Genehmigung von Windkraftanlagen: Was ist erlaubt?
05.05.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Rechtsgrundlagen: Ob eine Windkraftanlage baurechtlich und aus Sicht des Umweltschutzes zulässig ist, richtet sich nach den örtlichen Bebauungsplänen.
2. Genehmigungsverfahren: Für Windkraftanlagen über 50 Meter Höhe ist im Bundesimmissionsschutzgesetz ein Genehimgungsverfahren mit Konzentrationswirkung geregelt. Es umfasst alle Genehmigungen, die fällig werden, z.B. die Baugenehmigung.
3. Beteiligung der Öffentlichkeit: Sollen mehr als 19 Windenergieanlagen an einem Standort errichtet werden, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren vorgeschrieben. Nur in diesem Fall findet eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Planungsverfahren statt.
4. Umweltverträglichkeit: Soll eine Windfarm mit mindestens 20 Windrädern gebaut werden, muss zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. In der Regel wird diese vom Vorhabenträger selbst durchgeführt.
1. Rechtsgrundlagen: Ob eine Windkraftanlage baurechtlich und aus Sicht des Umweltschutzes zulässig ist, richtet sich nach den örtlichen Bebauungsplänen.
2. Genehmigungsverfahren: Für Windkraftanlagen über 50 Meter Höhe ist im Bundesimmissionsschutzgesetz ein Genehimgungsverfahren mit Konzentrationswirkung geregelt. Es umfasst alle Genehmigungen, die fällig werden, z.B. die Baugenehmigung.
3. Beteiligung der Öffentlichkeit: Sollen mehr als 19 Windenergieanlagen an einem Standort errichtet werden, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren vorgeschrieben. Nur in diesem Fall findet eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Planungsverfahren statt.
4. Umweltverträglichkeit: Soll eine Windfarm mit mindestens 20 Windrädern gebaut werden, muss zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. In der Regel wird diese vom Vorhabenträger selbst durchgeführt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was regeln Bebauungspläne zu Windkraftanlagen? Was hat das "Wind an Land"-Gesetz geändert? Wie läuft das Genehmigungsverfahren von Windkraftparks ab? Was unterscheidet das einfache und das förmliche Genehmigungsverfahren? Wann ist eine UVP zur Errichtung eines Windkraftparks erforderlich? Wann ist seit 2023 eine UVP entbehrlich? Wie funktioniert eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windkraftanlagen? Warum wurden in Baden-Württemberg Baustopps von Windkraftanlagen verfügt? Warum wurden die Windräder im Höhenkirchner Forst untersagt? Welche Abstände müssen Windräder zur Wohnbebauung einhalten? Kann eine Windkraftanlage nachträglich unzulässig werden wegen Ansiedlung seltener Tierarten? Praxistipp zur Genehmigung von Windkraftanlagen Die Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen beschäftigen immer öfter auch die Verwaltungsgerichte – zum Beispiel in zwei Fällen in Baden-Württemberg. Dort haben Gerichte die Rodung von Waldgebieten für Windparks verboten. Wovon hängt es in rechtlicher Hinsicht ab, wo Windkraftanlagen errichtet werden dürfen?
Was regeln Bebauungspläne zu Windkraftanlagen?
Bei Windkraftanlagen kommt es zunächst darauf an, ob sie im Innenbereich oder im Außenbereich einer Gemeinde errichtet werden sollen. Im nicht durch einen Bebauungsplan geregelten Außenbereich gehören Windräder zu den sogenannten "privilegierten Vorhaben". Sie können dort also gebaut werden, solange dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind, muss diese auch erteilt werden.
Aber: In Flächennutzungsplänen oder Regionalplänen können sogenannte Planvorbehalte regeln, wo Windkraftanlagen gebaut werden dürfen und wo nicht. Dafür muss dem Plan ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegen.
Einen Bebauungsplan gibt es meist im Innenbereich einer Gemeinde. Von seinen Festlegungen hängt es ab, ob und wo Windräder erlaubt sind.
Was hat das "Wind an Land"-Gesetz geändert?
Die Privilegierung nach § 35 des Baugesetzbuches kann Windkraftanlagen jedoch auch entzogen werden – etwa durch landesgesetzliche Regelungen, die einen Mindestabstand zu Wohnbebauung vorschreiben. Dies ist derzeit weiterhin möglich. Hinzu kommen die Folgen des sogenannten "Wind an Land"-Gesetzes, offiziell "Windenergieflächenbedarfsgesetz" (kurz: WindBG). Dieses zum 1. Februar 2023 in Kraft getretene Gesetz besagt, dass jedes Bundesland bis 2032 so viele Gebiete als Windenergiegebiet ausweisen muss, dass die Gesamtfläche am Ende zwei Prozent des Bundesgebietes ausmacht. Außerhalb dieser Gebiete gilt die baurechtliche Privilegierung dann nicht mehr. Wenn ein Bundesland sein Flächenziel nicht erreicht, treten die landesgesetzlichen Abstandsregelungen automatisch außer Kraft.
