Unfälle bei Schnee und Glatteis: Wann haftet die Gemeinde?
09.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Winterdienst räumt auf dem Gehweg Schnee © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Zuständigkeiten bei Schnee und Glatteis: Je nach dem, um welche Straßenklasse (Bundesstraße, Landstraße etc.) es sich handelt, sind der Bund, die Länder, die Kreise oder die Gemeinden für den Winterdienst zuständig.
2. Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde: Für eine Gemeindestraße obliegt der Gemeinde grundsätzlich die Räum- und Streupflicht. Sie muss also im Winter Schneeräumen und gegen Glatteis streuen.
3. Schadensersatz: Verletzt die Gemeinde ihre Pflicht zum Räumen von Schnee und Eis, muss sie grundsätzlich dadurch bedingte Schäden ersetzen. Den Verkehrsteilnehmern obliegt allerdings eine eigene Sorgfaltspflicht, die einen Anspruch auf Schadensersatz mindern kann.
1. Zuständigkeiten bei Schnee und Glatteis: Je nach dem, um welche Straßenklasse (Bundesstraße, Landstraße etc.) es sich handelt, sind der Bund, die Länder, die Kreise oder die Gemeinden für den Winterdienst zuständig.
2. Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde: Für eine Gemeindestraße obliegt der Gemeinde grundsätzlich die Räum- und Streupflicht. Sie muss also im Winter Schneeräumen und gegen Glatteis streuen.
3. Schadensersatz: Verletzt die Gemeinde ihre Pflicht zum Räumen von Schnee und Eis, muss sie grundsätzlich dadurch bedingte Schäden ersetzen. Den Verkehrsteilnehmern obliegt allerdings eine eigene Sorgfaltspflicht, die einen Anspruch auf Schadensersatz mindern kann.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Winterdienst: Bund, Land, Kreis oder Gemeinde zuständig? Was beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde im Winter? Wann haftet die Gemeinde nicht bei Glatteis? An welchen Orten muss die Gemeinde vorrangig räumen und streuen? Muss die Gemeinde notfalls auch früher streuen als in der Satzung festgelegt? Haftet die Gemeinde bei einem Glätteunfall in der Nacht? Haftet die Gemeinde für einen Unfall beim Rodeln? Wer haftet bei Unfällen außerorts? Was sind besondere Gefahrenstellen? Was gilt, wenn Unfälle außerorts bei Nacht passieren? Haben Räumfahrzeuge beim Schneeräumen Vorfahrt? Praxistipp zu Unfällen bei Schnee und Eis Winterdienst: Bund, Land, Kreis oder Gemeinde zuständig?
In Deutschland gibt es unterschiedliche Straßenklassen. Diese unterscheiden sich darin, wer der Träger der Straßenbaulast und damit für ihren Bau und ihre Instandhaltung zuständig ist. Für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen ist der Bund zuständig. Für Landesstraßen (in Bayern und Sachsen „Staatsstraßen“ genannt) ist das jeweilige Bundesland verantwortlich. Der Kreis muss sich um seine Kreisstraßen kümmern und die Gemeinde um ihre Gemeindestraßen.
Was beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde im Winter?
Für eine Gemeindestraße ist grundsätzlich die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig. Daher muss sie im Winter Schneeräumen und gegen Glatteis streuen. Allerdings hat diese Pflicht Grenzen. Auch die Gerichte wissen, dass nicht alle öffentlichen Straßen gleichzeitig morgens um sieben Uhr schnee- und eisfrei sein und dies den ganzen Tag über bleiben können. Die Räumpflicht muss für die Gemeinde praktisch durchführbar und wirtschaftlich zumutbar sein. Die Gemeinden dürfen durchaus Prioritäten setzen und beim Winterdienst besonders verkehrsreichen Straßen und Gefahrenschwerpunkten Vorrang geben. Nebenstraßen oder wenig befahrene Straßen kommen daher beim Räumen oft zu kurz.
Wann haftet die Gemeinde nicht bei Glatteis?
Die Gemeinde haftet nicht für Glätteunfälle, wenn
- sie einen Streuplan aufgestellt hat, der ein angemessenes und rechtzeitiges Räumen und Streuen der öffentlichen Straßen sicherstellt und
- wenn sie diesen eingehalten hat.
Beispiel aus der Praxis: Ein Mann war in Essen vormittags im Dezember auf dem ungestreuten Fußgängerüberweg einer größeren Straße ausgerutscht. Dabei verletzte er sich erheblich an Schulter und Arm. Er verlangte von der Stadt Schadensersatz und ein fünfstelliges Schmerzensgeld.
Seine Klage war jedoch erfolglos. Nach dem Streuplan der Stadt sollte das komplette Stadtgebiet innerhalb von fünf Stunden nach einem Schneefall geräumt und abgestreut sein. Hier hatten die Verantwortlichen rechtzeitig Streualarm gegeben. Daher war zügig damit begonnen worden, die Straßen von Schnee und Eis zu befreien. Das Gericht gestand der Gemeinde das Recht zu, vor Streubeginn eine gewisse Zeit für organisatorische Arbeiten aufzuwenden. Aus diesem Grund hafte sie nicht für Unfälle, die trotz aller Sorgfalt an einer Stelle passierten, die schlicht noch nicht an der Reihe gewesen sei (OLG Hamm, Urteil vom 7.12.2011, Az. I-9 U 113/10).
