Schlaglochschaden: Gibt es Schadensersatz von der Gemeinde?

15.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schlagloch,Auto,Schaden,Haftung,Gemeinde Wer haftet, wenn durch ein Schlagloch ein Schaden am Auto verursacht wird? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Verkehrssicherungspflicht: Die Gemeinde muss Straßen, die in ihrer Zuständigkeit liegen, in einem verkehrssicheren Zustand halten. Ansonsten haftet sie für durch Schlaglöcher an einem Kfz entstehende Schäden.

2. Keine Haftung: Eine Gemeinde haftet nicht für Schäden durch Schlaglöcher, wenn sie die Straßen regelmäßig kontrolliert, Warnschilder aufstellt und die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten nicht unnötig verzögert.

3. Mitschuld des Autofahrers: Der Geschädigte ist zumindest mitschuldig am Schaden, wenn das Schlagloch bei der gebotenen Aufmerksamkeit für ihn erkennbar war oder er zu schnell gefahren ist.

Die Gemeinden haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen. Das heißt: Sie müssen dafür sorgen, dass ihre Straßen in verkehrssicherem Zustand sind und niemand bei ihrer Benutzung zu Schaden kommt. Diese Pflicht hat jedoch mehrere Einschränkungen. Die Gemeinde muss nämlich nur Maßnahmen ergreifen, die ihr auch zumutbar sind.

Wann muss die Gemeinde für Schlagloch-Schäden aufkommen?


Gerade nach einer Frostperiode entstehen oft Schlaglöcher auf den Straßen. Diese können zu Schäden an Fahrzeugen führen oder gar mitursächlich für Unfälle sein. Ob die Gemeinde für einen solchen Schlagloch-Schaden an einem Fahrzeug aufkommen muss, hängt von mehreren Faktoren ab:

1. Ist die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen (regelmäßige Kontrollen der Straße, Aufstellen von Warnschildern)?

2. Wurden notwendige Arbeiten womöglich zu lange hinausgeschoben?

3. Ist der Geschädigte selbst mitverantwortlich (unvorsichtig gefahren, überhöhte Geschwindigkeit)?

Beispiel: Motorrollerfahrer stürzt wegen Schlagloch


Auf einer überwiegend landwirtschaftlich genutzten, unebenen Nebenstraße war der Fahrer eines Motorrollers in ein Schlagloch geraten und gestürzt. Er verklagte die für die Straße zuständige Gemeinde auf Schadensersatz. Seine Klage wurde jedoch vom Landgericht Osnabrück abgewiesen.

Das Gericht erklärte, dass die beklagte Gemeinde zwar grundsätzlich für diese Straße die Verkehrssicherungspflicht habe. Allerdings hänge der Umfang dieser Pflicht davon ab, wie häufig und wie intensiv der Verkehrsweg genutzt werde und wie wichtig die Straße sei.

Die Nutzer der Straße seien selbst auch dazu verpflichtet, sich den vorhandenen Straßenverhältnissen anzupassen. Sie müssten die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen beim Befahren erkennbar darstelle. Insgesamt sah das Gericht hier keinen Grund, dem Motorrollerfahrer Schadensersatz für seinen Schlaglochschaden zuzusprechen (Az. 1 O 1208/04).

Welche Rolle spielt die Tiefe von Schlaglöchern?


Die Gerichte berücksichtigen bei der Frage der Haftung oft auch die Tiefe des Schlaglochs. Beispiel: Das Oberlandesgericht Celle verurteilte eine Großstadt zum Schadensersatz, nachdem ein Autofahrer auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße mit seinem Auto durch ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren war. Dabei war ihm ein Reifen geplatzt und zwei Felgen waren zu Bruch gegangen.

Dem Gericht zufolge hatte die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Von dem Gesamtschaden von 2.799 Euro musste sie die Hälfte übernehmen. 50 Prozent des Schadens musste der Geschädigte selbst zahlen, da er den schlechten Zustand der Straße auch hätte erkennen und seinen Fahrstil entsprechend anpassen können (Urteil vom 8.2.2007, Az. 8 U 199/06).

Ab welcher Tiefe gilt ein Schlagloch als gefährlich?


Auch das Landgericht Hamburg fragte sich, ab welcher Tiefe ein Schlagloch nicht mehr harmlos ist. Hier hatte eine Frau geklagt, die nachts in einer Wohnstraße mit Tempolimit 30 mit ihrem Auto in ein Schlagloch gefahren war. Dieses maß 55 x 65 cm und war 9 cm tief. Es kam zu Schäden am Reifen und an der Felge vorne rechts. Die Frau trug vor, dass das Schlagloch trotz langsamer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h nicht rechtzeitig zu sehen gewesen sei.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Stadt hier ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Um eine Pflichtverletzung handle es sich erst bei einer Schlaglochtiefe von etwa 20 Zentimetern. Verkehrsteilnehmer könnten sich nämlich auf so tiefe Schlaglöcher nicht mehr einstellen. Ein Schlagloch von lediglich 9 cm Tiefe in einer Wohnstraße mit einer Tempo-30-Zone sei eine bloße Unebenheit. Mit so etwas müssten Autofahrer rechnen. Daher musste die Stadt keinen Schadensersatz leisten (Urteil vom 31.3.2023, Az. 331 O 203/22).

