Bürgergeld: Wofür kann man Mehrbedarf erhalten?

25.08.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Das Wichtigste in Kürze

1. Zusätzliche Unterstützung: Mehrbedarf ist ein Aufschlag zum Bürgergeld, wenn besondere Lebenssituationen höhere Kosten verursachen (z. B. Schulematerial, Schwangerschaft, Alleinerziehung, Krankheit, Behinderung).

2. Antrag + Individuelle Prüfung: Die zusätzlichen Leistungen müssen beim Jobcenter beantragt werden. Ob und in welcher Höhe Mehrbedarf an einen Bürgergeldempfänger gezahlt wird, hängt von seiner persönlichen Situation ab.

3. Keine pauschale Leistung: Der Mehrbedarf kommt zum Regelbedarf hinzu, ist zweckgebunden und wird nur solange gezahlt, wie die besondere Situation besteht (z.B. Pauschale für Schulmaterial).
Wer Bürgergeld bekommt, muss mit wenig Geld auskommen. Aber: Was ist, wenn Sie unausweichliche Mehrkosten haben? Wenn zum Beispiel die Heizkosten in die Höhe schießen und vielleicht Fahrtkosten zu einer ärztlichen Behandlung anfallen? Wer zahlt die Kosten für Schulbücher, die die Kinder brauchen? In manchen Fällen lässt sich ein sogenannter Mehrbedarf anmelden. Gesetzlich geregelt ist der Mehrbedarf in § 21 des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Vorschrift zähle verschiedene Fälle auf, in denen ein Mehrbedarf anerkannt wird. Wenn mehrere dieser Fälle gleichzeitig vorliegen, werden die einzelnen Mehrbedarfe zusammenaddiert. Sie dürfen insgesamt nicht den Betrag des Regelbedarfs überschreiten.

Wann wird ein Mehrbedarf anerkannt?


Ein Mehrbedarf wird nach § 21 SGB II bei Bürgergeld-Empfängern in folgenden Fällen anerkannt:

- bei Schwangeren ab der zwölften Schwangerschaftswoche,
- bei Alleinerziehenden (mit einem oder mehreren Kindern),
- bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, die an einer Maßnahme zur Teilhabe und Bildung teilnehmen,
- bei Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nachweislich kostenaufwendig ernähren müssen (zum Beispiel aufgrund einer chronischen Krankheit),
- in bestimmten Sonder- bzw. Härtefällen, wenn also "im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht",
- bei Mehrkosten durch dezentrale Warmwasseraufbereitung, wenn also das Warmwasser durch in der Wohnung installierte Geräte erhitzt wird (damit diese Personen nicht gegenüber Menschen mit Zentralheizung benachteiligt werden),
- bei Schülern zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder Arbeitsheften, wenn dafür aufgrund der schulrechtlichen Bestimmungen Kosten anfallen.

Für Heizkosten oder Stromkosten sieht das Gesetz keinen Mehrbedarf vor.

Wie beantragen Bürgergeldempfänger einen Mehrbedarf?


Um als Bürgergeldempfänger Mehrbedarf zu erhalten, sind folgende Schritte erforderlich.

1. Antrag stellen
Den Antrag stellt man entweder direkt beim Jobcenter formlos (z. B. per Brief, Mail oder persönlich) oder über die offiziellen Antragsformulare.

2. Nachweise beifügen

- Schwangerschaft → ärztliche Bescheinigung
- Alleinerziehung → Geburtsurkunden oder Meldebescheinigung
- Krankheit / besondere Ernährung → ärztliches Attest
- Behinderung → Schwerbehindertenausweis oder Bescheid
- Schulmaterial → Nachweis über Schulbesuch des Kindes

3. Bearbeitung durch das Jobcenter
Das Jobcenter prüft die Unterlagen und entscheidet, ob ein Anspruch besteht. Du erhältst dann einen Änderungsbescheid mit der zusätzlichen Leistung.

Wichtig: Der Mehrbedarf wird in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung bewilligt – nicht rückwirkend. Darum sollte man den Antrag frühzeitig stellen.

In welcher Höhe werden die einzelnen Mehrbedarfe anerkannt?


Das Gesetz gesteht werdenden Müttern einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs zu.

Alleinerziehende Bürgergeldempfänger können einen Mehrbedarf von 36 Prozent geltend machen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Als Alternative können Alleinerziehende auch einen Mehrbedarf von 12 Prozent für jedes Kind geltend machen, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt. In diesem Fall dürfen 60 Prozent des Regelbedarfs nicht überschritten werden.

Behinderte Leistungsberechtigte können beim Jobcenter einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelbedarfs geltend machen.

