Bürgergeld: Welche Miet- und Heizkosten übernimmt das Jobcenter?
08.08.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Angemessenheit ist entscheidend: Beim Bezug von Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung, allerdings nur in angemessener Höhe.
2. Miete und Heizkosten: Übernommen werden in der Regel die Bruttokaltmiete und angemessene Heizkosten. Stromkosten sind nicht von den Wohnkosten umfasst
3. Übergangsfrist: Liegt die Miete über den anerkannten Werten, ist also zu hoch, übernimmt das Jobcenter sie bis zu 6 Monate lang vollständig. In dieser Zeit soll versucht werden, die Wohnkosten zu senken, z. B. durch Umzug oder Mietreduzierung.
1. Angemessenheit ist entscheidend: Beim Bezug von Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung, allerdings nur in angemessener Höhe.
2. Miete und Heizkosten: Übernommen werden in der Regel die Bruttokaltmiete und angemessene Heizkosten. Stromkosten sind nicht von den Wohnkosten umfasst
3. Übergangsfrist: Liegt die Miete über den anerkannten Werten, ist also zu hoch, übernimmt das Jobcenter sie bis zu 6 Monate lang vollständig. In dieser Zeit soll versucht werden, die Wohnkosten zu senken, z. B. durch Umzug oder Mietreduzierung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie lange zahlt das Jobcenter die normale Miete weiter? Unter welchen Voraussetzungen zahlt das Jobcenter die Wohnkosten? Was passiert bei unangemessen hohen Wohnkosten? Welche Miete ist noch angemessen? Welche Wohnungsgröße ist bei einer Mietwohnung noch angemessen? Wie muss die Gemeinde die angemessene Mietobergrenze ermitteln? Gerichtsurteil: Bezahlt das Jobcenter eine teurere Wohnung wegen Schmerzen beim Treppensteigen? Müssen Bürgergeldempfänger eine eigene Immobilie verkaufen, wenn sie zu groß ist? Gerichtsurteil: Müssen Eltern nach dem Auszug der Kinder ihr Haus verkaufen? Wann zahlt das Jobcenter Mietschulden und Stromschulden? Urteil zur Übernahme von Stromschulden durch das Jobcenter Urteil zur Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter Übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für eine neue Haustür? Übernimmt das Jobcenter die Kosten für das Wohnen im Auto oder Bauwagen? Praxistipp zur Zahlung der Wohnkosten durch das Jobcenter Wie lange zahlt das Jobcenter die normale Miete weiter?
Die Angemessenheit der Wohnung fällt nicht sofort ins Gewicht. Das Gesetz sieht nämlich eine einjährige Karenzzeit vor, innerhalb welcher der Bedarf für Unterkunft und Heizung in der vollen Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt wird. Die Karenzzeit beginnt mit dem Beginn des Monats, für den erstmals Bürgergeld-Leistungen bezogen werden. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich diese jeweils um die vollen Monate ohne Leistungsbezug.
Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn es sich um ein "offensichtlich unangemessenes" Mietverhältnis handelt (z. B. Luxuswohnung). Derartige Wohnkosten übernimmt das Jobcenter nicht.
Unter welchen Voraussetzungen zahlt das Jobcenter die Wohnkosten?
Die Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt das Jobcenter für Leistungsempfänger nur, wenn entweder die Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen oder diejenigen für eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch sind einige Formalien zu beachten. Beispielsweise müssen Leistungsempfänger vor einem Umzug die Zustimmung des Jobcenters einholen, welches die Wohnkosten übernehmen soll.
Was passiert bei unangemessen hohen Wohnkosten?
Grundsätzlich besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Jobcenter auch Wohnkosten übernimmt, die es eigentlich für unangemessen hoch hält. Möglich ist dies nach Ablauf der Karenzzeit für maximal sechs Monate, wenn der Leistungsempfänger keine Möglichkeit hat, seine Wohnkosten kurzfristig zu verringern. Dies kann zum Beispiel durch den Umzug in eine billigere Wohnung geschehen oder durch die Untervermietung eines Zimmers. Ist ein Umzug wegen Krankheit oder hohen Alters nicht möglich, können die erhöhten Kosten auch für einen längeren Zeitraum gezahlt werden.
Welche Miete ist noch angemessen?
Die Höhe der angemessenen Miete unterscheidet sich von Stadt zu Stadt. Sie richtet sich natürlich auch nach dem Mietniveau vor Ort. Gibt es keine besonderen Regelungen, kann auch das Wohngeldgesetz zu Rate gezogen werden. Dieses gibt Höchstgrenzen vor, die von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe abhängen. Überschreitet die tatsächliche Miete diese Beträge, muss das Jobcenter keinen höheren Betrag bezahlen. Geregelt ist dies in § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II).
Beispiele (Stand 2025), Miete einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten:
Hamburg:
1 Person 573 Euro, 2 Personen 694 Euro, 3 Personen 813 Euro.
Berlin:
1 Person 449 Euro, 2 Personen 543 Euro, 3 Personen 669 Euro.
München:
1 Person 890 Euro, 2 Personen 1.092 Euro, 3 Personen 1.286 Euro.
Welche Wohnungsgröße ist bei einer Mietwohnung noch angemessen?
Nicht nur die Höhe der Wohnkosten, sondern auch die Größe des Wohnraums muss angemessen sein. Als Richtwerte für Bürgergeldempfänger gelten:
45 bis 50 m² für eine Person,
60 bis 65 m² für zwei Personen,
75 bis 80 m² für drei Personen,
85 bis 95 m² für vier Personen,
95 bis 110 m² für fünf Personen,
105 bis 125 m² für sechs Personen,
und 10 bis 15 m² zusätzlich für jede weitere Person.
Eine geringfügige Überschreitung der Quadratmetergrenze fällt weniger ins Gewicht als eine Überschreitung der von der Gemeinde festgelegten angemessenen Höhe der Miete.
Wie muss die Gemeinde die angemessene Mietobergrenze ermitteln?
Nach Ablauf der Karenzzeit erhalten Bürgergeld-Empfänger Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind. Was als angemessen gilt, legen viele Gemeinden in eigenen Richtlinien fest. Gibt es keine solchen Richtlinien, werden die Werte des Wohngeldgesetzes herangezogen. Auch die preisgünstigeren Mieten vor Ort sind zu berücksichtigen. Die Gemeinde muss jedoch nicht die örtlich günstigsten Mieten zugrunde legen. Manchmal werden solche Einschätzungen der Gemeinden vor Gericht angefochten.
Die angemessene Mietobergrenze muss nach einem schlüssigen Konzept ermittelt werden. Dies erklärte das Hessische Landessozialgericht in zwei Urteilen.
Dem Gericht zufolge reichte der für die Ermittlung der Mietobergrenze von der Stadt Offenbach zugrunde gelegte einfache Mietspiegel 2006 bzw. 2008 nicht aus. Dieser gab nämlich keine Auskunft über die Höhe der Miete von tatsächlich freien Wohnungen mit einfachem Standard.
Im zweiten Urteil ging es um den Landkreis Waldeck-Frankenberg. Dieser hatte aufwendige Ermittlungen hinsichtlich der Miethöhe vor Ort angestellt. Diese erfüllten laut Gericht die rechtlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze. Der Landkreis habe neben den Bestandsmieten auch die Mietangebote berücksichtigt. Dabei seien unter anderem Zeitungs- und Internetannoncen ausgewertet und Immobilien-Eigentümer hinsichtlich der aktuellen Miethöhe befragt worden (Urteil vom 15.2.2013, Az. L 7 AS 78/12).
Gerichtsurteil: Bezahlt das Jobcenter eine teurere Wohnung wegen Schmerzen beim Treppensteigen?
Eine 59-jährige Frau wohnte zusammen mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung im 4. Stock eines Hauses ohne Aufzug. Das Jobcenter zahlte ihr einschließlich Heizung die Hälfte der Kosten in Höhe von 191,70 Euro monatlich. Die andere Hälfte bezahlte ihr Sohn. Dann beantragte sie die Zustimmung des Jobcenters zu einem Umzug. Wegen erheblicher Schmerzen beim Treppensteigen brauche sie eine Wohnung im Erdgeschoss. Das Jobcenter lehnte ab. Die Frau zog trotzdem um. In der neuen Wohnung zahlte sie inklusive Nebenkosten 599 Euro Miete im Monat.
Das Sozialgericht Gießen holte Befunde von drei Ärzten ein und verpflichtete das Jobcenter dazu, die Kosten für die teurere Wohnung anteilig in Höhe von 299,50 Euro monatlich zu tragen. Auch jemand, der keine Sozialleistungen beziehe, würde umziehen, wenn für ihn das Treppensteigen ständig mit Schmerzen verbunden sei.
Gerade bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe dürfe man die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht überziehen. Der behandelnde Orthopäde der Frau hatte bestätigt, dass sie unter einem Knorpelschaden im rechten Kniegelenk und Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule litt. Er war der Ansicht, dass die Frau ihre Einkäufe nicht beschwerdefrei in den vierten Stock tragen konnte (Urteil vom 10.1.2013, Az. S 25 AS 832/12 ER).
Müssen Bürgergeldempfänger eine eigene Immobilie verkaufen, wenn sie zu groß ist?
Dies hängt von der Größe der Immobilie ab. Auch hier spielt die Angemessenheit eine Rolle.
Wer Bürgergeld beantragt, muss sich eigenes Vermögen anrechnen lassen bzw. es zuerst einmal für seinen täglichen Unterhalt verbrauchen, bevor er staatliche Leistungen bekommt. Ansonsten gilt er nicht als hilfebedürftig. Dies ergibt sich aus § 12 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Demnach sind als Vermögen (nicht: Einkommen) zuerst alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Leistungsempfänger hat dann Freibeträge, die vom Vermögen abzusetzen sind, die er also behalten kann.
Verschont bleiben außerdem unter anderem gefördertes Altersvorsorgevermögen und ein (angemessenes!) Auto pro erwerbsfähiger Person im Haushalt – und auch "ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung."
Gerichtsurteil: Müssen Eltern nach dem Auszug der Kinder ihr Haus verkaufen?
Eine Familie wohnte in einem Eigenheim mit 144 Quadratmetern Wohnfläche. Die Eltern hatten vier Kinder und erhielten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Aus Sicht des Jobcenters war das Eigenheim angemessen groß für sechs Personen. Als aber drei der Kinder von zu Hause auszogen, sah die Behörde das Haus als zu groß an. Es gelte jetzt nicht mehr als geschütztes Schonvermögen. Für drei Hausbewohner seien nur noch 110 Quadratmeter Wohnfläche angemessen. Die Familie bekam bis zum Verkauf des Hauses ihre Sozialleistungen (damals ALG II) nur noch als Darlehen gezahlt und klagte dagegen.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Ansicht des Jobcenters. Das Gericht zog die Wohnflächengrenzen aus dem 2002 außer Kraft getretenen II. Wohnungsbaugesetz heran. Demnach wären für Familienheime mit einer Wohnung, die von vier Personen bewohnt werde, höchstens 130 Quadratmeter angemessen. Wenn das Einfamilienhaus von weniger als vier Personen bewohnt werde, müsse man für jede Person weniger 20 Quadratmeter abziehen. Hier seien es drei Personen gewesen, also seien nur 110 Quadratmeter angemessen.
Unwesentlich sei, dass die Quadratmetergrenze erst nachträglich durch den Auszug der erwachsenen Kinder nicht mehr eingehalten worden sei. Der Verkauf des Hausgrundstücks sei nicht unwirtschaftlich. Auch ein besonderer Härtefall liege nicht vor (Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 4/16 R).
Bei Eigentumswohnungen sind andere Grenzwerte als bei Einfamilienhäusern anzuwenden. So sieht man bei einer Eigentumswohnung 80 Quadratmeter für ein bis zwei Personen als angemessen an, 100 Quadratmeter für drei und 120 Quadratmeter für vier Personen.
Diese Regeln gelten auch für das heutige Bürgergeld.
Wann zahlt das Jobcenter Mietschulden und Stromschulden?
Von Mietschulden spricht man, wenn der Mieter mit Zahlungen schon im Rückstand ist. Häufig bestehen dann auch Zahlungsrückstände bei Versorgungsunternehmen, wie etwa dem Stromanbieter. Wenn der Mieter Bürgergeld erhält, kann das Jobcenter auch Mietschulden oder Stromkosten-Rückstände übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies zur "Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Wenn Wohnungslosigkeit einzutreten droht, "soll" die Behörde die Schulden übernehmen (§ 22 Abs. 8 des Zweiten Sozialgesetzbuches, SGB II).
Rückständige Zahlungen für Miete und Energiekosten übernimmt das Jobcenter oft in Form eines Darlehens. Die Betroffenen müssen es dann in Raten zurückzahlen. Die rechtliche Grundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Sobald Mietrückstände vorhanden sind, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen, ist das Jobcenter gehalten, die laufenden Wohnkosten in Zukunft direkt an den Vermieter zu überweisen.
Urteil zur Übernahme von Stromschulden durch das Jobcenter
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat ein Jobcenter dazu verurteilt, einem Bürgergeld-Empfänger (damals noch Hartz IV) vorläufig ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden in Höhe von rund 3.000 Euro zu geben. Schon zuvor hatte das Jobcenter dem Mann Abschläge für die Gasheizung gezahlt. Allerdings hatte dieser die Zahlungen aber nur zum Teil an die Stadtwerke weitergeleitet. Auch mit den Abschlägen für Strom war er erheblich in Rückstand geraten. Das Gericht ließ das Jobcenter trotzdem diese Schulden übernehmen. Es gebe keine andere Möglichkeit, die Wohnung des Arbeitssuchenden wieder mit Energie zu versorgen.
Bürgergeld-Empfänger müssen alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen, bevor der Staat ihnen Stromschulden zahlt. Die entsprechenden Versuche des Mannes waren hier vergeblich geblieben. So war ein Vergleich mit den Stadtwerken gescheitert, ebenso wie die Beschaffung eines privaten Darlehens (Az. L 2 AS 313/13 B ER).
Urteil zur Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter
Das Jobcenter muss nicht für Mietschulden aufkommen, wenn die Hilfebedürftigen keine Miete zahlen konnten, weil sie das für die Unterkunft gezahlte Geld vom Staat für andere Dinge ausgegeben haben. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg. In diesem Fall schuldete eine Familie ihrem Vermieter über 3.000 Euro. Sie hatten jedoch dem Gericht zufolge nicht einmal einen Dauerauftrag zur regelmäßigen Zahlung der Miete eingerichtet. Stattdessen habe die Ehefrau offenbar immer nur Geldbeträge in der Höhe überwiesen, wie sie meinte, diese entbehren zu können. Dem Gericht zufolge ließ dieses Verhalten nur den Schluss zu, dass die Antragsteller die Miete bewusst nicht gezahlt und sich darauf verlassen hätten, dass das Jobcenter die Rückstände schon übernehmen werde. Das Gericht betrachtete hier eine erneute Hilfegewährung durch das Jobcenter als nicht angemessen (Urteil vom 13.3.2013, Az. L 2 AS 842/13 ER-B).
Übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für eine neue Haustür?
Wer im Eigenheim wohnt und ALG-II-Leistungen erhält, kann auch Leistungen zur Instandhaltung seines Hauses beantragen. Die Instandhaltungsmaßnahmen müssen jedoch notwendig und angemessen sein. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat dazu entschieden, dass eine nicht mehr reparierbare Haustür durch die preiswerteste Kunststoffhaustür vom Baumarkt zu ersetzen sei. Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker seien dafür 750 Euro ausreichend. Auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden eine solche einfache Haustür wählen. Ob das Geld zurückzuzahlen sei, müsse gesondert geprüft werden (Urteil vom 3.1.2011, Az. L 5 AS 423/09 B ER).
Übernimmt das Jobcenter die Kosten für das Wohnen im Auto oder Bauwagen?
Ein Wohnmobil kann nach dem Bundessozialgericht als Unterkunft gelten. In einem solchen Fall wurden statt der Miete KfZ-Steuer, Fahrzeugversicherung und Stellplatz bezahlt. Auch Reparaturkosten konnte der Kläger sich ersetzen lassen, sofern er dafür Quittungen vorlegte. Selbst bezahlen musste er die Kosten für Treibstoff, Wartung und Autopflege. Die Kosten für eine Propangasheizung waren ihm vom Jobcenter schon nach seinem Widerspruch gegen den ursprünglichen, ablehnenden Bescheid zugestanden worden. Laut Gericht sind die Voraussetzungen für eine solche Kostenübernahme (Urteil vom 17.6.2010, Az. B 14 AS 79/09 R):
- der Leistungsempfänger lebt in dem Wohnmobil und
- hat keine andere Wohnung.
Nach dem Landessozialgericht Darmstadt kann auch ein Bauwagen eine Unterkunft sein. So hatte ein ALG II-Empfänger Kostentragung für eine neue Solaranlage auf dem Dach seines Bauwagens beantragt. Die bisherige war defekt und der Mann war auf Solarstrom angewiesen. Sein Vehikel stand auf einem Bauwagenplatz ohne Stromanschluss, auf dem man keine Stromgeneratoren betreiben durfte. Das Gericht erläuterte, dass die Kosten für die Solaranlage im Vergleich zu den üblichen Kosten für die Unterkunft in einer Mietwohnung angemessen seien. Die Stromversorgung sei ein elementares Bedürfnis des Lebens. Am Ende einigte man sich: Das Jobcenter gewährte dem Mann die Anschaffungskosten als Darlehen (28.10.2009, Az. L 7 AS 326/09 B ER).
Ein Pritschenwagen und ein nicht ausgebauter VW-Bus wurden von den Gerichten dagegen nicht als Unterkunft anerkannt. In beiden Fahrzeugen gab es keine Privatsphäre sowie auch keine Waschgelegenheit oder Toilette (Pritschenwagen: Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.5.2016, Az. L 9 AS 5116/15; VW-Bus: LSG Mainz, 7.3.2013, Az. L 3 AS 69/13 B ER).
Praxistipp zur Zahlung der Wohnkosten durch das Jobcenter
Das Jobcenter kann viele Kosten im Zusammenhang mit Unterkunft und Heizung übernehmen. Jedoch wird oft um Details gestritten. Verweigert das Jobcenter die Kostenübernahme, kann ein Fachanwalt für Sozialrecht prüfen, ob nicht in Wirklichkeit doch ein Anspruch besteht. Hilfebedürftige können für eine außergerichtliche Rechtsberatung die staatliche Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
(Bu)