdessen erweckt man den Eindruck, dass eine bestimmte Person hier einen Partner oder eine Partnerin sucht – mit konkreten Angaben zu Vornamen, Alter und ein paar Interessen. Auch die Romantik wird häufig erwähnt. Die Bezeichnung der Partnervermittlung taucht erst in den Kontaktdaten auf.
Wer dann mit dieser Kontakt aufnimmt, erfährt schnell, dass der kinderliebe Tim oder die romantische Sabine leider schon einen Partner gefunden haben, dass es aber doch so viele andere einsame Menschen gibt. Man solle doch einen Vertrag abschließen, um eine sorgfältige Auswahl derselben kennenzulernen.
Das bedeutet: In aller Regel existieren die in der Anzeige genannten Personen überhaupt nicht. Dazu ein Fall aus der Praxis:
Urteil: Ein 50-jähriger Landwirt aus Augsburg wollte es genau wissen. Er hatte sich auf die Zeitungsannonce einer Partnervermittlung gemeldet, in der eine "Daniela, 30 Jahre, Kindergärtnerin vom Land" einen "treuen Landwirt" suchte. Die Partnervermittlung gab ihm am Telefon nähere Angaben zu der Frau, auch zu deren Wohnort. Nach Abschluss des Vertrages erhielt er gegen Zahlung von 1.195 Euro drei Partnervorschläge. Nur von der 30-jährigen Daniela war nicht mehr die Rede. Aber genau diese wollte der Landwirt unbedingt kennenlernen. Sein Begehren blieb erfolglos. Da ging er vor Gericht und verlangte sein Geld zurück. Er fühle sich getäuscht.
Das Amtsgericht Augsburg gab ihm recht. Seine Mutter hatte als Zeugin ausgesagt, dass es in mehreren Telefonaten mit der Partnervermittlung immer nur um "Daniela" gegangen sei. Er habe den Vertrag nur abgeschlossen, um ebendiese kennenzulernen. Da die Partnervermittlung gewusst habe, dass ihre Angaben zu dieser Dame falsch waren, habe sie ihn getäuscht. Das Gericht erklärte den Vertrag für nichtig. Die Partnervermittlung musste das Geld zurückzahlen (Urteil vom 30.10.2015, Az. 71 C 2892/15).
Wann darf die Partnervermittlung Honorar verlangen?
Bei "Vermittlung" denkt mancher an den klassischen Maklervertrag etwa bei Immobilien. Dort wird die Provision erst im Erfolgsfall fällig. Natürlich ist dies hier nicht im Sinne der Anbieter. Andererseits wissen auch Richter, dass es für Liebe keine Erfolgsgarantie gibt.
Rechtlich wird der bei einer Partnervermittlung abgeschlossene Vertrag daher heute als ein sogenannter Dienstvertrag betrachtet. Dies ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertragstyp, der sich einfach so zusammenfassen lässt: Dienstleistung gegen Geld ohne Erfolgsgarantie. Übrigens ist auch jeder normale Arbeitsvertrag ein solcher Dienstvertrag.
Schließt man einen Partnervermittlungsvertrag ab, schuldet die Partnervermittlung einem also keine erfolgreiche Vermittlung einer Liebesbeziehung oder gar Ehe, sondern nur die Herstellung von Kontakten zu anderen Suchenden. Dafür kann sie ein Honorar verlangen.
Wann kann ich den Partnervermittlungsvertrag kündigen?
Das Amtsgericht München befasste sich vor einigen Jahren mit dem Fall einer 48-jährigen Frau, die 5.336 Euro Vorkasse an eine Partnervermittlung gezahlt hatte. Dafür sollte ihr diese geeignete Partnervorschläge machen. Die Vermittlungsdauer sollte unbegrenzt sein, also bis zum Erfolg. Die Frau erhielt 17 Partnervorschläge.
Allerdings passte keiner der Vorschläge und es kam zu keinem Kontakt. Die Kundin kündigte den Vertrag daher nach zwei Jahren und verlangte 75 Prozent des Honorars zurück. Dieses war aus ihrer Sicht nur im Erfolgsfall geschuldet.
