Muss ich Winterreifen an meinem Auto montieren?
24.11.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schlechte Witterung: Sind Winterreifen Pflicht? © Rh - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Winterreifenpflicht: Bei winterlichen Straßenverhältnissen, wie Schnee, Matsch oder Glätte, müssen Kraftfahrzeuge mit Winterreifen ausgestattet sein.
2. Anforderungen an Winterreifen: Seit dem 1. Januar 2018 müssen neu hergestellte Winterreifen die Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol haben.
3. Bußgeld: Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg zur Folge haben. Bei Behinderung oder Gefährdung anderer erhöht sich das Bußgeld.
4. Haftung: Kommt es auf winterlichen Straßen zu einem Verkehrsunfall, bei dem keine Winterreifen montiert sind, kann dies auch bei einem fremdverschuldeten Unfall zu einer Mithaftung führen.
1. Winterreifenpflicht: Bei winterlichen Straßenverhältnissen, wie Schnee, Matsch oder Glätte, müssen Kraftfahrzeuge mit Winterreifen ausgestattet sein.
2. Anforderungen an Winterreifen: Seit dem 1. Januar 2018 müssen neu hergestellte Winterreifen die Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol haben.
3. Bußgeld: Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg zur Folge haben. Bei Behinderung oder Gefährdung anderer erhöht sich das Bußgeld.
4. Haftung: Kommt es auf winterlichen Straßen zu einem Verkehrsunfall, bei dem keine Winterreifen montiert sind, kann dies auch bei einem fremdverschuldeten Unfall zu einer Mithaftung führen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie und wo ist die Winterreifenpflicht geregelt? Wie sind Winterreifen gekennzeichnet? Darf man statt Winterreifen auch Allwetterreifen verwenden? Für welche Fahrzeuge braucht man Winterreifen? Welche Ausnahmen von der Winterreifenpflicht gibt es? Gelten ohne Winterreifen besondere Sorgfaltspflichten? Müssen auch Mietwagen und Firmenwagen Winterreifen haben? Zahlt die Kaskoversicherung bei einem Unfall ohne Winterreifen? Hafte ich bei einem fremdverschuldeten Unfall mit, weil ich keine Winterreifen hatte? Wie hoch ist das Bußgeld, wenn man ohne Winterreifen fährt? Gibt es auch im Ausland eine Winterreifenpflicht? Winterräder rollen gegen Garagentor: Wer haftet? Praxistipp zur Winterreifenpflicht Wie und wo ist die Winterreifenpflicht geregelt?
Nach § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Kraftfahrzeuge „bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ mit Reifen ausgestattet sein, die den Anforderungen von § 36 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Dort wiederum finden sich die Anforderungen an Winterreifen. Die StVO nimmt mehrere Fahrzeugklassen von der Winterreifenpflicht aus. Dazu gehören auch Fahrzeuge, für die es keine Winterreifen zu kaufen gibt. Wichtig für Autofahrer ist die Faustregel: Im Winter gilt für private Autos bei Winterwetter Winterreifenpflicht – unabhängig vom Datum.
Wie sind Winterreifen gekennzeichnet?
Im Juni 2017 wurden verschiedene Regelungen geändert. Die bis dahin übliche Bezeichnung „M+S“ für Winterreifen wurde abgeschafft. Das anerkannte Symbol und Gütesiegel für Winterreifen ist seitdem das „Alpine-Symbol“, ein stilisierter Berg mit einer Schneeflocke darin. Grund für die Änderung war, dass „M+S“ nur eine unverbindliche Angabe der Hersteller war. Das „Alpine-Symbol“ darf nur auf Reifen angebracht werden, die nachprüfbar bestimmte Kriterien für die Wintertauglichkeit erfüllen.
Für Autofahrer, die sich 2017 neue Winterreifen gekauft hatten, gab es eine Übergangsregelung. Sie durften bis 30.9.2024 Winterreifen mit dem M+S-Symbol aufbrauchen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt waren. Das Herstellungsdatum lässt sich an der auf dem Reifen eingeprägten DOT-Nummer ablesen, die mit vier Ziffern endet. Die ersten beiden Zahlen stehen für die Kalenderwoche, die letzten für das Herstellungsjahr. Beispiel: 1218 = 12. Kalenderwoche, also März 2018.
Darf man statt Winterreifen auch Allwetterreifen verwenden?
Winterreifen mit dem Alpine-Symbol, einer Schneeflocke in einem stilisierten dreispitzigen Berg, erfüllen heute die gesetzlichen Mindestanforderungen. Tragen Ganzjahres- oder Allwetterreifen dieses Symbol, gelten auch sie rechtlich als Winterreifen. Dann darf man mit ihnen bei winterlichen Straßenverhältnissen fahren. So können Autofahrer sich den jährlichen Reifenwechsel ebenso sparen wie die Einlagerung eines Reifensatzes und die Kosten für einen zweiten Satz Reifen. Praktisch ist dies insbesondere in Gegenden, in denen kaum Schnee fällt. In Gegenden mit hohem Schneeaufkommen empfehlen sich eher reine Winterreifen.
