Wann endet die Gewährleistung auf eine Nachbesserung? (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)

18.09.2013, Autor: Herr Alexander Krafft / Lesedauer ca. 2 Min. (1061 mal gelesen)
Ein Bauunternehmen baut mangelhaft und wird zur Nachbesserung aufgefordert. Wann endet die Gewährleistungsfrist auf die Nachbesserung?

Wann endet die Gewährleistung auf eine Nachbesserung?
(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bau- und Architektenrecht Alexander Krafft)

Das Problem ist bekannt: ein Bauunternehmen baut mangelhaft und wird zur Nachbesserung aufgefordert. Nach einigem Hin und Her wird die Nachbesserung dann durchgeführt. Kurz danach endet die fünfjährige ursprüngliche Gewährleistung auf die Bauleistung. Wieder einige Zeit später zeigen sich Mängel an der nachgebesserten Leistung. Besteht ein Nachbesserungsanspruch? Oder ist dieser verjährt?

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.8.2012 hat hier für klare Verhältnisse gesorgt:

Wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Nachbesserungs-anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, dann beginnt die Verjährung erneut zu laufen, § 212 Abs. 1 Nummer 1 BGB. Ein derartiges Anerkenntnis liege dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners klar und unzweideutig ergibt, dass sich der Schuldner seiner Verpflichtung bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss also sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen. Dies muss aber nicht ausdrücklich geschehen; schlüssiges Verhalten genügt.

Liegt also in der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht? Der BGH führt aus, dass dies unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist. Maßgeblich sei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zu gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Die Beweislast für ein derartiges Anerkenntnis trägt in einem derartig gestalten Fall der Auftraggeber.

Für die Baupraxis ist also zu raten, dass Gewährleistungsarbeiten nicht "einfach so" durchgeführt werden, sondern dass von Seiten des Auftragnehmers klargemacht wird, dass die Verpflichtung zur Durchführung der Gewährleistungs-arbeiten zwar bestritten wird, die Arbeiten selbst aber dennoch aus Gründen der Kulanz durchgeführt werden. Wenn dies der Fall ist, besteht zumindest die Chance, dass die Verjährung für die Gewährleistung nicht von neuem zu laufen beginnt.

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