Das Gericht betonte, dass hier ein Dienstvertrag vorlag. Das Honorar sei nicht erfolgsabhängig. Der Ausdruck "Erfolg" im Vertrag beziehe sich nur auf die Vertragsdauer. Dies ergebe sich bereits aus den beiderseitigen Interessen der Beteiligten: Für die Partnervermittlung sei eine Erfolgsprovision viel zu riskant.
Aber: Ein Vertrag über eine Partnervermittlung setze ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Daher sei dies kein x-beliebiger Dienstvertrag, sondern einer über "Dienste höherer Art". Laut § 627 BGB könnten solche Verträge jederzeit gekündigt werden, also fristlos auch ohne besonderen Grund.
Nach der Kündigung könne der Kunde den zu viel gezahlten Teil des Vorschusses zurückverlangen. Wie hoch dieser Anteil sei, richte sich nach der bisherigen Vertragsdauer, den getätigten Vorschlägen und deren Übereinstimmung mit dem Wunschprofil der Klägerin. Schließlich gehöre es zu den Aufgaben des Instituts und zum Inhalt des Partnervermittlungsvertrages, mögliche Partner mit möglichst hoher Übereinstimmung zum Wunschprofil zu finden und eine Vorauswahl zu treffen.
Das Gericht sprach der Kundin hier eine Rückzahlung von 2.668 Euro zu, also von 50 Prozent der Vorleistung (Urteil vom 27.6.2007, Az. 212 C 7522/07).
Was ist ein Ehemaklervertrag?
Auf Partnervermittlungsverträge wurde früher eine alte gesetzliche Regelung analog angewendet, die sich mit der Heiratsvermittlung bzw. dem "Ehemaklervertrag" befasst. § 656 BGB existiert noch immer. In den Urteilen der letzten Jahre wird jedoch in der Regel von einem Dienstvertrag gesprochen. Denn: Hier ist eben meist nicht die Anbahnung einer Beziehung Vertragsgegenstand, sondern das Zur-Verfügung-Stellen von Partnerprofilen.
Nach § 656 BGB begründet ein Vertrag über die Vermittlung einer Ehe keine Verbindlichkeit. Theoretisch darf also der Vermittler gar kein Geld verlangen. Aber: Hat der Kunde schon bezahlt, darf dieser sein Geld auch nicht zurückfordern. Daher hat sich im Bereich der Partnervermittlung die Vorauszahlung eingebürgert.
Wann kann ich den Partnervermittlungsvertrag widerrufen?
Vorsicht: Nicht bei jedem Vertrag gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen. Dieses gibt es zum Beispiel bei online abgeschlossenen Verträgen.
Allerdings kann es auch bei einem Partnervermittlungsvertrag bestehen, wenn der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen stattgefunden hat, etwa in einem Café oder in der Wohnung des Kunden. Dann gelten nämlich die Regeln über sogenannte Haustürgeschäfte. Der Kunde hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht und kommt ohne Angabe von Gründen wieder aus dem Vertrag heraus.
Tipp: Wenn der Kunde nicht über dieses Widerrufsrecht belehrt wird, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage. Wird der Vertrag im Büro der Partnervermittlung abgeschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht.
Wie hat der Bundesgerichtshof zum Widerruf entschieden?
Vor dem Bundesgerichtshof ging es um einen Kunden, der in seiner Wohnung einen Vertrag unterschrieben hatte. Der Mann hatte auf eine Zeitungsannonce geantwortet, in der eine partnersuchende Frau beschrieben wurde. Diese existierte allerdings gar nicht. Nach Zahlung von 5.000 Euro Vorschuss hatte er zwei Adressen anderer Frauen erhalten und den Vertrag dann widerrufen.
Die Partnervermittlung behauptete, dass er nicht widerrufen könne: Er habe die Mitarbeiterin zum Hausbesuch eingeladen und eine entsprechende Bestätigung unterzeichnet. Dies schließe laut Gesetz das Widerrufsrecht aus.
