Fehlerhafte Tattoos: Wann haben Kunden Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?
14.04.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wann können Kunden nach missglückten Tattoos Ansprüche geltend machen? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Anspruch bei Fehlern: Schadensersatz und Schmerzensgeld kommen in Betracht, wenn das Tattoo mangelhaft gestochen wurde (z. B. unsauber, falsch umgesetzt, hygienische Fehler) und dadurch ein Schaden entstanden ist.
2. Verschulden erforderlich: Der Tätowierer muss schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig, gehandelt haben (z. B. handwerklicher Fehler, unzureichende Aufklärung oder Hygieneversäumnis).
3. Gesundheitliche Beeinträchtigung: Schmerzensgeld kommt insbesondere bei körperlichen oder erheblichen ästhetischen Beeinträchtigungen in Betracht, etwa Entzündungen, Narbenbildung oder dauerhaft verunstalteten Motiven.
1. Anspruch bei Fehlern: Schadensersatz und Schmerzensgeld kommen in Betracht, wenn das Tattoo mangelhaft gestochen wurde (z. B. unsauber, falsch umgesetzt, hygienische Fehler) und dadurch ein Schaden entstanden ist.
2. Verschulden erforderlich: Der Tätowierer muss schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig, gehandelt haben (z. B. handwerklicher Fehler, unzureichende Aufklärung oder Hygieneversäumnis).
3. Gesundheitliche Beeinträchtigung: Schmerzensgeld kommt insbesondere bei körperlichen oder erheblichen ästhetischen Beeinträchtigungen in Betracht, etwa Entzündungen, Narbenbildung oder dauerhaft verunstalteten Motiven.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was tun bei missglückter bzw. fehlerhafter Tätowierung? Fall 1: Kann Tätowieren eine Körperverletzung sein? Fall 2: Verpfuschte Tätowierung: Schadensersatz grundsätzlich nur mit Nachbesserung Fall 3: Nachbesserung durch denselben Tätowierer? Fall 4: Schadensersatz für fehlerhafte Tätowierung auch ohne Nachbesserung Fall 5: Schmerzhafte Hautveränderungen durch Tätowierung Fall 6: Schmerzensgeld wegen sich nicht auflösenden Bio-Tattoos? Fall 7: Schmerzensgeld bei unleserlichem Tattoo? Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Tattoo-Entfernung? Wie kann man einen Tätowier-Fehler beweisen? Tattoo-Nachsorge: Wie müssen sich Kunden verhalten? Praxistipp zu fehlerhaften Tattoos Was tun bei missglückter bzw. fehlerhafter Tätowierung?
Werden bei einer Tätowierung Fehler gemacht, haben Betroffene mehrere Möglichkeiten:
1. Das fehlerhafte Tattoo kann im Rahmen einer Laserbehandlung wieder entfernt werden. In der Regel kann man die Kosten für die Behandlung vom Tätowierer als Schadensersatz verlangen; gegebenenfalls muss man sie allerdings einklagen.
2. Der Tätowierer kann oft ebenfalls auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, dessen Höhe von den jeweiligen Umständen abhängt.
3. Allerdings kann die Laserbehandlung zu Pigmentveränderungen der Haut führen oder Narben verursachen. Auch dann kann zusätzlich Schmerzensgeld fällig werden.
4. Unter Umständen kann der Tätowierte auch die Kosten für das misslungene Tattoo zurückfordern.
Hier folgen einige Beispiele aus der Rechtsprechung.
Fall 1: Kann Tätowieren eine Körperverletzung sein?
Wie ein ärztlicher Eingriff ist auch das Stechen eines Tattoos streng genommen eine Körperverletzung. Hat der Kunde in sie eingewilligt, ist sie jedoch nicht strafbar und löst auch keine zivilrechtlichen Ansprüche etwa auf Schadensersatz aus. Findet jedoch etwas statt, in das der Kunde nicht eingewilligt hat, sieht die Sache anders aus.
