Außergewöhnliche Belastungen: Was können Steuerzahler von der Steuer absetzen?
16.04.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Außergewöhnliche Belastungen können von der Steuer abgesetzt werden. © Ma - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Außergewöhnliche Kosten: Absetzbar sind nur Aufwendungen, die unvermeidbar, außergewöhnlich und höher als bei der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen sind (z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Ausgaben).
2. Keine Luxus- oder Alltagskosten: Nicht absetzbar sind normale Lebenshaltungskosten oder freiwillige Ausgaben. Steuerlich berücksichtigt werden nur zwangsläufige Mehrbelastungen.
3. Zumutbare Eigenbelastung: Die Kosten wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.
1. Außergewöhnliche Kosten: Absetzbar sind nur Aufwendungen, die unvermeidbar, außergewöhnlich und höher als bei der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen sind (z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Ausgaben).
2. Keine Luxus- oder Alltagskosten: Nicht absetzbar sind normale Lebenshaltungskosten oder freiwillige Ausgaben. Steuerlich berücksichtigt werden nur zwangsläufige Mehrbelastungen.
3. Zumutbare Eigenbelastung: Die Kosten wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann entsteht eine außergewöhnliche Belastung „zwangsläufig“? Welche Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar? Wie kann man beweisen, dass eine Ausgabe nicht zu vermeiden war? Was kann sonst noch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden? Welche Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt? Wie genau reduziert sich die Einkommenssteuer? Welche besonderen Pauschbeträge gibt es? Praxistipp zu den außergewöhnlichen Belastungen Wann entsteht eine außergewöhnliche Belastung „zwangsläufig“?
Um eine außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen zu können, muss man dem Finanzamt glaubhaft machen, dass diese „zwangsläufig“ angefallen ist.
„Zwangsläufig“ bedeutet:
- Den betreffenden Kosten kann man sich aus bestimmten Gründen nicht entziehen. Die Gründe können rechtlicher Art sein, es kann sich aber zum Beispiel auch um moralische Gründe oder persönliche Verpflichtungen handeln.
- Die Kosten sind nach Lage der Dinge notwendig.
- Sie sind von der Höhe her angemessen.
Beispiel: Kosten für eine medizinische Behandlung, welche die Krankenkasse nicht übernimmt.
Welche Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?
Es gibt dafür keine abschließende Liste. Entscheidend sind die Einkommensverhältnisse des Einzelnen. Denn: Ein Gutverdiener kann sich zum Beispiel leichter medizinische Hilfsmittel leisten als jemand, der für den Mindestlohn arbeitet.
Tipp: In einer Vielzahl von Einzelfallurteilen knüpfen die Gerichte die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen nicht immer an einheitliche Voraussetzungen. Im konkreten Fall empfiehlt sich eine fachkundige Beratung.
Bei Kosten aus dem Gesundheitsbereich muss es sich um Belastungen handeln, dier nicht von einer Versicherung abgedeckt sind. Beispiele:
- Krankheitskosten: ärztliche Behandlung, Fahrtkosten zur Behandlung, Zuzahlungen für Medikamente, wenn die Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt,
- zum Teil Kosten für alternative Therapien (Akupunktur) oder Heilpraktikerbehandlungen, abhängig von der Therapie,
- Kosten von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln, wenn ärztlich verordnet,
- Hilfsmittel im engeren Sinn: etwa Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Rollstühle,
- Hilfsmittel im weiteren Sinn, etwa Spezialbetten. Voraussetzung: Die Notwendigkeit ist durch ein Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) nachgewiesen,
- Kosten von Augen-Laseroperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit. Seit 2006 reicht eine ärztliche Verordnung aus.
Wie kann man beweisen, dass eine Ausgabe nicht zu vermeiden war?
Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Als Beweismittel kann eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers dienen.
Tipp: Heben Sie das Rezept bzw. eine Kopie auf.
Ausnahmen: Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung enthält eine Liste von Aufwendungen, für die dies nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig. Dies betrifft zum Beispiel wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Als anerkanntes Heilmittel gilt hingegen eine Heileurythmie. Auch hier muss nachgewiesen werden, dass sie zwangsläufig nötig war. Ein Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers reicht aus (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 27/13).
Tipp: Bevor man versucht, solche Kosten von der Steuer abzusetzen, sollte man bei der Krankenkasse um Kostenerstattung nachfragen. Der Grund: Die genannten Aufwendungen können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Krankenversicherung tatsächlich nicht gezahlt hätte.
Was kann sonst noch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?
