Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW

09.05.2007, Autor: Herr Michael Henn / Lesedauer ca. 2 Min. (3142 mal gelesen)
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt, dass Arbeitnehmern beim Einsatz des privaten Pkw für dienstliche Zwecke bei Unfällen ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann.

Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung (BAG vom 23.11.2006, 8 AZR 701/05), die jetzt veröffentlicht wurde, nochmals bestätigt, dass Arbeitnehmern beim Einsatz des privaten Pkw für dienstliche Zwecke bei Unfällen ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen kann.

Eine Malerin arbeitete für eine Leiharbeitsfirma und wurde sowohl für diese Firma selbst als auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Nach ihrer Darstellung sei sie von Ihrem Chef angewiesen worden, eine bestimmte Baustelle mit ihrem eigenen PKW aufzusuchen. Auf der Fahrt zur Baustelle erlitt sie mit ihrem Wagen einen Verkehrsunfall. Dies geschah dadurch, dass ein bereits vor Fahrtantritt stark poröser Reifen geplatzt war. Die Arbeitnehmerin nahm daraufhin ihren Arbeitgeber für den Ersatz der Reparatur des Fahrzeugs in Anspruch. Dieser weigerte sich dafür aufzukommen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf begründete das damit, dass ein Anspruch bereits daran scheitere, dass die Reifen eine starke Vorbeschädigung aufgewiesen hätten. Insofern könne dahinstehen, ob die Fahrt mit dem eigenen PKW aufgrund einer Anweisung durch den Vorgesetzten erfolgt sei oder nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz müsse noch klären, ob der Vorgesetzte die betreffende Weisung erteilt habe. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber den Schaden am Fahrzeug ersetzen. Dem Arbeitnehmer stehe in entsprechender Anwendung des § 670 BGB immer dann Schadensersatz für die Beschädigung seines PKW zu, wenn der Unfall dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Entscheidend sei lediglich, ob das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt worden sei. Hierfür reiche das Erteilen der Weisung aus. In diesem Fall sei generell unerheblich, ob das Fahrzeug Vorschäden aufgewiesen habe.

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