Gartenhaus und Baumhaus: Wann braucht man eine Baugenehmigung?

12.05.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (27088 mal gelesen)
Gartenhaus,Spielhaus,Garage,Baumhaus,Baugenehmigung Auch kleine Bauprojekte brauchen manchmal eine Genehmigung. © Ml - Anwalt-Suchservice

Viele Garteneigentümer haben den Wunsch, auf ihren Grünflächen zusätzliche Bauten zu errichten. Zum Beispiel: Ein Spielhaus für die Kinder, ein Baumhaus, einen Geräteschuppen. Nur: Darf man das einfach?

Ein Garten verlockt zur handwerklichen Betätigung. Da ist Platz für neue Projekte - etwa ein Spielhaus oder einen Gartenschuppen. Es gibt jedoch einen Haken: Auch für kleine Bauwerke kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Daher sollten sich Grundstückseigentümer, die auf ihrem Gelände ein Gartenhaus, eine Gartenlaube, einen Schuppen, eine Sauna oder Ähnliches bauen wollen, zunächst mit den Vorschriften beschäftigen, die es in ihrem jeweiligen Bundesland und in ihrer Stadt gibt. Denn: Bei illegalen Bauten kann es erheblichen Ärger mit der Baubehörde geben. Nicht selten gibt es einen Nachbarn, der die Behörde bereitwillig informiert.

Welche Gesetze gelten?


Baurechtliche Vorschriften sind im bundesweit gültigen Baugesetzbuch und in den Landesbaugesetzen zu finden. Für was man eine Baugenehmigung benötigt, geht aus der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes hervor. Die Landesbauvorschriften können sich jedoch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. In allen Vorschriften sind baugenehmigungspflichtige und verfahrensfreie Bauvorhaben vorgesehen.

Außerdem müssen die Vorgaben des Bebauungsplans der einzelnen Gemeinde beachtet werden. Dort wird beispielsweise festgelegt, ob ein Gebiet ein Wohngebiet, Gewerbegebiet oder Mischgebiet ist. Ein Bebauungsplan kann jedoch auch bestimmen, wie die einzelnen Flächen auf den Grundstücken auszusehen haben. Darin kann sogar stehen, wo Rasen und Sträucher zu pflanzen sind – und auch, wo man Nebenanlagen wie Schuppen und Gartenhäuser errichten darf.

Welche Vorhaben sind genehmigungsfrei?


Dies ergibt sich aus der jeweiligen Landes-Bauordnung. Hier einige Beispiele:
Nach § 57 der Bayerischen Bauordnung sind Gebäude mit einem Rauminhalt bis 75 Kubikmeter genehmigungsfrei. Dies gilt jedoch nicht im Außenbereich, sondern nur innerhalb der zusammenhängenden Ortsbebauung. Ebenso sind Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 50 Quadratmeter Fläche genehmigungsfrei – solange sie nicht im Außenbereich stehen.

In Hamburg sind beispielsweise eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit bis zu 30 Kubikmetern umbautem Raum genehmigungsfrei (außer im Außenbereich).

Verfahrensfrei sind in Berlin zum Beispiel eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern, außer im Außenbereich.

In Brandenburg benötigt man für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt kein Genehmigungsverfahren, sofern sich diese nicht im Außenbereich befinden. Ausgenommen davon sind Garagen, Ställe und Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.

Übrigens: Die Einschränkung „ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten“ gibt es häufig. Sind diese vorhanden, besteht oft bereits ab zehn Quadratmetern Fläche Genehmigungspflicht.

Was gilt in Kleingartenkolonien?


Sonderregeln gelten in Kleingartenkolonien auf Pachtland. Dort benötigt man meist keine Baugenehmigung, um eine typische Kleingartenhütte oder -Laube zu bauen. In der Regel ist eine Hütte pro Parzelle erlaubt. Die maßgebliche Regelung ist § 3 des Bundeskleingartengesetzes. Diese Vorschrift beschränkt die Größe der Laube auf maximal 24 Quadratmeter, einschließlich überdachtem Freisitz. Die Landesbauordnungen stellen derartige Lauben in Kleingartenanlagen meist von einer Genehmigung frei, sofern sie sich von ihrer Ausstattung her nicht zum dauerhaften Wohnen eignen. Aber: Zusätzliche Schuppen sind in der Regel nicht zulässig.