Wenn bei Leistungsberechtigten Mehrkosten für kostenaufwendige Ernährung anfallen, wird diesen ein "angemessener" Mehrbedarf gewährt. Was angemessen ist, wird im Einzelfall entschieden. Entscheidend ist, was aus medizinischer Sicht erforderlich ist.

In Sonder- und Härtefällen ist die Höhe des anzuerkennenden Mehrbedarfs ebenfalls vom Einzelfall abhängig. Als "unabweisbar" gilt der Mehrbedarf, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter (z. B. Versicherungen) gedeckt ist, nicht durch Einsparungen des Leistungsberechtigten abgedeckt werden kann und von der Höhe her erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Die persönlichen Verhältnisse spielen auch beim Mehrbedarf für die Kosten der dezentralen Warmwasserversorgung eine Rolle. Hier wird der Mehrbedarf nämlich pro Person im Haushalt gewährt und hängt vom Alter der jeweiligen Personen ab. So erhält ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 0,8 Prozent, ein Erwachsener 2,3 Prozent des Regelbedarfs zusätzlich. Einen höheren Mehrbedarf können Bürgergeld-Empfänger geltend machen, wenn sie diesen durch Zählerwerte ihrer Wohnung nachweisen.

Bei Schulkindern werden die Mehrkosten anerkannt, die für die nötigen Schulbücher anfallen.

Wann wird ein Mehrbedarf in Härte- oder Sonderfällen gewährt?


Hier kommt es auf die Situation des Leistungsempfängers im Einzelfall an. Ein solcher Mehrbedarf betrifft Kosten, die wegen besonderer Lebensumstände entstehen und die der Betroffene nicht vermeiden kann. Häufig wird im Einzelfall ein Mehrbedarf gewährt, wenn ein Leistungsempfänger ärztlich verordnete Medikamente oder Pflegeprodukte braucht, die nicht von anderer Seite finanziert werden. Auch Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts von Elternteilen nach einer Trennung können davon umfasst sein, zum Beispiel Fahrtkosten, um das Kind zu besuchen. Mehr dazu hier:
Hartz IV: Zusatzkosten bei Ausübung des Umgangsrechts als Mehrbedarf?

Den Mehrbedarf in Sonderfällen gibt es unter den folgenden Grundvoraussetzungen:

- Die Kosten fallen nicht nur einmalig, sondern laufend an,
- sie werden von keiner anderen Stelle bezahlt (etwa einer Versicherung),
- der Mehrbedarf kann nicht durch Einsparungen des Betroffenen finanziert werden,
- er weicht von der Höhe her erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.

Zahlt das Jobcenter auch Mehrbedarf für Fahrtkosten zum Arzt?


Nach dem Sozialgericht Mainz darf ein Leistungsempfänger auch Fahrtkosten für notwendige Facharztbesuche als "Mehrbedarf" geltend machen. Das Sozialgericht betonte, dass Fahrtkosten zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten seien, allerdings nur in durchschnittlicher Höhe.

Inzwischen erkenne das Gesetz an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Mehrkosten anfallen könnten, die man auch durch Sparen nicht mehr auffangen könne. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren.

Zugunsten des Klägers berücksichtigte das Gericht, dass er aus medizinischen Gründen auch nach einem Wohnortwechsel weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste. Es sei ihm aufgrund seiner Erkrankung sehr schwergefallen, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Seine bisherigen Ärzte seien Spezialisten für genau diese Erkrankung (Urteil vom 12.11.2013, Az. S 15 AS 1324/10).

Welchen Mehrbedarf haben stillende Mütter?


In Hessen hatte eine Mutter einen Mehrbedarf geltend gemacht. Diesen begründete sie damit, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Dass schwangeren, aber nicht stillenden Frauen ein Mehrbedarf zuerkannt werde, sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Mit dieser Argumentation verlor sie in zwei Gerichtsinstanzen. Die Richter verwiesen darauf, dass ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dies sei bei schwangeren Frauen anders.

Auch auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung könne sich die Klägerin nicht berufen. Dies sei nur bei krankheitsbedingten Mehrkosten für besondere Nahrungsmittel möglich.

Hier liege auch kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Den Mehrkosten durch das Stillen stünden außerdem Einsparungen beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber.

Es sei kein Verstoß gegen das Grundgesetz, eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren. Bei Massenentscheidungen dürfe der Gesetzgeber pauschalierende Regelungen treffen. Daher müsse der im Bürgergeld-Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Es müsse auch keine besondere gesetzliche Regelung für einen Mehrbedarf für stillende Mütter eingeführt werden (Urteil vom 21.8.2013, Az. L 6 AS 337/12).

Mehrbedarf wegen höherem Kalorienverbrauch?


