Recht und Gesetz: Was ändert sich im Oktober 2018?

01.10.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Recht und Gesetz: Was ändert sich im Oktober 2018? © Bu - Anwalt-Suchservice

Auch im Oktober 2018 ändern sich wieder einige Gesetze. Die Auswirkungen bestehender Neuerungen haben Bedeutung besonders für Leiharbeitnehmer. Aber auch für Verbraucher gibt es wichtige Änderungen.

Was ändert sich für Leiharbeitnehmer?


Schon zum 1. April 2017 ist eine Änderung des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes in Kraft getreten. Seit diesem Termin gilt, dass Arbeitgeber Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate am Stück ausleihen dürfen. Beschäftigungszeiten vor dem 1. April 2017 zählen nicht mit, so dass zum 1. Oktober 2018 nun erstmals die Frist abläuft.
Beschäftigt derselbe Entleiher den Arbeitnehmer länger als 18 Monate, hat dies zur Folge, dass dessen Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen erlischt und per Gesetz ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht. Dies kann der Arbeitnehmer allerdings verhindern, indem er innerhalb von einem Monat eine sogenannte Festhaltenserklärung abgibt. Diese besagt, dass er an seinem Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen festhalten will.
Dem Verleiher droht bei Überschreitung des 18-Monats-Zeitraumes ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro. Auch kann die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung in Gefahr sein.
Allerdings führt eine Unterbrechung von drei Monaten und einem Tag dazu, dass die Überlassungsfrist von 18 Monaten von vorn beginnt.
Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten – zum Teil in Form einer Öffnungsklausel, die es ermöglicht, per Betriebsvereinbarung eine längere Beschäftigung als 18 Monate umzusetzen.
Leiharbeitnehmer, die durch Fristüberschreitung per Gesetz zu Arbeitnehmern des Entleihers werden, sollten wissen, dass sie hier zunächst keinen Kündigungsschutz genießen. Denn dazu müssten sie sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sein – und zwar direkt und nicht in Zeitarbeit. Der “neue” Arbeitgeber kann hier also mit einer kurzen Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Er benötigt keinen besonderen Kündigungsgrund, darf aber auch nicht willkürlich kündigen.

Neue Spielregeln für öffentliche Aufträge


Die EU-weite Vergabe öffentlicher Aufträge funktioniert ab 18. Oktober 2018 nur noch elektronisch. Das bedeutet, dass die Angebotsabgabe sowie Zusage- und Absagemitteilungen nur noch auf elektronischem Weg stattfinden dürfen. Dies gilt zumindest für Aufträge oberhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte.
Künftig soll diese sogenannte E-Vergabe auch für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte Pflicht werden:
Bei Liefer- und Dienstleistungen haben die Auftraggeber zunächst die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten auf elektronischem Weg zuzulassen. Dies gilt ab 1.1.2019. Ab 1.1.2020 dürfen Angebote und Teilnahmeanträge nur noch elektronisch eingereicht werden und die gesamte Kommunikation muss elektronisch ablaufen.
Besonderheiten gelten im Baubereich unterhalb der Schwellenwerte. Bei Bauvergaben gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 VOB/A. Damit dürfen Auftraggeber ab 18.10.2018 selbst entscheiden, ob sie schriftliche Angebote zulassen. Bis zu diesem Stichtag ist dies gesetzlich immer zulässig.

Was müssen Händler von Elektrogeräten beachten?


Bereits im August ist ein neues Elektrogesetz in Kraft getreten, dass sich mit der Rücknahme und dem Recycling von Elektrogeräten beschäftigt. Händler müssen nun mehr Geräte kostenlos zurücknehmen. Zum 26. Oktober 2018 kommt eine neue Pflicht dazu: Hersteller müssen prüfen, ob die Stiftung Elektro-Altgeräte (EAR) die Elektrogeräte automatisch in die richtige Geräte-Kategorie eingeteilt hat. Diese Pflicht gilt auch für Händler, die sich wie Hersteller behandeln lassen müssen, weil sie die Geräte selbst importieren oder unter einer eigenen Marke verkaufen. Bei einem Verstoß gegen das ElektroG drohen hohe Bußgelder.

Blei im Spielzeug: Härtere Gangart


Die EU möchte den Bleigehalt in Kinderspielzeug reduzieren, denn dieses Schwermetall ist giftig. Ab 28. Oktober 2018 gelten neue, verschärfte Grenzwerte. Zum Beispiel dürfen sich künftig aus Kreide statt den bisherigen 13,5 Milligramm nur noch zwei Milligramm Blei pro Kilo lösen. Flüssigkeiten wie Fingerfarben dürfen nur noch 0,5 statt bisher 3,4 Milligramm Blei pro Kilo enthalten.

Was müssen Gartenbesitzer wissen?


Zwischen dem 1. März und 30. September gilt in allen Bundesländern ein Verbot, Hecken zurückzuschneiden. Dies soll insbesondere brütende Vögel schützen. Ab Oktober ist das Zurückschneiden von Hecken nun dieses Jahr wieder möglich.

Welche Änderungen gibt es für Bankkunden?


Das Zahlungskontengesetz sieht vor, dass Geldinstitute ab 31. Oktober ihre Kunden regelmäßig, einheitlich und leicht verständlich über erhobene Girokonto-Kosten informieren müssen. Diese Entgeltinformationen sollen dafür sorgen, dass Verbraucher sich leichter über die Kosten der Kontodienstleistungen informieren und ggf. auch schneller die Bank wechseln können. Um die Vergleichsmöglichkeiten zu verbessern, sollen Bankkunden außerdem auch kostenlosen Zugang zu mindestens einer zertifizierten Vergleichswebsite bekommen.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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Juristische Redaktion
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