An welchen Orten muss die Gemeinde vorrangig räumen und streuen?
Die Gemeinde muss nicht zwingend Verkehrsflächen zeitnah morgens streuen, die nur von untergeordneter Bedeutung sind. Immerhin hat sie sich um ihr gesamtes Gebiet zu kümmern. Vorrang beim Winterdienst haben viel befahrene Straßen und große Kreuzungen. Dies bestätigte das Landgericht Coburg.
Eine Frau war auf dem Parkplatz des öffentlichen Hallenbades gestürzt. Sie hätte vom Bad aus auch einen frisch gestreuten Fußweg zum Parkplatz nutzen können. Stattdessen ging sie jedoch über eine ungestreute Parkfläche, um abzukürzen. Sie stürzte und verletzte sich. Dem Urteil zufolge ist für die Räum- und Streupflicht der Gemeinde die Relevanz der jeweiligen Verkehrsfläche und auch die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausschlaggebend. Der Parkplatz des Schwimmbads habe in diesem Fall nur geringe Priorität gehabt. Die Geschädigte hätte auch eine sichere Alternativroute wählen können. Die Gemeinde musste keinen Schadensersatz leisten (Urteil vom 11.5.2011, Az. 13 O 678/10).
Muss die Gemeinde notfalls auch früher streuen als in der Satzung festgelegt?
Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg klagte eine Radfahrerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese hatte morgens ihr Kind zur Schule gebracht. Um 7 Uhr 20 war sie dann auf dem Rückweg auf einem vereisten Radweg gestürzt und hatte sich den Ellbogen gebrochen. Die Gemeinde wollte dafür nicht haften. Sie berief sich auf ihre Satzung, nach der sie erst ab 7 Uhr 30 zum Streuen und Schneeräumen verpflichtet sei.
Nach Ansicht des Gerichts war jedoch hier die Zeit des Schulbeginns vor Ort – nämlich 7 Uhr 30 – zu berücksichtigen. Auch die örtlichen Discounter hätten bereits ab 7 Uhr geöffnet. Die Bürger müssten unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass wichtige Verkehrsknotenpunkte erst um 7 Uhr 30 gestreut würden. Zumindest auf wichtigen Straßen und Wegen müsse die Gemeinde also Schneeräumen und gegen Glatteis streuen – und zwar, falls erforderlich, auch außerhalb der satzungsmäßig festgelegten Zeiten. Daher war hier Schadensersatz fällig (Urteil vom 30.4.2010, Az. 6 U 30/10).
Haftet die Gemeinde bei einem Glätteunfall in der Nacht?
Mit dem Fall einer verletzten Zeitungsausträgerin beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Die Frau war bei Glatteis auf einer Anliegerstraße morgens um 4 Uhr 30 gestürzt. Der BGH betonte, dass die Gemeinde grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sei, vor sechs Uhr morgens zu räumen und zu streuen. Zwar könne ein vorbeugendes Streuen gegen Eisglätte ausnahmsweise auch bei Nacht an Stellen mit einem besonders hohen zu erwartenden Verkehrsaufkommen verlangt werden. Eine Anliegerstraße gehöre jedoch gerade nicht zu solchen Straßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen. Wegen einzelner Personen, die außerhalb der streupflichtigen Zeiten dort unterwegs seien, müsse die Gemeinde keine besonderen Vorsorgemaßnahmen treffen (Beschluss vom 11.8.2009, Az. VI ZR 163/08).
Haftet die Gemeinde für einen Unfall beim Rodeln?
Wer zum Rodeln in den Stadtpark geht, tut dies meist auf eigene Gefahr. Die Gemeinden sind nämlich grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vor vereisten Stellen an Hängen Warnschilder aufzustellen. Ebenso müssen sie keine Abhänge oder Hügel sperren, weil es dort gefährliche Hindernisse gibt. Dies erklärte das Oberlandesgericht Hamm.
Ein Mann war in Bochum beim Rodeln gestürzt. Er hatte übersehen, dass am unteren Ende des Hanges eine Steinmauer einen Absatz bildete. Das Gericht meinte, dass sich der Rodler zunächst einmal hätte vergewissern müssen, ob der Hang sicher sei. Dies sei besonders wichtig, wenn dort niemand anders rodelte und es sich nicht um eine „offizielle“ Rodelpiste handelte (Urteil vom 3.9.2010, Az. I-9 U 81/10).
Wer haftet bei Unfällen außerorts?