Für welche Fahrzeuge braucht man Winterreifen?
Alle motorisierten Fahrzeuge wie etwa PKW müssen grundsätzlich mit Winterreifen ausgestattet werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Diese gelten etwa für Anhänger, Fahrräder oder Wohnwagen. Wenn Anhänger oder Wohnwagen jedoch im Winter unbedingt bewegt werden müssen, sind auch für diese Fahrzeuge Winterreifen zu empfehlen. LKW und Busse (Klassen M2, M3, N2, N3) müssen nur auf den Antriebsachsen und den vorderen Lenkachsen über Winterreifen verfügen.
Welche Ausnahmen von der Winterreifenpflicht gibt es?
Von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle und Einsatzfahrzeuge von Polizei, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Bundeswehr, sofern es für sie bauartbedingt keine Winterreifen zu kaufen gibt. Grobstollige Geländereifen für Geländewagen sind nicht als Winterreifen anerkannt.
Mit den einspurigen Kraftfahrzeugen sind insbesondere Motorräder gemeint. Die frühere Winterreifenpflicht für Motorräder wurde 2017 abgeschafft.
Gelten ohne Winterreifen besondere Sorgfaltspflichten?
Wer eines der Fahrzeuge fährt, die von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind, muss bei winterlichem Wetter eine besondere Sorgfaltspflicht beachten. Vor jeder einzelnen Fahrt muss man prüfen, ob diese tatsächlich nötig ist – oder ob das Ziel zum Beispiel auch mit anderen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.
Zusätzlich müssen die Fahrer dieser Fahrzeuge während der Fahrt
- einen tempoabhängigen Mindestabstand „halber Tacho in Metern“ zum vorderen Fahrzeug einhalten,
- eine Geschwindigkeit von maximal 50 km/h nicht überschreiten, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Fahrer von Gefahrguttransportern haben bei unter 50 m Sicht, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung für andere auszuschließen. Das heißt: Im Zweifel geht die Fahrt auf den nächsten Parkplatz.
Müssen auch Mietwagen und Firmenwagen Winterreifen haben?
Autovermieter haben die Pflicht, ihren Kunden verkehrssichere Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Autos mit Sommerreifen sind bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht verkehrssicher. Inzwischen besagt die Straßenverkehrsordnung, dass nicht nur der Fahrer ein Bußgeld zahlen muss, wenn die Bereifung nicht den Witterungsverhältnissen entspricht, sondern auch die Autovermietung. Mieter von Autos sollten bei der Übernahme des Fahrzeugs prüfen, ob Winterreifen montiert sind.
Auch Privatpersonen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihr Fahrzeug mit Sommerreifen privat bei winterlichen Wetterverhältnissen an einen Dritten ausleihen.
Übrigens müssen auch Unternehmen als Halter von Firmenwagen Bußgelder zahlen, wenn ihre Mitarbeiter mit Sommerreifen unterwegs sind.
Zahlt die Kaskoversicherung bei einem Unfall ohne Winterreifen?
Sind bei winterlichen Straßenverhältnissen keine Winterreifen montiert und kommt es dann zu einem Unfall, kann sich die Kaskoversicherung auf § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berufen („Herbeiführung des Versicherungsfalles“). In diesem Fall darf sie ihre Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Kunden entsprechenden Verhältnis reduzieren. Bei vielen Versicherungsverträgen wird jedoch heute der „Einwand der groben Fahrlässigkeit“ ausdrücklich ausgeschlossen. Darauf sollte man beim Vertragsabschluss unbedingt achten.
Verursacht man selbst einen Unfall, bezahlt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners. Sie zahlt auch, wenn man keine Winterreifen aufgezogen hatte. Aber: Ist der eigene PKW längere Zeit bei winterlichem Wetter mit Sommerreifen unterwegs, handelt es sich aus Sicht der Versicherung um eine Gefahrerhöhung. Über diese will die Versicherung informiert werden. Wird dies unterlassen, kann die Haftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer nach einem Unfall gemäß § 5 Abs. 3 der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Hafte ich bei einem fremdverschuldeten Unfall mit, weil ich keine Winterreifen hatte?
Erleidet ein Autofahrer bei einem fremdverschuldeten Unfall auf winterlichen Straßen einen Schaden, während er mit Sommerreifen fährt, wird ein eigenes Verschulden vermutet. Allerdings hat der Fahrer die Möglichkeit, sich zu entlasten. Dabei kommt es darauf an, ob die Gefahrensituation für einen „normalen“ Fahrer erkennbar gewesen wäre. War dies nicht der Fall oder scheiden die Sommerreifen eindeutig als Unfallursache aus, gibt es keine Mithaftung.
