Neues Erbschaftssteuergesetz 2016: Welche Regelungen gelten?

01.08.2017, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 2 Min. (112 mal gelesen)
Ein kurzer Überbleick über die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Privatleute

Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1.7.2016 in Kraft getreten. Die Reform war notwendig geworden, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.14 die Regelungen für Betriebsvermögen aufgrund der Erbschaftreform von 2009 und 2010 für verfassungswidrig erklärt hatte.

Änderungen für Privatvermögen sind nicht erfolgt.

Welche Regelungen ergeben sich nun für den einzelnen?

Immobilien werden nach dem Verkehrswert besteuert.

Ausnahme: Das selbstgenutzte Wohneigentum. Bewohnt der Ehegatte oder das Kind des Erblassers die Immobilie selbst, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Ehegatte/ Kind müssen die Immobilie jedoch 10 Jahre lang selbst bewohnen, ansonsten fällt die Erbschaftssteuer in voller Höhe an.  Selbst bewohnen heißt kein Verkauf, keine Vermietung. Ausnahme: der Ehepartner stirbt vor Ablauf der 10-Jahresfrist oder geht in ein Pflegeheim. Dann muss er keine Erbschaftssteuer nachzahlen. Die 10-Jahresfrist einzuhalten, kann besonders Kindern schwer fallen. Beispiel: Das Kind wechselt wegen einer Arbeitsstelle den Wohnort oder zieht aufgrund Heirat oder Trennung aus dem Haus aus. Dann muss es für die Immobilie Erbschaftssteuer in voller Höhe nachzahlen. Für Kinder gibt es eine weitere Begrenzung: Die Wohnfläche darf 200 qm nicht übersteigen. Liegt die Wohnfläche darüber, werden anteilig Steuern fällig.

Freibeträge: Für Vermögen bis zur Höhe des Freibetrages braucht keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gezahlt werden. Für Ehegatten beträgt der Freibetrag  500.000 € Kinder (hierunter fallen auch Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 €.

Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 €. Die Vergünstigungen für selbstgenutztes Wohneigentum gelten jedoch nicht für die Enkel.

Steuerklassen: Geschwister und andere entfernte Verwandte wie z.B. Nichten und Neffen erhalten einen Freibetrag von 20.000 €. Für sie gielten die Steuerklassen II und III. Die Steuersätze gehen in der Steuerklasse II von 15 bis zu 43 %, in der Steuerklasse III  auf 30 %, bei einem Vermögen über 6 Millionen auf 50 %.

Zur Erbschafts- und Schenkungssteuer für Unternehmer s. den Artikel die neue Erbschaftssteuer für Unternehmer.


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