Wie läuft das Genehmigungsverfahren von Windkraftparks ab?
Grundsätzlich ist für Windkraftanlagen über 50 Meter Höhe eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich. Diese Genehmigung besitzt dann eine sogenannte Konzentrationswirkung. Das bedeutet, sie schließt alle Genehmigungen mit ein, die zusätzlich noch fällig sind, etwa eine Baugenehmigung. Es gibt jedoch auch Ausnahmen wie zum Beispiel eine wasserechtliche Genehmigung, die immer noch zusätzlich anfällt.
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Sein weiterer Verlauf hängt davon ab, ob im konkreten Fall das vereinfachte oder das förmliche Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt. Dies richtet sich nach der Anzahl der geplanten Windräder. Wenn mehr als 19 Windenergieanlagen errichtet werden sollen, ist ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Das Gesetz regelt auch, wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Pflicht ist.
Was unterscheidet das einfache und das förmliche Genehmigungsverfahren?
Der wichtigste Unterschied ist, dass das vereinfachte Verfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreibt. Beim förmlichen Verfahren ist diese Pflicht. Die Folge ist, dass das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht werden muss. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind einen Monat lang öffentlich auszulegen. Während dieser Zeit und zwei Wochen darüber hinaus kann die Öffentlichkeit gegenüber der Behörde Einwände vorbringen. Anschließend entscheidet die Behörde, ob es einen Erörterungstermin gibt, bei dem die Betreffenden ihre Einwände näher erläutern können. Erst nach Durchführung dieses Termins und nach der Beteiligung weiterer betroffener Behörden wird dann über den Genehmigungsantrag entschieden. Die Entscheidung ist wieder zu veröffentlichen.
Wann ist eine UVP zur Errichtung eines Windkraftparks erforderlich?
Soll eine Windfarm mit mindestens 20 Anlagen errichtet werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig. Als Windfarm definiert das UVP-Gesetz Windkraftanlagen mit über 50 m Höhe, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Dabei müssen die Anlagen nicht alle den gleichen Betreiber haben.
Außerdem ist eine UVP ausnahmsweise erforderlich, wenn bei 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine oder bei 3 bis 5 Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ein solches Ergebnis ist jedoch eher selten.
Muss eine UVP durchgeführt werden, besteht immer auch die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Wann ist seit 2023 eine UVP entbehrlich?
Nach dem zum 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Windenergieflächenbedarfsgesetz ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Windanlagen entbehrlich, wenn
- diese schon bei der Ausweisung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben,
- sie nicht in einem Natura 2000-Gebiet errichtet werden sollen,
- sie nicht in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark errichtet werden sollen.
Dann ist nur eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Die Naturschutzbehörde ordnet dann auf der Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen an, um die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhalten. Wenn diese Maßnahmen nicht möglich sind, muss der Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenschutzprogramm einzahlen.
Diese Erleichterung gilt jedoch nur noch für Vorhaben mit Antragstellung bis 30. Juni 2025!
Wie funktioniert eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windkraftanlagen?
Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung muss der Vorhabenträger einen Bericht erstellen, in dem er unter anderem sein Vorhaben beschreibt und die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen seines Projekts darstellt. Dieser Bericht soll der Behörde die Prüfung der Umweltauswirkungen ermöglichen.
Die Genehmigungsbehörde hat Stellungnahmen von allen anderen betroffenen Behörden einzuholen. Auch die Öffentlichkeit muss sie beteiligen.
Auf eigenen UVP-Portalen werden Vorhaben der Öffentlichkeit online vorgestellt. Etwa hier:
https://www.uvp-portal.de/
Warum wurden in Baden-Württemberg Baustopps von Windkraftanlagen verfügt?
Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat einen Baustopp für die Windparks Länge und Blumberg sowie ein Rodungsverbot für den Wald am Standort Blumberg ausgesprochen.
Beide Verfahren wurden durch Eilanträge eines Naturschutzvereins ausgelöst. Zwar waren beide Vorhaben schon genehmigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof sah alle drei Genehmigungen jedoch als rechtswidrig an.
Alle drei Bescheide seien nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Daher hätten die Rechtsmittelfristen gar nicht erst zu laufen begonnen. Rechtswidrig sei auch die Genehmigung der "Umwandlung" des Waldes an den Anlagenstandorten: Sie sei "von einer unzuständigen Behörde, nicht im richtigen Genehmigungsverfahren sowie ohne die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erteilt worden."
Auch die Genehmigungen für die Windkraftanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz seien voraussichtlich rechtswidrig. In das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei auch die "Waldumwandlung" einbezogen worden. Daher hätte eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden müssen. Dies sei nicht passiert. Auch habe man bei beiden Windkraftgenehmigungen keine Ausgleichsmaßnahme für die Waldrodung eingeplant (Beschlüsse vom 19.12.2019, Az. 10 S 566/19 und 10 S 823/19).