Das sah der BGH anders: Zweck der Einladung in die Wohnung sei nur gewesen, einen Partnervermittlungsvertrag zwecks Kennenlernens der Dame aus der Anzeige abzuschließen, nicht aber irgendwelcher anderer Frauen. Der Kläger könne den Vertrag widerrufen. Die Partnervermittlung dürfe für die erfolgten Leistungen einen Wertersatz fordern. Für zwei Partnervorschläge seien 300 Euro angemessen – der Rest musste zurückgezahlt werden (Urteil vom 15.4.2010, Az. III ZR 218/09).
Was muss man zu Clubmitgliedschaften zur Partnervermittlung wissen?
2023 ging ein anderes Geschäftsmodell von Partnervermittlungen durch die Presse. Dabei wird ebenfalls mit konkreten partnersuchenden Personen geworben, die es mutmaßlich nicht gibt. Allerdings soll der oder die Partnersuchende keinen Vertrag über eine Partnervermittlung abschließen (den er jederzeit kündigen könnte), sondern eine Clubmitgliedschaft in einer "Single Treff xy Club GmbH". Hier soll er dann Möglichkeiten zum Kennenlernen erhalten, etwa bei Veranstaltungen.
Der Haken: Dabei handelt es sich eigentlich um Veranstaltungen externer Veranstalter oder um öffentliche Events, zu denen man auch ohne Club gehen könnte. Manchem wird dies erst später klar. Die Clubmitgliedschaft hat jedoch eine Mindestlaufzeit von einem Jahr – mit 74 Euro Monatsbeitrag und danach nur vierteljährlicher Kündigungsmöglichkeit. Daher geht es um mindestens 1.110 Euro.
Wichtig: Wird dieser Vertrag – wie von der Partnervermittlung gewünscht – in deren Büro unterschrieben, besteht kein Widerrufsrecht.
Hier werden unter Umständen Kunden bewusst getäuscht. Schließlich ist ein Vertrag mit einer Partnervermittlung etwas anderes als eine Mitgliedschaft in einem Freizeitclub. Unter Umständen kann ein solcher Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Dies ist innerhalb eines Jahres möglich. Allerdings sollte man die Täuschung beweisen können – zum Beispiel durch die Zeugenaussage einer Person, die man zum Gesprächstermin mitnimmt.
Was bringen Persönlichkeitsprofile bei der Partnersuche?
Einige Partnervermittlungen arbeiten mit Persönlichkeitsprofilen. Dabei versucht man, mit Hilfe persönlicher Angaben etwa zu Hobbys, Interessen, Lebenseinstellungen oder Angewohnheiten passende Partner aus einer Datenbank zu filtern. Dies ergibt dann Partnervorschläge für die Kunden.
Häufig findet hier jedoch keine andere Leistung statt als in einem entsprechenden Internetportal – nur mit dem Unterschied, dass hier nicht wenige hundert Euro, sondern oft mehrere tausend Euro verlangt werden. Ob die Vorschläge aus der Datenbank des Instituts etwas taugen, ist dann eine vollkommen andere Frage.
Tipp: Kunden sollten genau hinterfragen, wofür sie tausende Euro bezahlen. Die Partnervermittlung sollte nachweisen können, dass die Vorschläge noch aktuell sind und dass es sich nicht um mehrere Jahre alte "Karteileichen" handelt.
Darf ein Vertrag sich selbst für wirksam erklären?
Das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigte sich mit folgender Klausel aus einem Partnervermittlungsvertrag: "Partnervorschläge, die vom Kunden nicht binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich beanstandet werden, gelten als vertragsgerecht".
Der Anlass war eine Klage auf Rückforderung des Honorars. Der Kunde meinte, völlig unbrauchbare Partnervorschläge erhalten zu haben. Das Gericht erklärte, dass es den Vertrag als Dienstvertrag ansah. Die genannte Vertragsklausel sei nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam (unzulässige Änderung der Beweislast).
Allerdings müsse der Kunde beweisen, dass der Vertrag nicht erfüllt worden sei. Wenn er dazu nähere Ausführungen machen könne, könne der Anbieter sich nicht mit einem einfachen "alles gelogen" aus der Affäre ziehen, sondern müsse handfeste Beweise beibringen, seine Leistung wirklich erbracht zu haben (Urteil vom 3.1.2006, Az. 5 U 1242/05).
