Haftet eine Geinde für einen Stromschlag am Laternenpfahl, der eine Hundebesitzerin verletzt?
11.08.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Haftet die Gemeinde für ein defektes Stromkabel? © - Designed by Magnific Beim Gassigehen mit dem Hund kann einiges passieren. Allerdings wird kaum ein Hundebesitzer mit einem plötzlichen Stromschlag rechnen. Wer haftet bei einem solchen unerwarteten Vorfall?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie kam es zum Stromschlag an der Straßenlaterne? Gibt es Schmerzensgeld für Bisse vom eigenen Hund? Was bedeutet „Verkehrssicherungspflicht?“ Wie hat das Gericht entschieden? Praxistipp zum Schmerzensgeld für die Hundebesitzerin Wie kam es zum Stromschlag an der Straßenlaterne?
Eine Frau hatte zur Weihnachtszeit ihre Hündin Gassi geführt. Dabei kamen beide an einem Mast vorbei, an dem die städtische Weihnachtsbeleuchtung befestigt war. Plötzlich warf sich die Hündin zu Boden, schrie und zuckte wie in Krämpfen. Die Hundebesitzerin eilte natürlich ihrem Tier zu Hilfe. Allerdings hatte sich die Hündin vor Schmerzen nicht unter Kontrolle.
Die Hündin biss ihre Halterin mehrfach in die Hände. Schließlich gelang es der Frau, die Hündin nach Hause zu schaffen. Nachdem sich beide erholt hatten, beauftragte die Hundebesitzerin eine Elektrofirma mit Nachforschungen. Das Ergebnis: Der regenfeuchte Boden um den Mast hatte unter Strom gestanden, da die Stromleitung zur Weihnachtsbeleuchtung defekt war.
Gibt es Schmerzensgeld für Bisse vom eigenen Hund?
Nach der Diagnose der Elektrofirma verlangte die Hundebesitzerin Schmerzensgeld von der Gemeinde. Diese lehnte ab: Ihr Hund habe wahrscheinlich nur deshalb einen Schlag bekommen, weil er gegen den Mast uriniert habe.
Was bedeutet „Verkehrssicherungspflicht?“
Dieser Begriff bedeutet, dass jeder, der eine mögliche Gefahrenquelle schafft oder unterhält, dafür sorgen muss, dass andere dadurch nicht zu Schaden kommen. Dies betrifft den Betreiber einer Industrieanlage genauso wie den Bürger, der dazu verpflichtet ist, den Gehweg vor seinem Grundstück im Winter zu räumen, damit niemand stürzt.
Wichtig: Die Verkehrssicherungspflicht gilt jedoch nicht unbegrenzt, denn absolute Sicherheit kann es nicht geben. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen für den betreffenden Verpflichteten immer noch machbar und zumutbar sein. Dazu gibt es viele Gerichtsurteile. Oft lehnen die Gerichte einen Pflichtverstoß auch ab, wenn die Gefahr für den Verletzten gut zu sehen war und er die Möglichkeit hatte, ihr auszuweichen. Eine Mitschuld des Verletzten kann die Haftung der Gegenseite reduzieren.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Bückeburg entschied hier zugunsten der Hundebesitzerin. Inzwischen war bekannt geworden, dass sich auch die Hunde anderer Leute in der Nähe des betreffenden Mastes schreiend und zuckend am Boden gewälzt hatten.
Das Gericht entschied: Die Stadt habe die Pflicht gehabt, das 220-Volt-Stromkabel der Weihnachtsbeleuchtung regelmäßig zu überprüfen. Dies war jedoch nicht passiert: Die letzte Prüfung lag 20 Jahre zurück. Im konkreten Fall konnte außerdem ein Urinieren des Hundes gegen den Mast ausgeschlossen werden: Schließlich habe es sich um eine Hündin gehandelt, und die würden nun einmal anders urinieren als männliche Tiere.
Das hundekundige Gericht verurteilte daher die Gemeinde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 DM an die Hundebesitzerin (Landgericht Bückeburg, Urteil vom 24.4.1997, Az. 2 O 277/96).
Praxistipp zum Schmerzensgeld für die Hundebesitzerin
In diesem Fall hat die Gemeinde klar ihre Verkehrssicherungspflichten missachtet: Eine Weihnachtsbeleuchtung darf nun einmal keine Stromschläge austeilen. Wenn Sie rechtliche Beratung in Sachen Schmerzensgeld benötigen oder als Hundebesitzer ein Rechtsproblem haben, sind Sie bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht an der richtigen Adresse.
(Wk)