Mit seiner Klage scheiterte ein Mann, der – ohne medizinische Notwendigkeit – einen Mehrbedarf für erhöhte Ernährungsausgaben geltend machte, weil er als junger Mann einen erhöhten Kalorienverbrauch habe. Insbesondere im Vergleich zu älteren Mitbürgern oder Frauen benötige er mehr Nährstoffe. Er machte eine Ungleichbehandlung geltend. Das Gericht hatte hier kein Einsehen: Normale Ernährungsausgaben seien mit dem Regelbedarf abgegolten. Medizinisch erforderliche Mehrkosten für die Ernährung seien mit ärztlichen Attesten nachzuweisen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.2.2020, Az. L 12 AS 636/19).

Was gilt für Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht?


Eine Familie lebte auf dem Land. Die Tochter musste zum Nachhilfeunterricht abends in die Stadt. Dort brachten sie ihre Eltern per Auto hin. Vom Jobcenter verlangten sie eine Kostenerstattung für die zusätzlichen Fahrtkosten in Höhe von 20 Cent pro Kilometer.

Ihre Klage wurde abgewiesen. Eine Anerkennung von Fahrtkosten als Mehrbedarf sei grundsätzlich möglich, wenn diese den im Regelbedarf enthaltenen Anteil von 15,55 Euro im Monat deutlich überschritten. Hier werde dieser Anteil aber nur um 3,65 Euro übertroffen. Auch wären Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln billiger gewesen. Den Klägern sei zuzumuten, diesen Mehrbedarf durch Umschichtungen zu decken (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.3.2018, Az. L 11 AS 891/16).

Übrigens: 2025 sind für den Bereich "Verkehr und Mobilität" circa neun Prozent des Regelsatzes vorgesehen. Einen festen Fahrtkostenanteil in Euro gibt es nicht mehr. Der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende beträgt 2025 insgesamt 563 Euro im Monat. 9 Prozent davon sind knapp 51 Euro.

Weitere Fragen und Antworten zum Mehrbedarf



1. Gibt es Mehrbedarf auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit, wenn zusätzliche Fahrtkosten entstehen?
Nein, dafür gibt es keinen speziellen Mehrbedarf, Fahrtkosten können aber über Freibeträge oder Pauschalen berücksichtigt werden.

2. Kann ein Mehrbedarf auch rückwirkend beantragt werden?
Normalerweise nicht, er wird erst ab Antragstellung gewährt. Eine rückwirkende Leistungsgewährung gibt es nur in Ausnahmefällen.

3. Bekommen volljährige Kinder im Haushalt der Eltern einen eigenen Mehrbedarf, wenn sie z. B. chronisch krank sind?
Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können sie einen eigenen Mehrbedarf erhalten.

4. Kann Mehrbedarf auch bei regelmäßig notwendigen Therapien oder medizinischen Hilfsmitteln geltend gemacht werden, die nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden?
Nur, wenn der Bedarf im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; vieles fällt in die Zuständigkeit der Krankenkasse.

5. Fällt ein Anspruch auf Mehrbedarf weg, wenn ich zwischenzeitlich eigenes Einkommen habe, das aber nicht alle Sonderkosten deckt?
Ja, er kann ganz oder teilweise entfallen, wenn das Einkommen den Sonderbedarf abdeckt.

6. Gibt es Mehrbedarf für Pflegepersonen, die Angehörige zu Hause betreuen, obwohl sie Bürgergeld beziehen?
Nein, dafür gibt es keinen eigenen Mehrbedarf, aber eventuell andere Leistungen wie Pflegegeld.

Was tun, wenn das Jobcenter den Antrag auf Mehrbedarf ablehnt?


Wenn ein Antrag auf Mehrbedarf beim Bürgergeld abgelehnt wird, haben Betroffene mehrere Möglichkeiten:

1. Ablehnungsbescheid prüfen
Zunächst gilt es genau zu lesen, auf welcher Begründung die ablehnende Entscheidung beruht. Oft fehlen Nachweise oder die Voraussetzungen wurden vom Jobcenter anders bewertet.

2. Widerspruch einlegen
Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte begründet werden, z. B. mit zusätzlichen Unterlagen oder einer Stellungnahme vom Arzt.

3. Klage beim Sozialgericht
Wenn der Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Das Verfahren ist für Bürgergeldempfänger gerichtskostenfrei.

Praxistipp zum Mehrbedarf beim Bürgergeld


Die in § 21 SGB II aufgezählten Fälle begründen einen Rechtsanspruch des Leistungsempfängers. Es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung des Jobcenters. Problematisch können Einzelfälle sein, also Sonder- und Härtefälle. Zu diesem Thema gibt es viele Gerichtsurteile. Dazu kann Sie ein Fachanwalt für Sozialrecht kompetent beraten.

(Bu)


 Stephan Buch
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