Geschädigte interessieren sich in solchen Fällen jedoch weniger für eine Bestrafung des Tätowierers – sie möchten vielmehr das Tattoo repariert haben oder zumindest Schadensersatz bekommen. Dies ist auf Basis zivilrechtlicher Vorschriften möglich.
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass nur eine technisch und optisch mangelfreie Herstellung des Tattoos keine Körperverletzung darstellt. Im Verfahren ging es um eine Frau, deren Tattoo Farbverläufe aufwies und das auch künstlerisch ungeschickt ausgeführt war. Das Gericht sprach ihr 750 Euro Schmerzensgeld sowie als Schadensersatz die Kosten einer Laserbehandlung zu (Urteil vom 5.3.2014, Az. 12 U 151/13).
Fall 2: Verpfuschte Tätowierung: Schadensersatz grundsätzlich nur mit Nachbesserung
Eine 17-Jährige aus München hatte sich ohne Wissen ihrer Eltern tätowieren lassen. Auf der Innenseite ihres Handgelenks ließ sie sich ein koptisches Kreuz stechen. Die Rechnung von 50 Euro zahlte sie von ihrem Lohn aus ihrem Job in einer Eisdiele.
Nach einer Woche verlangte sie jedoch vom Tätowierer die Entfernung der Tätowierung per Laser. Der Grund: Die Tätowierung sei schief. Der Tätowierer glaubte ihr nicht. Nach seiner Ansicht hatte sie selbst versucht, das Tattoo zu entfernen. Es sah sehr ausgewaschen aus und außerdem hatte die Haut eine Art Kruste bekommen. Schief war es nach seiner Meinung nicht.
Daher weigerte der Tätowierer sich, das Tattoo zu entfernen, und bot eine Nachbesserung an. Die Kundin lehnte dies ab. Sie forderte Schadensersatz in Höhe der 50 Euro für die Kosten des Tattoos und weitere 799 Euro für die Entfernung des Tattoos per Laser bei einem anderen Tattoo-Studio. Sobald sie volljährig war, reichte sie Klage ein.
Das Amtsgericht München erklärte, dass ein Vertrag über eine Tätowierung ein normaler Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei – geregelt in den § 631 ff. BGB. Trotz der Minderjährigkeit der Kundin sei dieser Vertrag auch ohne Zustimmung ihrer Eltern wirksam abgeschlossen worden. Denn: Sie habe das Tattoo mit eigenem und mit Zustimmung der Eltern verdientem Geld bezahlt, über das sie frei verfügen konnte. Daher kam hier § 110 BGB, der sogenannte Taschengeldparagraph, zur Anwendung.
Die Voraussetzung für Ansprüche wegen einer mangelhaften Werkleistung sei jedoch, dass die Kundin dem Werkunternehmer zuerst Gelegenheit zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gebe. Nur, wenn diese fehlschlage, ihr nicht zumutbar sei oder vom Tätowierer verweigert werde, habe sie Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistungen.
Dies habe sie jedoch versäumt. Sie habe auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld: Sie selbst habe in die Verletzung ihres Körpers durch das Tätowieren eingewilligt. Diese Einwilligung sei trotz ihrer Minderjährigkeit wirksam, weil sie die nötige Einsichtsfähigkeit gehabt habe (Urteil vom 17.3.2012, Az. 213 C 917/11).
Fall 3: Nachbesserung durch denselben Tätowierer?
Grundsätzlich ist die Ausführung eines Tattoos ein Werkvertrag, vergleichbar mit einem Handwerkerauftrag. Mancher Tätowierer bietet seinen enttäuschten Kunden an, dass er doch selbst nachbessern könne. Denn: Nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zwei Nachbesserungsversuche das gute Recht des Werkunternehmers, bevor andere Ansprüche geltend gemacht werden.