Außerdem können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden:
- Unterhaltszahlungen,
- Bestattungskosten,
- Kosten aufgrund von Überschwemmungen oder Unwettern,
- Kosten für die Einrichtung eines behindertengerechten Bades,
- Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW,
- Kosten für erforderliche Umbaumaßnahmen bei Allergien gegen Baustoffe oder Wohngifte (wie Formaldehyd).
Immer größere Bedeutung bekommt verlorener Hausrat nach Unwetterkatastrophen. Auch hier kann eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Kosten für die Asbestsanierung von Wohngebäuden und den Austausch von asbesthaltigen Nachtspeicher-Heizungen steuerlich geltend gemacht werden.
Welche Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt?
Nicht anerkannt sind zum Beispiel:
- Vorsorgeaufwendungen, etwa für vorbeugende medizinische Untersuchungen oder Behandlungen,
- Kosten von Diätnahrung,
- Kosten für eine Eheschließung oder Hochzeitsfeier,
- Scheidungskosten (nicht mehr seit 2013),
- Geldstrafen und Geldbußen.
Auch Aufwendungen, die steuerlich zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben zählen, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
Seit 2013 gelten Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess seine Existenzgrundlage verlieren würde.
Wie genau reduziert sich die Einkommenssteuer?
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte wird derjenige Teil der Aufwendungen abgezogen, welcher die „zumutbare Belastung“ des Steuerpflichtigen übersteigt. Wie hoch diese ist, regelt § 33 des Einkommensteuergesetzes. Bleiben die außergewöhnlichen Belastungen unter dieser Grenze, gibt es keine Steuervergünstigung vom Finanzamt.
Die zumutbare Belastung bzw. die individuelle Belastungsgrenze eines Steuerzahlers richtet sich nach einem Prozentsatz seiner gesamten Einkünfte und auch nach dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Alleinstehende zahlen mehr als Verheiratete und erst recht als Eltern mit Kindern.
Es gibt drei Einkommensstufen.
Berechnungsbeispiel:
Für Alleinstehende gilt:
Bis 15.340 Euro: zumutbare Belastung 5 % des Einkommens
15.341 bis 51.130 Euro: 6 % des Einkommens
über 51.130 Euro: 7 % des Einkommens.
Zum Vergleich: Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar mit drei Kindern wären es 1 %, 1 % und 2 %.
Das Finanzamt rechnet das Einkommen stufenweise zusammen.
Beispiel: Ein unverheirateter Mann verdient 52.000 Euro im Jahr.
5 % von 15.340 Euro = 767 Euro
6 % von (51.130 - 15.340) = 2.147,40 Euro
7 % von (52.000 - 51.130) = 60,90 Euro.
Hier beträgt die zumutbare Belastung insgesamt 767 + 2.147,40 + 60,90 = 2.975,30 Euro. Dieser Steuerpflichtige kann als außergewöhnliche Belastung also alle Kosten absetzen, die diesen Betrag überschreiten. Diese Berechnungsweise beruht auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 2017.
Welche besonderen Pauschbeträge gibt es?
Die Anlage zur Einkommenssteuererklärung „Außergewöhnliche Belastungen“ erwähnt den
- Behinderten-Pauschbetrag,
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag und den
- Pflege-Pauschbetrag.
Diese Beträge kann man pauschal geltend machen, ohne dass die zumutbare Belastung überschritten ist. Die Pauschbeträge findet man in § 33b des Einkommensteuer-Gesetzes (EStG).
Pflege:
Wer einen Angehörigen kostenlos, persönlich und in dessen Wohnung oder in seiner eigenen Wohnung pflegt, kann anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dessen Höhe hängt vom Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 - 5: 1.800 Euro.
Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe eines Kalenderjahres gewährt das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad, der in diesem Kalenderjahr festgestellt wurde.
Wenn ein Pflegebedürftiger durch mehrere Personen gepflegt wird, wird der Pflege-Pauschbetrag nach deren Anzahl geteilt.
Behinderung:
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages ist vom Grad der Behinderung abhängig. Er beträgt zwischen 384 und 2.840 Euro. Bei hilflosen, blinden oder taubblinden Personen sind es 7.400 Euro.
Hinterbliebene
Witwen, Witwer, Waisen und Halbwaisen können den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro geltend machen. Voraussetzung: Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhalten Hinterbliebenenbezüge
- nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- aus einer Unfallversicherung oder
- aus anderen vergleichbaren Versorgungsgesetzen.
Praxistipp zu den außergewöhnlichen Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt das Finanzamt nur auf Antrag. Steuerpflichtige müssen dazu die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Es kann sich lohnen, sich näher mit diesem Thema zu befassen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt kann Sie ein Fachanwalt für Steuerrecht mit Rat und Hilfe unterstützen.
(Wk)