Wie mache ich Spenden in der Steuererklärung geltend?

11.09.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Spenden,Spendenquittung,Steuer,Absetzbarkeit,Sonderausgaben Durch Spenden kann man Steuern sparen - es gibt jedoch einige Formalien. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Nachweis erforderlich: Für Spenden bis 300 Euro reicht ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg, wenn die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts geht. Ansonsten ist eine Spendenquittung notwendig.

2. Abzugsfähigkeit: Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Höhere Beträge lassen sich in Folgejahre vortragen.

3. Begünstigte Empfänger: Absetzbar sind nur Spenden an in Deutschland anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen, politische Parteien und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Universitäten oder Bibliotheken.
Eine Vielzahl von gemeinnützigen Einrichtungen würde es ohne Spenden gar nicht geben. Der Staat wird durch spendenfinanzierte Einrichtungen, zum Beispiel im sozialen Bereich, entlastet. Dies möchte der Gesetzgeber honorieren. Daher gewährt das Finanzamt Steuerzahlern, die für wohltätige Zwecke spenden, einige Steuererleichterungen.

Was sind eigentlich Spenden?


In steuerrechtlichem Zusammenhang sind Spenden freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck. Solche Ausgaben lassen sich als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer absetzen. Dafür müssen allerdings mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich können Spendenempfänger gemeinnützige Vereine sein. Allerdings kommen auch Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften in Frage. Spenden kann man nicht nur Geld, sondern auch Gegenstände – zum Beispiel Sachspenden wie Kleider, Lebensmittel oder Hygieneartikel – und auch Arbeitszeit in Form von kostenlos geleisteter Arbeit.

Welche Pauschale kann man als Sonderausgaben abziehen?


Eine kleine Vergünstigung stellt der Sonderausgaben-Pauschbetrag dar. Steuerzahler können ohne weiteren Nachweis 36 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 72 Euro im Jahr als Sonderausgaben-Pauschbetrag von ihren Einnahmen abziehen. Dies legt § 10c des Einkommenssteuergesetzes (EStG) fest. Dieser Betrag ist natürlich recht niedrig. Zu den Sonderausgaben gehören Spenden und Mitgliedsbeiträge, aber auch Unterhaltsleistungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehe- oder Lebenspartner oder Aufwendungen für die erste Berufsausbildung.

Wie kann ich größere Spendenbeträge absetzen?


Steuerzahler können auch Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke als Sonderausgaben geltend machen, die den Pauschbetrag übersteigen. Dazu brauchen sie einen Nachweis über die Verwendung des Geldes vom Empfänger. Die Höchstgrenze liegt bei 20 Prozent der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Auch ein Spendenvortrag ist möglich: Wird die Spendengrenze in einem Jahr überschritten, kann man die Spenden im Folgejahr absetzen.

Voraussetzung ist, dass der Betrag an gemeinnützige Organisationen gespendet wird. Der Status der Gemeinnützigkeit wird z. B. Vereinen abhängig vom Vereinszweck vom Finanzamt verliehen. Zuwendungen an politische Parteien kann man bis zu insgesamt 1.650 Euro und bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abziehen. Parteispenden werden vom Finanzamt jedoch nur als Sonderausgaben anerkannt, wenn für sie nicht bereits eine andere Steuerermäßigung gewährt wurde. Spenden, die in den Vermögensstock einer Stiftung gehen, können innerhalb von zehn Jahren sogar bis zu einer Million Euro (zwei Millionen bei zusammen veranlagten Ehegatten) abgesetzt werden.

Wie funktioniert der Spendennachweis bei Spenden bis 300 Euro?


Welchen Aufwand man zum Nachweis betreiben muss, hängt von der Einhaltung der 300-Euro-Grenze ab. Diese lag bis 2021 bei 200 Euro. Heute lassen sich Spenden bis 300 Euro mit einem vereinfachten Verfahren gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Geht die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine "öffentliche Dienststelle" wie zum Beispiel eine Universität, eine staatliche Gemeinde oder eine Schule, reichen ein Bareinzahlungsbeleg, der entsprechende Kontoauszug oder der PC-Ausdruck vom Online-Banking.

Ein zusätzlicher Spendenbeleg vom Zahlungsempfänger muss eingereicht werden, wenn die Spende nicht an eine öffentliche Institution gegangen ist, sondern an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation wie zum Beispiel einen Verein.

Dann muss die Spendenquittung folgende Informationen enthalten:

- Bestätigung, dass die Organisation von der Körperschaftsteuer befreit ist (Gemeinnützigkeit),
- Verwendungszweck der Spende,
- Handelt es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag?

Wie funktioniert der Spendennachweis bei Spenden über 300 Euro?