Warum wurden die Windräder im Höhenkirchner Forst untersagt?
Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes dürfen drei im Höhenkirchner Forst geplante Windräder zunächst nicht gebaut werden. Das Münchner Landratsamt war der Ansicht gewesen, dass der geplante Standort der einzig in Frage kommende sei. Für das Gericht war dies nicht schlüssig. Zwar liege der beabsichtigte Bauort in einer Zone, in der Windräder vorrangig errichtet werden dürften. Es handle sich jedoch auch um ein Trinkwasserschutzgebiet, aus dem insbesondere die Gemeinde Ottobrunn mit Trinkwasser versorgt werde. Hier sei das Grundwasser nur durch eine dünne Schicht Erdreich geschützt. Das Landratsamt habe nicht ausreichend geprüft, ob noch andere Standorte im Höhenkirchner Forst infrage kämen.
Für die drei Windräder sollten 7.000 Quadratmeter Wald gerodet werden. Dann waren auf der Fläche auch die Baumwurzeln zu entfernen. Weitere Rodungen wären für Zufahrtswege nötig gewesen, damit schwere Baufahrzeuge zur Baustelle kommen könnten. Die Errichtung der Fundamente und der Anlagen selbst sollte 1.000 LKW-Fahrten erfordern. Außerdem war die Betankung von LKW und Baufahrzeugen auf der Baustelle geplant. Das Gericht sah auch aus diesen Gründen den Standort in einem Wasserschutzgebiet als zweifelhaft an. Der VGH hob die erteilte Baugenehmigung zwar nicht auf, stellte jedoch ihre Rechtswidrigkeit fest und setzte sie außer Vollzug (3.7.2024).
Welche Abstände müssen Windräder zur Wohnbebauung einhalten?
Frühere Vereinbarungen der großen Regierungskoalition zum Klimapaket hatten vorgesehen, dass Windräder nur in einem Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohnbebauung errichtet werden dürften. Da sollten als Wohnbebauung bereits fünf Häuser ausreichen. Eine solche Regelung hätte jedoch den Windkraftausbau noch weiter ausgebremst. Daher wurde sie aus dem letzten Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes gestrichen.
Nun gibt es unterschiedliche Regelungen der Bundesländer. So gilt in einigen Bundesländern der 1.000-Meter Abstand (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt). In Hamburg sind es 500 Meter. In anderen Bundesländern entscheidet man nach Einzelfall (Baden-Württemberg, Saarland) und in wieder anderen ist allein die Anlagenhöhe entscheidend. So ist in Bayern die zehnfache Höhe des Windrads der Mindestabstand zur Wohnbebauung (sogenannte 10H-Regel). Allerdings gilt dies inzwischen nicht mehr in ausgewiesenen Vorranggebieten für die Windkraftnutzung. Damit ist die 10H-Regel praktisch irrelevant geworden.
Kann eine Windkraftanlage nachträglich unzulässig werden wegen Ansiedlung seltener Tierarten?
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (19.12.2023, Az. 7 C 4/22) ist das im Bundesnaturschutzgesetz vorgegebene artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot nicht nur ein einziges Mal beim Genehmigungsverfahren für eine neue Anlage zu beachten. Stattdessen gilt es auch im laufenden Betrieb. Heißt das nun, dass eine Windkraftanlage nachträglich verboten werden kann, wenn sich in ihrer Nähe seltene Arten ansiedeln?
Darum ging es in einem Verfahren vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern. Hier hatten zwei Fischadler beschlossen, in unmittelbarer Nähe einer Windkraftanlage ein eigenes Bauprojekt zu starten und ihren Horst errichtet. Die Naturschutzbehörde erließ daraufhin eine Abschaltverfügung für die Windkraftanlage.
Allerdings setzte das OVG diese Abschaltverfügung vorläufig aus. Die Behörde habe nicht beachtet, dass sich nicht nur die Situation beim Artenschutz geändert habe – durch die Ansiedlung der Fischadler. Seit Erteilung der Genehmigung habe sich auch die Rechtslage beim Thema Klimaschutz deutlich geändert durch die Einführung des neuen § 2 EEG im Jahr 2022. Laut dieser Vorschrift bestünde ein überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen. Dies sei bei jeder Abwägung einzubeziehen. Hier überwiege das öffentliche Interesse am Klimaschutz den Artenschutz, da letztendlich der Schutz des Klimas auch dem von Arten diene (Urteil vom 26.6.2024, Az. 5 KM 192/24).
Praxistipp zur Genehmigung von Windkraftanlagen
Bei der Genehmigung von Windrädern werden immer wieder erhebliche Fehler gemacht. So geht es zum Beispiel bei einer Waldrodung für Windparks nicht ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Wenn es zu einem Rechtsstreit um die Genehmigung von Windkraftanlagen kommt, ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.
(Ma)