Lkw-Fahrer muss Bußgeld über 8.500 Euro wegen Lenkzeitüberschreitung aus eigener Tasche zahlen
17.05.2010, Autor: Herr Michael Henn / Lesedauer ca. 1 Min. (6386 mal gelesen)
(Stuttgart) Ein Lkw-Fahrer, der die erlaubten Arbeits- und Lenkzeiten am Steuer überschreitet, muss das Bußgeld aus eigener Tasche zahlen, auch wenn dies auf Weisung des Arbeitgebers geschieht.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Reinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az: 3 Sa 497/09.
Zwischen den Parteien bestand bis zum 23.08.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war für die Beklagte als Kraftfahrer tätig. Wegen verschiedener, vom Kläger als Fahrer in der Zeit vom 05.06./06.06.2008 bis zum 04.07.2008 begangener Ordnungswidrigkeiten setzte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eine Geldbuße in Höhe von 8520,00 EUR nebst Gebühr (426,00 EUR) und Auslagen (3,50 EUR) gegen den Kläger fest. Diese Summe begehrte der LKW-Fahrer von seinem Arbeitgeber zurück und behauptete, er habe auf dessen Weisung gehandelt. Deswegen müsse der Arbeitgeber ihm auch die Geldbuße erstatten.
Das, so betont Henn, sah das das LAG Mainz ganz anders.
Der Kläger habe das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des BAG-Urteils vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - nicht schlüssig dargetan. Vielmehr sei es dem Kläger zumutbar gewesen, sich den (vom Kläger behaupteten) Anordnungen seines Arbeitgebers (bzw. des "Junior-Chef" M. S. und des Disponenten Sch.) zu widersetzen. Insoweit sei es anerkanntes Recht, dass entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers den Arbeitnehmer (Fahrer) grundsätzlich nicht entlasten und (auch) daher nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führen. Ein LKW-Fahrer sei selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstosse.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Reinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az: 3 Sa 497/09.
Zwischen den Parteien bestand bis zum 23.08.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war für die Beklagte als Kraftfahrer tätig. Wegen verschiedener, vom Kläger als Fahrer in der Zeit vom 05.06./06.06.2008 bis zum 04.07.2008 begangener Ordnungswidrigkeiten setzte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eine Geldbuße in Höhe von 8520,00 EUR nebst Gebühr (426,00 EUR) und Auslagen (3,50 EUR) gegen den Kläger fest. Diese Summe begehrte der LKW-Fahrer von seinem Arbeitgeber zurück und behauptete, er habe auf dessen Weisung gehandelt. Deswegen müsse der Arbeitgeber ihm auch die Geldbuße erstatten.
Das, so betont Henn, sah das das LAG Mainz ganz anders.
Der Kläger habe das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des BAG-Urteils vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - nicht schlüssig dargetan. Vielmehr sei es dem Kläger zumutbar gewesen, sich den (vom Kläger behaupteten) Anordnungen seines Arbeitgebers (bzw. des "Junior-Chef" M. S. und des Disponenten Sch.) zu widersetzen. Insoweit sei es anerkanntes Recht, dass entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers den Arbeitnehmer (Fahrer) grundsätzlich nicht entlasten und (auch) daher nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führen. Ein LKW-Fahrer sei selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstosse.
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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
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