Mit der Höhe des Spendenbetrages steigen die Anforderungen an den Spendennachweis. Oberhalb von 300 Euro reicht das vereinfachte Verfahren nicht mehr aus. Dann verlangt das Finanzamt eine formelle Spendenbescheinigung ("Zuwendungsbestätigung"). Diese ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu erbringen, welches online bei der Finanzverwaltung zum Download bereitsteht. Der Spendenempfänger muss auf dem Formular Angaben machen und den Empfang des Betrages bestätigen.

Spender müssen die Spendenquittung aufbewahren. Diese Pflicht kann entfallen, wenn man den Spendenempfänger dazu bevollmächtigt, dem Finanzamt die Spendenquittung auf elektronischem Weg zukommen zu lassen. Dazu benötigt dieser eine Vollmacht und die Steuer-Identifikationsnummer des Spenders.

Wie stellt man den Wert von Sachspenden fest?


Die Spendenbescheinigung muss auch den Wert von Sachspenden nennen. Dabei gibt man den aktuellen Marktwert an. Es ist sinnvoll, den Neupreis, die Nutzungsdauer und den Zustand zum Zeitpunkt der Spende in irgendeiner Form glaubhaft zu machen. Diese Informationen müssen aus der Spendenquittung hervorgehen. Dabei können beispielsweise alte Kaufbelege nützlich sein. Bei der Ermittlung des Marktwertes können auch Kleinanzeigen helfen.
Wichtig: Sachspenden kann man nur von der Steuer absetzen, wenn sie direkt für den steuerbegünstigten Zweck des Vereins oder der Organisation verwendet werden.

Was gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2017 für das Einreichen von Belegen?


Seit dem Veranlagungsjahr 2017 verzichtet das Finanzamt auf das Einreichen von Belegen in Papierform. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Belege mehr nötig sind. Diese sind ab Erhalt des Steuerbescheids mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Diese Vorgabe soll die Papierflut im Finanzamt verringern und die Bearbeitungszeit der Steuererklärungen senken.

Welche Sonderregeln gibt es bei Spenden für die Ukraine?


Für Spenden zugunsten der Ukraine gelten einige Sonderregeln.

Nicht abziehbar sind Spenden, die direkt an eine ukrainische Organisation geleistet werden. Abziehbar sind jedoch Spenden an inländische Organisationen, etwa gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen, Städte oder Gemeinden, die dann in der Ukraine tätig werden oder den in Deutschland ankommenden Flüchtlingen aus der Ukraine helfen.

Bis 31.12.2025 gilt: Bei Spenden auf extra eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist für den Steuerabzug keine Zuwendungsbestätigung erforderlich. Ausreichend ist der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg, Ausdruck bei Online-Banking).

Bei Sachspenden verlangt das Finanzamt immer eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster mit Angabe des Wertes der gespendeten Sache.

Vermieter, die eine Mietwohnung verbilligt oder unentgeltlich Ukraineflüchtlingen als Unterkunft zur Verfügung stellen, müssen in den Jahren 2022 bis 2025 keinen Abzug bei den Werbungskosten befürchten.

Weitere Informationen stellt das Bundesfinanzministerium auf einer FAQ-Seite bereit:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html

Wann sind Auslandsspenden steuerlich absetzbar?


Bei der Absetzbarkeit von Auslandsspenden legen Finanzamt und Finanzgerichte strenge Maßstäbe an. Spender müssen nachweisen, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards entspricht.
So hat auch das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az. 11 K 2439/10). In diesem Fall hatte ein deutscher Steuerpflichtiger eine an eine spanische Stiftung geleistete Spende absetzen wollen. Er konnte jedoch dem Finanzamt keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlegen. Daher lehnte dieses die Absetzbarkeit ab.

Das Gericht wies darauf hin, dass auch eine Auslandsspende nur steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Mögliche Nachweise sind die Satzung eines Vereins, dessen Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über die Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder.

Entsprechend entschied das Finanzgericht Münster (Az. 2 K 2608/09 E). Ein Spender hatte Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim geleistet. Diese wollte er als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung geltend machen. Laut Gericht kann eine solche Spende nur dann von der Steuer absetzbar sein, wenn der ausländische Spendenempfänger den deutschen Kriterien der Gemeinnützigkeit entspricht. Hinzu kommt: Es gibt Steuervergünstigungen nur bei Spenden an gemeinnützige Organisationen innerhalb der EU (plus Island, Liechtenstein und Norwegen). Da die Ukraine kein EU-Land ist, gilt die Vergünstigung bei Spenden an dortige Organisationen nicht.

Praxistipp zur Absetzbarkeit von Spenden


Spenden zählen zu den Sonderausgaben. Betragen diese mehr als 600 Euro im Jahr, trägt das Finanzamt auf Antrag einen Sonderausgaben-Freibetrag als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal ein. Dann wird dieser Betrag schon beim Arbeitgeber beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt, sodass mehr Einkommen netto auf dem Konto ist. Bei Ehegatten verdoppelt sich die Summe nicht. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Sie zur Absetzbarkeit von Spenden kompetent beraten.

(Wk)


 Günter Warkowski
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