Was gilt für Baumhäuser?


Tatsächlich gelten für Baumhäuser die gleichen Regelungen, wie für andere Gartenhütten: Man braucht keine Genehmigung, wenn man die Flächen- oder Rauminhalts-Grenzen für verfahrensfreie Bauvorhaben aus der jeweiligen Landesbauordnung einhält. Natürlich meist mit der zusätzlichen Einschränkung, dass keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten vorhanden sein dürfen.

Was sind Aufenthaltsräume?


In § 2 der von Sachverständigen der Bundesländer ausgearbeiteten Musterbauordnung (MBO) werden Aufenthaltsräume als Räume beschrieben, die sich zum ständigen Aufenthalt von Menschen eignen und die dafür auch bestimmt sind. Dazu gehören etwa Wohnräume, Schlafräume und Küchen, aber auch Büro- und Verkaufsräume. Auch Werk- oder Sporträume gelten als Aufenthaltsräume, wenn sie regelmäßig genutzt werden.
Nicht als Aufenthaltsräume zählen Lager-, Abstell-, Sanitär- und Nebenräume sowie Flure und Treppenhäuser.
Die Folge dieser Unterscheidung: Gilt ein Raum als Aufenthaltsraum für Menschen, muss er über bestimmte Fensteröffnungen und Rettungswege verfügen.

Wie nah an der Grundstücksgrenze darf ich meinen Schuppen bauen?


Die Landesbauordnungen schreiben auch die Grenzabstände vor, welche Bauwerke zur Grundstücksgrenze hin einhalten müssen. Für Gebäude und für alle anderen Bauwerke, die ähnliche Auswirkungen wie Gebäude haben, ist meist ein Grenzabstand von mindestens drei Metern maßgeblich.
Oft sind jedoch Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu drei Metern auch ohne Abstand oder mit einem bis auf einen Meter reduzierten Abstand zur Grundstücksgrenze erlaubt (hier: Niedersächsische Bauordnung, § 5 Abs. 8).

Wie finde ich heraus, ob ich eine Genehmigung benötige?


Der erste Ansprechpartner für solche Fragen ist das örtliche Bauamt. Es kann in komplizierteren Fällen erforderlich sein, eine kostenpflichtige Bauvoranfrage zu stellen. Auf diese Weise bekommt man Rechtssicherheit. Die Frage nach dem Genehmigungserfordernis für eine Gartenhütte sollte sich allerdings in der Regel auch ohne formelle Bauvoranfrage beantworten lassen.

Woher bekomme ich die Unterlagen für den Bauantrag?


Ist tatsächlich eine Baugenehmigung erforderlich, muss ein Bauantrag durch einen dazu Berechtigten wie etwa einen Architekten vorgelegt werden. Dazu sind weitere Unterlagen notwendig, beispielsweise ein von einem Vermesser angefertigter Lageplan des Grundstücks. Auch Baupläne sind einzureichen. Handelt es sich um eine Bausatz-Gartenhütte, bekommt man den Bauplan oft schon beim Hersteller oder beim Baumarkt.

Praxistipp


Vor Bauprojekten im eigenen Garten empfiehlt sich immer ein rechtzeitiges, freundliches Gespräch mit den Nachbarn. Wer diese frühzeitig auf sein Projekt anspricht und fragt, ob sie etwas einzuwenden haben, erspart sich oft späteren Ärger. Nicht wenige Nachbarschaftsstreitigkeiten lassen sich durch Kommunikation – und womöglich einen gemeinsamen Grillabend bei Bratwurst und Bier – vermeiden.
Kommt es zu Auseinandersetzungen mit der Baubehörde, ist ein Fachanwalt für Baurecht der richtige Ansprechpartner. Ist mit den Nachbarn überhaupt keine Einigung möglich, kann ein im Zivilrecht tätiger Anwalt Ihre Möglichkeiten prüfen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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