Tipp: Bewahren Sie zum Beispiel eine Kopie des eigenen Profils bzw. des Wunschprofils für mögliche Partner auf. So können Sie später ggf. nachweisen, dass die Vorschläge des Instituts nichts mit Ihrem Profil zu tun haben. Werden etwa einem Nichtraucher nur Raucherinnen empfohlen oder einer Tierhaar-Allergikerin nur Hundebesitzer, entspricht dies nicht der vertraglichen Leistung.
Was sagt der Bundesgerichtshof zum Widerruf nach Erstellung eines "Partnerdepots"?
Eine Frau in Aachen hatte mit dem Mitarbeiter einer Partnervermittlungsagentur bei einem Hausbesuch einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Dabei verzichtete sie auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht (für "Haustürgeschäfte"): Bei vollständiger Vertragserfüllung der Agentur sollte ihr Widerrufsrecht erlöschen.
Der Vertrag umfasste die Erstellung von 21 Partnervorschlägen als "Partnerdepot" und hatte eine Laufzeit von einem Jahr. Die Kundin bezahlte 8.300 Euro Honorar im Voraus. Die Agentur schickte ihr drei Partnervorschläge. Immerhin kam es mit einem der Männer zu einem Treffen, dann brach jedoch der Kontakt ab. Die anderen beiden waren nach Ansicht der Kundin bereits vergeben.
Enttäuscht kündigte die Kundin den Vertrag nach einer Woche. Danach schickte ihr die Agentur noch weitere 17 Partnervorschläge und weigerte sich, ihr das Geld zurückzuerstatten. Ihre Leistung habe sie vollständig erbracht.
Der Bundesgerichtshof war anderer Ansicht. Es sei nicht die Hauptleistungspflicht der Agentur gewesen, ein Partnerdepot zu erstellen, sondern der Kundin die Partnervorschläge inklusive Kontaktdaten zuzusenden. Diese Pflicht sei zum Zeitpunkt der "Kündigung", die der BGH hier als Widerruf ansah, nicht erfüllt gewesen.
Zwar dürfe die Agentur für die bereits erbrachten drei Vorschläge einen Wertersatz verlangen. Dieser müsse aber zeitanteilig abhängig von der Vertragsdauer berechnet werden. Hier dürfe er 1.191 Euro nicht überschreiten. Den Restbetrag musste die Agentur zurückzahlen (Urteil vom 6.5.2021, Az. III ZR 169/20).
Ein paar abschließende Tipps für Kunden von Partnervermittlungen
1. Verträge mit Partnervermittlungen sollte man nicht vorschnell abschließen. Prüfen Sie den Vertragstext gründlich.
2. Bei Verträgen, die im Büro der Agentur geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht – wird der Vertrag in Ihrer Wohnung oder online geschlossen, dagegen schon.
3. Lassen Sie sich nicht dazu überreden, für Zusatzleistungen wie ein Video mehrere tausend Euro extra zu bezahlen oder Extra-Verträge abzuschließen.
4. Schließen Sie keine Clubmitgliedschaften ab, die nur darauf abzielen, Ihre Rechte auszuhebeln.
5. Achten Sie darauf, dass Partnervorschläge auch aktuell sind.
6. Bewahren Sie ein erstelltes Profil Ihrer Person und des Wunschpartners als späteres Beweismittel auf.
7. In der Regel kann man einen Partnervermittlungsvertrag nach § 627 BGB fristlos kündigen. Voraussetzung: Es handelt sich um vorformulierte AGB und nicht um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung, bei welcher Sie ein volles Mitspracherecht hatten.
Praxistipp zur klassischen Partnervermittlung
Bei klassischen Partnervermittlungen geht es oft um hohe Geldbeträge. Oft kommt es zum Streit um Verträge oder Leistungen. Ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie zu Ihrem Einzelfall beraten und Ihnen dabei helfen, Ihr Geld zurückzubekommen.
(Bu)