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn man ohne Winterreifen fährt?
Autofahrer, die bei winterlichen Straßenverhältnissen mit ungeeigneter Bereifung unterwegs sind, begehen eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit. Dafür sind 60 Euro Bußgeld zu zahlen. Ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg kommt hinzu. Blockiert der Winterreifen-Verweigerer andere Verkehrsteilnehmer, indem er etwa mit seinem Fahrzeug eine Steigung oder Kreuzung versperrt, steigt das Bußgeld auf 80 Euro. Bei Gefährdung anderer sind es bereits 100 Euro und bei einem Unfall steigt das Bußgeld auf 120 Euro, jeweils verbunden mit einem Punkt in Flensburg (Bußgeldkatalog vom 22.8.2024).
Gibt es auch im Ausland eine Winterreifenpflicht?
In Österreich besteht zwischen dem 1. November und dem 15. April eine Winterreifenpflicht für PKW und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t. Diese Pflicht gilt nur bei winterlichen Wetterverhältnissen. Winterreifen müssen in Österreich ein Profil von mindestens fünf mm bei Diagonalbauart oder vier mm bei Radialbauart aufweisen. Es drohen bis zu 5000 Euro Bußgeld.
Laut ADAC gilt für die Reifenkennzeichnung:
In Österreich werden als Winterreifen alle Reifen anerkannt, die mit den Bezeichnungen „M+S“, „MS“ bzw. „M&S“ („Matsch & Schnee“) oder mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Vorgeschrieben ist außerdem eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern bei Radialreifen bzw. fünf Millimetern bei Diagonalreifen. Anders als in Deutschland ist das Alpine-Symbol nicht verpflichtend. Dies gilt auch für Allwetterreifen.
In Italien erlassen die einzelnen Provinzen ihre eigenen Regeln zum Thema Winterreifen. Was jeweils gilt, wird oft ausgeschildert. Achtung: Italien verhängt im Sommer drastische Bußgelder für das Fahren mit Winterreifen; abhängig ist dies vom Geschwindigkeitsindex. Der Geschwindigkeitsindex der Reifen muss mindestens demjenigen entsprechen, welcher in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) steht.
Frankreich schreibt mit Verkehrsschildern auf Gebirgsstraßen in bestimmten Gegenden eine Winterreifen- oder Schneekettenpflicht vor. Diese gilt vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Betroffen sind insbesondere die Gebirgsregionen Alpen, Korsika, Zentralmassiv, Jura-Massiv, Pyrenäen und Vogesen. Das Alpine-Symbol ist Pflicht.
Tschechien schreibt für Winterreifen eine Profiltiefe von mindestens vier mm vor. Es gibt eine Winterreifenpflicht von 1.11. bis 31.3. des Folgejahres bei winterlichen Wetterverhältnissen.
In Dänemark, Norwegen, Großbritannien, Polen, Belgien und den Niederlanden gibt es keine generelle Winterreifenpflicht.
Winterräder rollen gegen Garagentor: Wer haftet?
Das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigte sich mit einem kuriosen Unfall. Ein Reifenhändler hatte nach dem Reifenwechsel den zweiten Rädersatz eines Kunden in dessen Kofferraum gepackt. Darin standen die Winterräder aufrecht nebeneinander. Zu Hause öffnete der Kunde auf seiner abschüssigen Garagenzufahrt den Kofferraum. Sofort kam ihm eine Räderlawine entgegen, die mit Wucht in sein Garagentor einschlug. Den Schaden von 6.000 Euro wollte er vom Reifenhändler ersetzt bekommen.
Allerdings wies das Gericht die Klage ab: Der Autofahrer hätte sich nur auf dem Fahrersitz umdrehen müssen, um zu sehen, dass seine Rückbank nicht – wie auf der Hinfahrt – heruntergeklappt war, sondern sich in Normalstellung befand. Daher hätte ihm klar sein müssen, dass die Winterräder nur aufrecht im Kofferraum stehen konnten. Mit diesem Wissen hätte er die Heckklappe vorsichtiger öffnen müssen. Aus Sicht des Gerichts war er zu 100 % selbst für den Schaden verantwortlich (Urteil vom 31.5.2017, Az. 9 U 21/17).
Praxistipp zur Winterreifenpflicht
Wer im Winter ständig auf sein Auto angewiesen ist, sollte zwischen Oktober und Ostern Winterreifen aufziehen. Ansonsten besteht das Risiko, nach einem Unfall auf Schnee, Eis oder Schneematsch auf dem eigenen Schaden sitzen zu bleiben. Zusätzlich drohen ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Nach einem Unfall kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht am besten zu Ihrem Recht verhelfen.
(Ma)