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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Markenanmeldung

Rechtsanwältin Annette Ladenberger
Florastraße 8
41539 Dormagen (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Steffen Koch
Holtorfer Straße 35
53229 Bonn
Rechtsanwalt Claude F. Leyer
Schwarzburgstraße 10
60318 Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Dr. Peter Kath
Dorfwiesenweg 11
60439 Frankfurt am Main

Informationen zur Markenanmeldung

Geschichtliche Entwicklung des Markenschutzes

Sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union ist der Schutz einer Marke, der in der Regel eine Markenanmeldung voraussetzt, sehr alt. Die ersten Ursprünge lassen sich in Deutschland mit dem Gesetz über den Markenschutz bis in das Jahr 1874 zurückverfolgen. Dieses wurde 1894 durch das Gesetz zum Schutz von Warenbezeichnungen oder Warenbezeichnungsgesetz abgelöst. Heute sind Vorschriften rund um die Marke - und damit zur Markenanmeldung - im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, kurz Markengesetz (MarkenG) enthalten. Dieses Gesetz entstand mit der Anpassung der deutschen Vorschriften zum Markenschutz und zur Markenanmeldung an internationale Entwicklungen und zur Umsetzung einer Richtlinie der EU zur Angleichung der Markenrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von 1988.

Bedeutung der Markenanmeldung und Antragsverfahren

Die Markenanmeldung ist in den meisten Fällen Voraussetzung für den Schutz einer Marke. Ziel der Markenanmeldung ist die Eintragung der Marke, denn die Marke gewährt dem Inhaber das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke in bestimmten Bereichen. Die Markenanmeldung ist also der erste Schritt, um das ausschließliche Nutzungsrecht an einer Marke und damit verbundene Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung) geltend machen zu können. Zur Markenanmeldung muss ein Antrag auf Eintragung der Marke gestellt werden. Wo die Markenanmeldung erfolgt, hängt davon ab, ob es sich um eine nationale Marke, eine EU-Marke oder eine internationale Marke handelt. Zuständig für die Markenanmeldung einer nationalen Marke in Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Zuständig für die Markenanmeldung einer EU-Marke ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) und für die Markenanmeldung internationaler Marken die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).

Prüfung der Markenanmeldung

Mit der Markenanmeldung werden die Schutzvoraussetzungen in Deutschland von Amts wegen geprüft. Hier besteht aber zwischen der Markenanmeldung auf nationaler und europäischer Ebene ein wichtiger Unterschied: Das DPMA prüft nur, ob die Schutzvoraussetzungen gegeben sind oder ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen. Das HABM nimmt bei der Markenanmeldung außerdem eine grobe Prüfung bereits bestehender ähnlicher Marken vor.

Sie haben Fragen zur Markenanmeldung?

Sie sind sich unsicher, ob in Ihrem Fall alle Schutzvoraussetzungen für eine Markenanmeldung vorliegen? Sie benötigen Unterstützung bei der Prüfung möglicher älterer Markenrechte (Priorität) oder haben Fragen zu Löschungsansprüchen? Oder wollen Sie eine Markenanmeldung schlichtweg in die Hände eines Fachmannes geben? Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Markenrecht auf und finden Sie ihm mit dem Anwalt-Suchservice.

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FAQ zur Anwalt-Suche

Wie finde ich den richtigen Anwalt?
Was kann ein Anwalt für Markenanmeldung für Sie tun?
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