Haftet die Gemeinde, wenn sich Fußgänger durch Straßenschäden verletzen?


Die Haftung der Gemeinde hängt auch bei verletzten Fußgängern sehr vom Einzelfall ab. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Es ging dabei um eine Frau, die beim Überqueren einer Straße in ein Schlagloch getreten war. Dabei war sie mit dem Fuß umgeknickt und hatte sich den Unterschenkel gebrochen. Anschließend verklagte sie die für die Straße verkehrssicherungspflichtige Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ihre Klage war jedoch erfolglos. Das Gericht begründete dies damit, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für eine Straße an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichte. Die Anforderungen an Fahrstraßen seien andere als diejenigen an Fußwege und Bürgersteige. Für den Fahrzeugverkehr sei dieses Schlagloch noch kein gefahrträchtiges Hindernis gewesen.

Dass die Klägerin die Straße nur überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu kommen, ändere daran nichts. Die Gemeinde habe nicht die Aufgabe, besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in einem möglicherweise „abgelenkten Zustand“ betreten könnten.

Das Gericht räumte allerdings ein, dass dies auch anders aussehen könne, wenn eine Reihe von Parkplätzen mit Läden und Lokalen auf der anderen Straßenseite zu einer Bündelung des Fußgängerverkehrs an dieser Stelle führe und dies der Gemeinde bekannt sei (Urteil vom 25.5.2004, Az. 9 U 208/03).

Was passiert, wenn über Nacht neue Schlaglöcher entstehen?


Vor dem Berliner Kammergericht wurde das Land Berlin verklagt. Dabei ging es um ein Auto, das durch ein Schlagloch auf einer stark befahrenen Hauptstraße beschädigt worden war. Dieses Schlagloch war etwa einen Quadratmeter groß und fünf Zentimeter tief. Aus Sicht des Gerichts reichte der verkehrsunsichere Zustand der Straße allein noch nicht für eine Haftung aus.

Seine Verkehrssicherungspflicht habe das Land nur verletzt, wenn

- es die Straße nicht regelmäßig kontrolliert habe oder
- Schlaglöcher bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen worden seien oder
- es schuldhaft deren Beseitigung unterlassen habe.

Nichts davon treffe hier zu. So habe nicht festgestellt werden können, dass das Schlagloch bei der letzten Begehung und Kontrolle bereits vorhanden gewesen sei. Es sei durchaus möglich, dass sich ein Schlagloch innerhalb von 24 Stunden neu bilde. Daher müssten Autofahrer grundsätzlich ihre Fahrweise an die Straßenverhältnisse anpassen (Urteil vom 20.2.2015, Az. 9 U 188/13).

Was gilt, wenn Schlaglöcher nicht zu sehen sind?


Einer Radfahrerin sprach das Oberlandesgericht München ein Schmerzensgeld zu. Vor deren Grundstückseinfahrt hatte sich ein Schlagloch gebildet. Dieses hatte sie übersehen, weil es sich nach Regelfällen mit Wasser gefüllt hatte und wie eine normale Pfütze wirkte.

Der Sturz der Frau führte zu einem Oberarmkopfbruch mit Beteiligung des Oberarmknochens. Sie musste sich wegen dieser Verletzung sieben Tage lang stationär im Krankenhaus behandeln lassen. Danach folgten Reha-Maßnahmen. Trotzdem blieb sie zu 50 Prozent schwerbehindert.

Laut Gericht war der verkehrssicherheitswidrige Zustand der Straße ursächlich für den Unfall. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Schlaglöcher durch Regen nicht sichtbar seien. Trotzdem müssten Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen, dass sich auf einer öffentlichen Straße im Bereich einer Parkplatzeinfahrt mit abgesenkter Bordsteinkante eine etwa 5 bis 7 cm tiefe, muldenförmige Vertiefung in einer Länge von 145 cm und einer Breite von 40/50/52 cm befinde. Hier wäre die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast dazu verpflichtet gewesen, etwas zu unternehmen.

Allerdings rechnete das Gericht der Radfahrerin ein Mitverschulden von 50 Prozent an ihrem Sturz zu: Statt durch die Pfütze zu fahren, hätte sie absteigen müssen. Schließlich habe sie nicht wissen können, was sich unter der Pfütze befand. Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu (Urteil vom 14.3.2013, Az. 1 U 3769/11).

Praxistipp zum Schadensersatz wegen Schlaglöchern


Bei Schäden durch Schlaglöcher stellen sich die Gerichte oft auf den Standpunkt, dass der Geschädigte besser aufpassen oder vorsichtiger hätte fahren müssen. Ansprüche gegen die Gemeinde oder das Bundesland sind trotzdem nicht ausgeschlossen. Ob eine Klage erfolgreich ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Dabei spielt es zum Beispiel eine Rolle, wie wichtig und wie viel befahren die Straße ist, wie tief das Schlagloch war und ob der Verkehrsteilnehmer die Gefahr vorher hätte erkennen können. Haben Sie durch Straßenschäden einen Schaden erlitten? Dann kann Ihnen ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt helfen, die Chancen für eine Klage abzuschätzen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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