Austausch von Öl- und Gasheizungen: Was gilt konkret ab 2024?

15.12.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Artikel kommentieren
Ölheizung,Gasheizung,Verbot,Austausch Öl- und Gasheizungen: Kommt ein Verbot? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Verbot von Öl- und Gasheizungen: Es soll zunächst kein komplettes Verbot von Öl- und Gasheizungen geben. Allerdings dürfen ab Anfang 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nur noch Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden können.

2. Austauschpflicht: Es gibt keine generelle Austauschpflicht für bestehende Heizungen mit fossilen Energieträgern. Diese dürfen bei Defekten auch repariert werden. Nur bei einem Totalausfall besteht die Pflicht zum Austausch gegen eine klimafreundliche Heizung etwa mit Wärmepumpe oder Solarthermie.

3. Zeitplan und Umsetzung: Das Verbot von Öl- und Gasheizungen soll schrittweise eingeführt werden. Die Gemeinden und Großstädte müssen zunächst Klimapläne erstellen, um festzulegen, ob z.B. ein Fernwärmenetz errichtet werden kann. Erst danach sind die Bürger bei Heizungsausfall zum Austausch verpflichtet. Es gibt jedoch Übergangsfristen. Ab 2044 wird das Heizen mit Öl und Gas untersagt.
Das Verbot von reinen Öl- und Gasheizungen rückt näher: Der Bundestag hat am 8.9.2023 das sogenannte Heizungsgesetz, korrekter die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes, beschlossen. Ende September 2023 hat es auch den Bundesrat passiert. Damit tritt es zum 1.1.2024 in Kraft. Die Folge: Der Einbau neuer 100-prozentiger Öl- und Gasheizungen wird unzulässig werden. Letzte Änderungen am Gesetz haben den Zeitplan jedoch nach hinten geschoben. Die Hauptalternative sind Wärmepumpen. Allerdings ist eine Wärmepumpenheizung deutlich teurer als eine der bisherigen Öl- und Gasheizungen. Für finanzschwächere Hauseigentümer könnte die Umstellung finanziell schwierig werden. Immerhin sind auch neue Förderungen geplant.

Wann sollen Öl- und Gasheizungen abgeschafft werden?


Ab 1. Januar 2024 dürfen in Neubaugebieten in Neubauten nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien arbeiten. Außerhalb von Neubaugebieten gelten Übergangsfristen. Zunächst haben Großstädte bis 30.6.2026 und kleine Gemeinden bis 30.6.2028 Zeit, eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Darin sollen sie sich darauf festlegen, ob sie die Errichtung von Fernwärmenetzen oder wasserstofffähigen Gasleitungen planen.

Nach Ablauf dieser Fristen gilt:

Es gibt zunächst keine generelle Austauschpflicht für Heizungen. Defekte Heizanlagen für fossile Brennstoffe dürfen repariert und weiterbetrieben werden. Wird die Heizung jedoch ausgetauscht, darf nur noch eine Heizung mit 65 % erneuerbaren Energien eingebaut werden. Im Fall einer Heizungshavarie, also eines irreparablen Heizungsausfalls, haben Hauseigentümer fünf Jahre Zeit, sich für ein neues 65 %-Heizsystem zu entscheiden. Während dieser Zeit darf übergangsweise auch zu 100 % mit fossilen Energieträgern geheizt werden, etwa mit gemieteten Anlagen. Ist ein Anschluss an ein Fernwärmenetz absehbar, gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.

In Heizungen, die ab 1.1.2024 eingebaut werden und die Öl oder Gas verbrennen, müssen ab 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen genutzt werden: Ab 1.1.2029 sind es 15 %, ab 1.1.2035 dann 30 % und ab 1.1.2040 schließlich 60 %.

Ab 2044 wird das Heizen mit Öl und Gas dann endgültig untersagt.

Welche alternativen Heizungen lässt das Heizungsgesetz zu?


Folgende Alternativen stehen zur Verfügung:

- Anschluss an ein Fernwärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe (Erdwärme oder Luftwärmepumpe),
- Stromdirektheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
- Solarthermie,
- wenn rechtsverbindliche Leitungsplanung vor Ort besteht: "H2-Ready"-Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.

In bestehenden Gebäuden dürfen auch Biomasseheizungen eingesetzt werden sowie Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen, also zu mindestens 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff. Unter Biomasse fallen auch Holzpellets. Pelletheizungen bleiben entgegen ursprünglichen Plänen erlaubt.

Muss ich eine kaputte Heizung gegen eine mit erneuerbaren Energien austauschen?


Ist die Heizung reparabel, darf sie repariert und weiterbetrieben werden, auch mit fossilen Brennstoffen. Ist sie nicht reparabel ("Heizungshavarie"), haben Hauseigentümer fünf Jahre Zeit, sich für eine der oben genannten Alternativen zu entscheiden. Während dieser Zeit dürfen sie zu 100 % mit fossilen Brennstoffen heizen. Unter Umständen entwickelt sich hier ein Markt für Übergangslösungen oder Mietgeräte.

Welche Austauschpflichten gibt es für alte Heizkessel?