Mit der Schneeräumpflicht auf Kreisstraßen hat sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt. Eine Frau aus Lünen war im Dezember bei 3 Grad Celsius auf der Kreisstraße nach Haltern gefahren. Ihr Auto kam nach der Durchquerung eines Waldes wegen Glatteis in einer Kurve ins Schleudern. Sie kam von der Straße ab und kollidierte mit einer Baumgruppe. Der PKW kippte dabei um und die Feuerwehr musste sie und ihre Beifahrerin bergen. Beide wurden verletzt. Anschließend verklagte die Fahrerin den Kreis Recklinghausen. Die Straße sei spiegelglatt und nicht gestreut gewesen; der Kreis sei seiner Räumpflicht nicht nachgekommen. Unter anderem forderte sie 2.300 Euro Schadensersatz für den Schaden am PKW, 3.900 Euro als Kosten für die Haushaltsführung während ihrer Verletzungszeit sowie 2.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass der Landkreis seine Pflichten nicht verletzt habe. Es habe an der Unfallstelle keine Pflicht zum Schneeräumen und Streuen gegeben. Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müsse die zuständige Behörde nur an besonders gefährlichen Stellen räumen und streuen.
Was sind besondere Gefahrenstellen?
Dem OLG Hamm zufolge haben Verkehrsteilnehmer bei winterlichem Wetter die Pflicht, den Zustand der Straße genauer zu beobachten und besonders vorsichtig zu sein. Es handle sich nur dann um eine besondere Gefahrenstelle, wenn Verkehrsteilnehmer diese trotz erhöhter Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen könnten. Könnten Autofahrer eine besondere Glättegefahr an einer bestimmten Stelle vorhersehen, sei diese nicht als besonders gefährlich einzustufen.
Der Glätteunfall im oben beschriebenen Fall hatte sich nach Ansicht des Gerichts nicht an einer solchen Gefahrenstelle ereignet. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich an Stellen mit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung und Bodenfeuchtigkeit plötzlich Glatteis bilde. Die Autofahrerin hätte sich hier darüber im Klaren sein müssen, dass die immer wieder neben der Straße stehenden Baumgruppen zu einer Verschattung der Straße führen könnten, sodass Eisglätte entstehen könne. Weitere die Gefahr erhöhende Umstände habe es hier nicht gegeben. Dies könnten zum Beispiel ein starkes Gefälle, eine seitliche Neigung oder eine besonders unübersichtliche Straßenführung sein. Hinzu komme, dass die Kreisstraße kein so hohes Verkehrsaufkommen habe, dass der Kreis sie vorrangig streuen müsse (Urteil vom 12.8.2016, Az. 11 U 121/15).
Was gilt, wenn Unfälle außerorts bei Nacht passieren?
Ein Autofahrer verklagte den Freistaat Bayern. Er war nachts auf der schneebedeckten Ausfahrt einer Staatsstraße mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten. Dies führte zu einem Unfall, bei dem er verletzt wurde. Der Mann verlangte 1.500 Euro Schadenersatz sowie 1.500 Euro Schmerzensgeld. Allerdings wies das Landgericht Coburg die Klage ab. Zwar sei der Freistaat Bayern grundsätzlich für diese Straße räumpflichtig. Trotzdem dürften Autofahrer nicht davon ausgehen, dass die Fahrbahn auch bei Nacht ständig von Eis und Schnee freigehalten würde. Mit zumutbaren Mitteln sei keine vollständige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter zu erreichen (Az. 12 O 241/09).
Haben Räumfahrzeuge beim Schneeräumen Vorfahrt?
Räumfahrzeuge sind bei winterlichen Straßenverhältnissen Tag und Nacht unterwegs, um die Straßen von Eis und Schnee zu befreien. Dabei werden sie jedoch häufig von Autofahrern behindert, die sie nicht vorbeilassen oder die nicht weit genug rechts fahren.
Autofahrer sollten hier besonders vorsichtig sein. Nach einem Urteil des
Landgerichts Coburg haben Räumfahrzeuge nämlich Vorfahrt! Kollidiert ein PKW wegen unangepasster Fahrweise mit einem Schneepflug, bleibt der Autofahrer unter Umständen auf seinem Schaden sitzen und haftet für den Fremdschaden.
Dem Urteil zufolge müssen Autofahrer bei Winterwetter damit rechnen, dass ihnen ein Schneepflug entgegenkommt oder langsam vor ihnen fährt. Dann müssen sie sich in Geduld üben und ihren Fahrstil anpassen. Das Gericht verurteilte einen PKW-Fahrer nach einem Unfall mit einem Schneepflug zur Zahlung von rund 12.000 Euro, weil er 1,5 Meter zu weit links gefahren war (Az. 11 O 780/00).
Praxistipp zu Unfällen bei Schnee und Eis
Haben Sie als Verkehrsteilnehmer bei einem Winterunfall einen Schaden erlitten? Ob Sie Schadensersatz von Gemeinden, Landkreisen oder Bundesländern fordern können, hängt davon ab, ob an der Unfallstelle überhaupt geräumt werden musste. Maßgeblich dafür ist, wie wichtig die jeweilige Straße ist, welches Verkehrsaufkommen dort herrscht und wie die Gefahrenlage vor Ort war. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Erfolgschancen einer Klage für Sie am besten einschätzen.
(Ma)