Dies ist bei Tattoos jedoch anders. Ein Tattoo ist nun mal kein Wasserrohr. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass eine Kundin sich nicht auf eine Nachbesserung durch den gleichen Tätowierer einlassen müsse. Zwar handle es sich um einen Werkvertrag, bei dem grundsätzlich bei Mängeln eine Nachbesserung durch den Unternehmer erfolgen dürfe. Arbeiten, die körperliche Schmerzen verursachten, könnten aber nicht mit anderen Werkleistungen verglichen werden. Hier sei das Vertrauen verspielt (Urteil vom 5.3.2014, Az. 12 U 151/13).
Fall 4: Schadensersatz für fehlerhafte Tätowierung auch ohne Nachbesserung
Die Kundin eines Tattoo-Studios hatte sich auf dem rechten Schulterblatt eine farbige Blüte nebst Ranken stechen lassen. Allerdings brachte der Tätowierer das Tattoo in zu tiefe Hautschichten ein. Das Ergebnis hatte wenig mit dem abgesprochenen Entwurf zu tun: Da gab es Farbverläufe, Linien verliefen falsch und andere Linien waren unregelmäßig dick. Die Kundin lehnte die angebotene Nachbesserung ab und ging vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Hamm sah das Stechen eines Tattoos als Körperverletzung an, die nur durch die Einwilligung der Kundin gerechtfertigt sei. Hier habe die Kundin aber nur in ein dem Entwurf entsprechendes Tattoo eingewilligt. Dieses sei ihr nicht gestochen worden. Deswegen sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld von 750 Euro zu. Hinzu komme ein Anspruch auf Schadensersatz für künftig entstehende materielle und immaterielle Schäden. Dieser könne ggf. die Kosten einer Laser-Entfernung des Tattoos umfassen, sowie mögliche ärztliche Behandlungen und ein mögliches Schmerzensgeld für spätere Schmerzen.
Hier müsse keine Nachbesserung durch den gleichen Tätowierer stattfinden. Dieser habe so schwere Fehler gemacht – sowohl technisch als auch künstlerisch – dass ihr eine Nachbesserung nicht zumutbar sei. Hier ginge es um Arbeiten, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden sei und die – schlecht ausgeführt – gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnten. Daher komme dem Vertrauen des Kunden in die Fähigkeiten des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu (Urteil vom 5.3.2014, Az. 12 U 151/13).
Fazit zum Thema Nachbesserung
Zur Nachbesserung lässt sich damit zusammenfassen:
- Grundsätzlich müssen Betroffene mit fehlerhaften Tattoos dem Tätowierer eine Nachbesserung erlauben, bevor sie andere Ansprüche, etwa auf Schadensersatz, geltend machen können.
- Gerade bei gröberen Fehlern muss diese Nachbesserung jedoch nicht durch den gleichen Tätowierer erfolgen. Denn: Eine Tätowierung ist Vertrauenssache und die Nachbesserung kann Schmerzen verursachen.
Fall 5: Schmerzhafte Hautveränderungen durch Tätowierung
Eine Frau hatte sich den rechten Unterschenkel tätowieren lassen. Dies war bereits ihre vierte Tätowierung. Nach sechs Wochen entzündete sich ihre Haut im Bereich rotvioletter Farbpigmente. Schließlich musste dort die Haut sogar operativ entfernt werden.
Die Frau warf dem Tätowierer daraufhin eine nicht ausreichende Risikoaufklärung vor. Obendrein habe er verunreinigte Farben verwendet und nicht hygienisch gearbeitet. Er habe nicht einmal die Chargennummer der verwendeten Farben nennen können. Sie forderte 6.000 Euro Schmerzensgeld und etwa 1.800 Euro Schadensersatz.
Das Landgericht Coburg betonte, dass ein Tätowierer keine Aufklärungspflicht habe, wie etwa ein Arzt. Auch sei die Tätowierung vor Inkrafttreten der sogenannten Tätowiermittelverordnung im Jahr 2009 durchgeführt worden. Damals habe es praktisch keine Regeln über zulässige Farbstoffe gegeben.
Es sei erlaubt gewesen, dass sich der Tätowierer auf die Angaben der Hersteller verlassen habe. Verstöße gegen Hygieneregeln seien ihm nicht nachzuweisen. Auch hätte es in diesem Fall Probleme mit der ganzen Tätowierung geben müssen und nicht nur mit den rotviolett tätowierten Bereichen. Die Kundin habe Erfahrung mit Tattoos gehabt und in die Verletzung ihres Körpers eingewilligt. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld habe sie nicht (Urteil vom 14.2.2012, Az. 11 O 567/10).
Fall 6: Schmerzensgeld wegen sich nicht auflösenden Bio-Tattoos?
Sogenannte Bio-Tattoos sollen sich nach drei bis sieben Jahren von selbst auflösen und unsichtbar werden. Eine Frau hatte sich auf einem Messestand ein Bio-Tattoo auf ihrem Bauch stechen lassen. Dass sich dieses nach spätestens sieben Jahren auflösen sollte, versprach unter anderem ein Flyer des Standbetreibers. Nur war es nach über zehn Jahren immer noch vorhanden. Die Kundin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe betrachtete das Tattoo hier als Körperverletzung. Die Einwilligung der Kundin habe sich auf ein vorübergehendes Tattoo bezogen, nicht auf ein dauerhaftes. Der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne erst zu laufen, wenn der Anspruch fällig sei. Dies sei erst nach Ablauf der sieben Jahre der Fall.
Hier musste der Tätowierer nicht nur Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, sondern er wurde auch dazu verurteilt, die Kundin zukünftig für mögliche Schäden (Entfernung des Tattoos per Laser) und Schmerzen zu entschädigen (Urteil vom 22.10.2008, Az. 7 U 125/08).
Fall 7: Schmerzensgeld bei unleserlichem Tattoo?
Vor dem Amtsgericht München ging es um einen tätowierten Schriftzug auf dem Unterarm einer Frau. Dieser begann mit den Worten „Je t´aime mon amour ...“ und enthielt auch zwei Namen. Die Kundin zahlte dafür 80 Euro und dann für ein korrigierendes Nachstechen noch einmal 20 Euro.
Es half jedoch nichts: Der Schriftzug erschien verwaschen und unleserlich, die Wörter waren nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen wichen zum Teil deutlich ab, einige Wörter waren schief und auch die Linienführung ließ zu wünschen übrig. Die Frau ging vor Gericht und verlangte Schmerzensgeld und Ersatz für künftige Schäden, da sie das Tattoo entfernen lassen wollte.
Auch hier ging das Gericht von einer Körperverletzung aus, da die Einwilligung der Kundin sich nicht auf die Arbeit bezog, die sie am Ende erhielt. Ein Gutachter bescheinigte der Tätowiererin eine nicht fachgerechte Arbeit und Fehler, die ein professioneller Tätowierer schlicht nicht mache. Die Mängel seien nicht durch mangelhafte Hautpflege entstanden.
Das Gericht sprach der Kundin ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu, plus Ersatz der 100 Euro für das Tattoo, plus den Ersatz künftiger möglicher Folgeschäden (Urteil vom 13.4.2017, Az. 132 C 17280/16).
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Tattoo-Entfernung?
Dies kommt auf den Einzelfall an. Wenn eine im Alltag nicht sichtbare, nicht auftragsgemäß ausgeführte Tätowierung auf dem Schulterblatt angeblich eine psychische Erkrankung beim Tätowierten auslöst, werden die Kosten für eine Entfernung per Laser nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart nicht erstattet.
Grund: Psychische Erkrankungen rechtfertigen lediglich die Übernahme der Kosten für entsprechende psychologische Behandlungen, aber im Übrigen keine Eingriffe in einen krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper (Urteil vom 2.3.2018, Az. S 27 KR 916/16).
In extremen Fällen kann dies jedoch ganz anders aussehen: Das Düsseldorfer Sozialgericht sprach einer ehemaligen Zwangsprostituierten, der am Hals die Initialen ihrer Peiniger eintätowiert worden waren, die Übernahme der Kosten für die Entfernung eines Tattos gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung zu.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass es sich in diesem Fall tatsächlich um eine Krankenbehandlung handele, denn mit dem Tattoo bleibe das Opferstigma und es bestehe zudem die Gefahr, dass sich die Klägerin zu ihrem Schutz aus dem gesellschaftlichen Leben zurückziehen müsse. Die Heilungschancen ihrer posttraumatischen Belastungsstörung seien unter Beibehaltung des Tattoos deshalb weitaus geringer (Urteil vom 26.1.2017, Az. S 27 KR 717/16).
Tipp: Gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse bezüglich des Antrags auf Übernahme der Kosten der Tattoo-Entfernung kann man Widerspruch einlegen. Entscheidet die Krankenkasse den Widerspruch abschlägig, ist eine Klage vorm zuständigen Sozialgericht möglich. Dieser Schritt sollte zuvor mit einem fachlich versierten Anwalt besprochen werden.
Wie kann man einen Tätowier-Fehler beweisen?
Weicht das Tattoo von der Vorlage maßgeblich ab, wird von einem Fehler auszugehen sein. Die Vorlage sollte dementsprechend aufbewahrt werden. Auch ist es sinnvoll, Zeugen für den Tätowiervorgang zu haben, die zum Beispiel auch zur Aufklärung durch den Tätowierer etwas sagen können. Die fachlich korrekte Ausführung kann unter Umständen ein anderes Tattoo-Studio beurteilen.
Tattoo-Nachsorge: Wie müssen sich Kunden verhalten?
Wer sich tätowieren lässt, muss durch sein Verhalten nach dem Tätowieren auch selbst etwas zum Erfolg beitragen. Falsches Verhalten kann es in rechtlicher Hinsicht erschweren, Schadensersatzansprüche gegen den Tätowierer geltend zu machen. Allerdings sollte dieser den Kunden auch darauf hinweisen, wie er sich nach dem Tätowieren zu verhalten hat. Einige praktische Tipps:
- Manche Tätowierer decken das neue Tattoo mit Frischhaltefolie ab. Diese sollte zu Hause schnellstmöglich entfernt und gegen einen medizinischen Wundverband ausgetauscht werden, da sich unter der Folie Staunässe bilden kann.
- Das neue Tattoo sollte man nur anfassen, wenn man sich vorher die Hände gewaschen hat. Sonst besteht die Gefahr von Infektionen.
- Zum Waschen der tätowierten Haut empfiehlt sich lauwarmes Wasser und eine pH-neutrale Waschlotion. Der Schmierfilm von Farbe und Blut sollte sanft entfernt werden, hier darf man nicht reiben. In der Heilungsphase nur kurz duschen, nicht zu heiß, keine Vollbäder.
- Zum Trocknen empfehlen sich fusselfreie Papiertücher. Selbst eine Küchenrolle ist besser als ein Handtuch, da dieses Bakterien und Fusseln enthalten kann.
- Lockere Kleidung über dem Tattoo hilft bei der Heilung, möglichst atmungsaktive Baumwolle und keine Synthetik. Nach ein paar Tagen wird die Haut zu jucken beginnen, jetzt ist Feuchtigkeitscreme angesagt. Kratzen beschädigt das Tattoo.
- Mindestens drei Wochen lang sind Baden und Schwimmen tabu. Chlorwasser, Salzwasser und Bakterien in Naturgewässern tun offenen Wunden nicht gut und können zu Infektionen führen.
- Direkte Sonneneinstrahlung und Solarium sind für 6 - 8 Wochen tabu. Die Haut über dem Tattoo hat keinen natürlichen Schutz mehr und ist in Gefahr, sehr schnell zu verbrennen. Später hilft regelmäßige Hautpflege, das Tattoo frisch und farbig zu erhalten.
Praxistipp zu fehlerhaften Tattoos
Bei Tattoos kommt es leider immer wieder zu Fehlern oder unerwünschten Ergebnissen. Für spätere Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist es wichtig, die mit dem Tätowierer getroffenen Absprachen beweisen zu können. Im Streitfall kann ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
(Wk)