Für alte Heizkessel gab es schon vor der Diskussion um das "Heizungsgesetz" eine Austauschpflicht. Diese besteht weiter. Die Regelung besagt, dass Heizkessel beim Erreichen eines Alters von 30 Jahren auszurangieren und zu ersetzen sind. Dies gilt nicht für:

1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
2. Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt.

Welche Ausnahmeregelungen soll es geben?


Die ursprünglich geplante Ausnahme für Hauseigentümer über 80 Jahre ist entfallen. Diese war nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.

Das Gebäudeenergiegesetz enthält jedoch eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen ermöglicht. Dabei wird zum Beispiel berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen. Dabei fließen auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen ein. Auch besondere persönliche Umstände, wie etwa eine Pflegebedürftigkeit, können eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien begründen.

Was ändert das Heizungsgesetz für Mieter?


Der Gesetzgeber will Vermietern einen Anreiz geben, in neue Heizanlagen zu investieren. Gleichzeitig sollen Mieter vor allzu hohen Mietsteigerungen geschützt werden. Erreicht werden soll dies dadurch, dass Vermieter künftig bis zu zehn Prozent der Kosten für eine neue Heizung jährlich auf die Miete aufschlagen dürfen. Von diesem Betrag müssen sie jedoch staatliche Förderungen abziehen. Diese Mieterhöhung wegen Modernisierung wird außerdem auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter begrenzt.

Welche Förderungen sieht das Heizungsgesetz vor?


Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird reformiert. Diese soll gemeinsam mit dem geänderten Gebäudeenergiegesetz zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Hauseigentümer können eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten für eine Heizung mit erneuerbaren Energien bekommen. Für Haushalte in selbstgenutztem Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro gibt es zusätzlich 30 % Förderung als einkommensabhängigen Bonus. Wer seine Heizung bis 2028 austauscht, kann darüber hinaus einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % bekommen. Dieser verringert sich ab 2029 dann alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Die Boni dürfen sich aufaddieren bis zu einer höchstmöglichen Förderung von 70 % der Kosten.

Die KfW bietet außerdem einen neuen, zinsverbilligten Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen an. Dieser wird bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro gewährt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen wie Wärmedämmung oder neue Fenster werden mit einem Investitionskostenzuschuss von 15 % (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans auch mit 20 %) gefördert. Unverändert bleiben die Förderungen für die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie die alternativen Möglichkeiten einer steuerlichen Förderung.

So sind unter anderem für selbstnutzende Wohneigentümer bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig. Dies gilt seit 2020 für Gebäude mit einem Alter über zehn Jahre. Die derzeitigen Förderregeln gelten bis 2030. Allerdings müssen sich Wohneigentümer entscheiden, ob sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude oder den Steuerbonus in Anspruch nehmen wollen - beides zugleich gibt es nicht.

Welche Kritik gibt es am Heizungsgesetz?


Nach wie vor unterliegt das Heizungsgesetz heftiger Kritik - auch aus der Wohnungswirtschaft, die riesige Kosten auf sich zukommen sieht. Hinzu kommt, dass ein Heizungsaustausch oft einen vorübergehenden Auszug der Bewohner erforderlich machen wird. Die Kostenschätzungen für die anstehenden Maßnahmen sind heftig umstritten. Bundesbauministerin Klara Geywitz ist ebenfalls nicht mit dem verabschiedeten Heizungsgesetz zufrieden: Sie möchte es zeitnah überarbeiten, um es zu vereinfachen, nach dem Motto "weniger Detailsteuerung und mehr Orientierung am CO-Ausstoß".

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz?


Ein Verstoß gegen das Gebäudeenergiegesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Laut § 108 GEG drohen zum Beispiel folgende Bußgelder:

- Oberste Geschossdecke nicht gedämmt: bis zu 50.000 Euro.
- Missachtung der Austauschpflicht für alte Heizkessel nach 30 Jahren: bis zu 50.000 Euro.
- Wärmeführende Armaturen und Rohrleitungen nicht gedämmt: bis zu 50.000 Euro.
- Falsche Daten im Energieausweis angegeben: bis zu 10.000 Euro.
- Inspektion von Anlagen nicht rechtzeitig vorgenommen: bis zu 10.000 Euro.
- Aufbewahrungsfrist für Abrechnungen missachtet: bis zu 5.000 Euro.
- Stichprobenkontrolle durch Behörden nicht zugelassen: bis zu 5.000 Euro.

Hierbei handelt es sich um Maximalbeträge. Das Bußgeld wird von der zuständigen Landesbehörde verhängt und muss - bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - verhältnismäßig sein. Letzteres ist gerichtlich überprüfbar. Kontrolliert werden soll die Einhaltung der Regelungen durch die zuständigen Schornsteinfeger.

Praxistipp zum geplanten Öl- und Gasheizungsverbot


Gerade im Bereich der Härtefälle oder auch bei der Berechnung von Übergangsfristen für den Heizungsaustausch kann es zu Rechtsstreitigkeiten mit Behörden kommen. Gegen behördliche Bescheide lässt sich vor dem Verwaltungsgericht klagen. Hier ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.

(Wk)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion