Markenrecht: Missbrauch des eigenen Logos durch Fremde

09.04.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Logo,Marke,Markenschutz,Erschöpfung Die Nutzung eines fremden Markenlogos kann oft untersagt werden. © - freepik

Die Entwicklung eines Markenlogos ist oft eine teure Angelegenheit. Um so ärgerlicher, wenn jemand anders das Logo kopiert und für seine eigenen Zwecke nutzt. Was ist dagegen zu tun?

Mit der Entwicklung eines Logos sind häufig gutbezahlte Fachleute betraut. Auch die Umsetzung wird durch professionelle Grafiker vorgenommen. Ein Firmen- oder Markenlogo soll die entsprechende Firma oder Handelsmarke in den Augen der Kunden langfristig repräsentieren. Wird das Logo von Fremden missbraucht, richtet dies erheblichen Schaden an.

Was ist ein Logo?


Ein Logo ist ein grafisches Zeichen, welches ein bestimmtes Produkt oder ein Unternehmen repräsentieren soll. Genutzt wird es auf Briefköpfen, Webseiten, Produkten und Werbematerial. Dabei stellt es ein wichtiges Identifizierungsmittel dar, damit Kunden das Produkt wiedererkennen und es von anderen, ähnlichen Produkten, unterscheiden können. Es kann aus Buchstaben oder Grafikelementen bestehen oder auch aus einer Kombination von beiden.

Für ein Unternehmen hat das richtige Firmenlogo große Bedeutung. Immerhin wird es in den gesamten Außenauftritt des Unternehmens integriert. Es kann daher nicht nach Belieben ausgetauscht werden. In der Regel wird ein Logo von Werbeagenturen entwickelt und von Grafikdesignern umgesetzt. Dafür fallen erhebliche Kosten an.

Wie funktioniert der Markenschutz für Logos?


Geschäftszeichen sind markenrechtlich auch ohne besondere Registrierung gegen unberechtigte Nachahmungen geschützt. Dies gilt allerdings nur, wenn sie einen hohen Bekanntheitsgrad haben. Den muss man gegebenenfalls auch nachweisen können. Daher empfiehlt es sich, sein Logo als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden. Es kann je nach Gestaltung als Bildmarke oder Wort-/ Bildmarke angemeldet werden. Zu empfehlen ist auch eine Anmeldung des Firmennamens. Grundsätzlich besteht der Markenschutz für zehn Jahre. Eine Verlängerung ist beliebig möglich. Allerdings ist diese gebührenpflichtig.

Was versteht man unter Geschmacksmusterschutz?


Außerdem kann auch noch ein sogenannter Geschmacksmusterschutz für das Logo angemeldet werden. Bei der Anmeldung einer Marke muss von vornherein mitgeteilt werden, für welche Waren oder Dienstleistungen das Logo geschützt werden soll. Bei einem Geschmacksmuster ist dies nicht notwendig. Hinzu kommt, dass ein Geschmacksmuster auch dann Schutz bietet, wenn das Zeichen zeitweise nicht aktiv genutzt wird. Ein Geschmacksmusterschutz gilt für maximal 25 Jahre.

Wann ist die Nutzung fremder Logos in der Werbung erlaubt?


Grundsätzlich dürfen eingetragene Marken nur durch ihren Inhaber benutzt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Der Bundesgerichtshof unterscheidet dabei, ob das Logo für eine Ware oder für eine Dienstleistung steht.

BGH-Urteil „Audiringe“


Die Audi AG hatte 2003 einen Autohändler verklagt, der Fahrzeuge unterschiedlicher Marken verkaufte. Der Händler verwendete in seiner Werbung das Audi-Logo mit den vier Ringen. Dies wollte Audi unterbinden. Der Bundesgerichtshof war jedoch der Meinung, dass der Händler das bekannte Markenzeichen nutzen durfte. Der Grund war das sogenannte Erschöpfungsprinzip. Dieses ergibt sich aus § 24 Markengesetz und es besagt: Wenn ein Markeninhaber eine Ware mit seiner Marke in den Handel bringt, kann er dem Käufer nicht untersagen, die Ware mit diesem Markenzeichen zu nutzen und auch weiter zu verkaufen. Die Markenrechte sind für diesen bestimmten Kaufgegenstand mit dem Verkauf an den (Zwischen-)Händler „erschöpft“ (Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 256/00).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Erschöpfung gibt es allerdings: Die Regelung wird nicht angewendet, wenn die Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist. Dann kann der Markeninhaber einem Weiterverkäufer durchaus die Nutzung der Marke bzw. des Logos untersagen (§ 24 Abs. 2 MarkenG).

BGH-Urteil: Autowerkstätten


der Bundesgerichtshof hat sich 2011 mit dem Thema „Dienstleistungen“ befasst: Eine große Werkstattkette hatte eine preislich stark reduzierte Inspektion speziell für VW-Fahrzeuge angeboten. Dafür wurde geworben mit dem Satz „Große Inspektion für alle“ und dem VW-Logo (Buchstaben „VW“ im Kreis). Hier sah die Volkswagen AG ihre Markenrechte verletzt. Immerhin hatte sie sich die entsprechende Wort-/Bildmarke auch für Dienstleistungen wie Reparatur, Instandhaltung und Wartung von Kraftfahrzeugen eintragen lassen.

Hier entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten von VW. Der Erschöpfungsgrundsatz gelte nur bei Waren, die den Eigentümer wechseln, und nicht bei Dienstleistungen. Die Werbefunktion der Marke werde durch die fremde Nutzung des Markenlogos beeinträchtigt. Das Verhalten der Werkstattkette sei als unlautere Werbung anzusehen. Diese habe sich ohne Berechtigung das Image der Marke „VW" zunutze gemacht. Für die Werbeaktion hinsichtlich der Inspektionen wäre es aus Sicht des Gerichts ausreichend gewesen, nur die Bezeichnung VW oder Volkswagen (ohne Logo) zu verwenden (Urteil vom 14.4.2011, Az. I ZR 33/10).

Urteil: Suchmaschinenoptimierung


Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg kann eine unzulässige Markenrechtsverletzung auch darin bestehen, dass ein fremder Markenname (hier: der geschützte Firmenname) in der URL einer Webseite oder in deren Titelangabe (als sogenannter title-Tag im HTML-Quelltext) genutzt wird. Suchmaschinen beziehen nämlich auch den Quelltext in die Suche mit ein. Auf diese Weise wird bei Eingabe der korrekten Firmenbezeichnung in die Suchmaschine dann die Seite der Konkurrenz gefunden, was natürlich nicht im Sinne des Markeninhabers ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2010, Az. 5 W 17/10).

Praxistipp


Oft kann die Nutzung einer fremden Marke dem Betreffenden untersagt werden. Es gibt jedoch auch Grenzfälle, in denen dies nicht möglich ist. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann den Einzelfall prüfen und betroffene Unternehmen zum richtigen Vorgehen beraten.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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