Heizungsaustausch abgesagt: Was gilt jetzt für meine Öl- und Gasheizung?

04.08.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Ölheizung,Gasheizung,Austausch,Biotreppe Öl- und Gasheizungen: Was sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz vor? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Reform des Gebäudeenergiegesetzes: Das von Rot-Grün beschlossene Heizungsgesetz wurde durch die Koalition aus CDU/CSU-SPD reformiert. Öl- und Gasheizungen bleiben demnach generell weiterhin zulässig.

2. Bio-Treppe: Ein Verbot von ÖL- und Gasheizungen wird es nicht geben. Allerdings müssen den Brennstoffen nach und nach immer höhere Anteile an Biobrennstoffen hinzugefügt oder zusätzlich andere Heizmethoden verwendet werden.

3. Bio-Brennstoffe: Ab 2045 dürfen auch bei Verbrennungs-Heizkesseln nur noch Bio-Brennstoffe verfeuert werden. Pelletkessel bleiben erlaubt.

Das sogenannte Heizungsgesetz der Ampel-Regierung ist Geschichte. Diese Bezeichnung steht für bestimmte Vorschriften im früheren Gebäudeenergiegesetz (GEG), durch die der Neueinbau von Öl- und Gasheizungen untersagt und deren schrittweise Abschaffung vorgeschrieben wurde. Das Gebäudeenergiegesetz wurde abgelöst durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), welches seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist.

Was sind die Kerninhalte des Gebäudemodernisierungsgesetzes?


Das GModG schafft nicht den Klimaschutz ab. Es überlässt aber wieder stärker dem Bürger selbst die Entscheidung über den Inhalt seines Heizungskellers. Es berücksichtigt dabei auch die neue EU-Gebäuderichtlinie. Viele bestehende Regelungen aus dem vorherigen GEG wurden übernommen, jedoch nicht die zur Abschaffung der Öl- und Gasheizung. Auch die 65-Prozent-Regel ist entfallen.

Das GModG wird durch drei Kerninhalte bestimmt:

1. Es legt die energetischen Anforderungen an die Dämmung und Heiztechnik von beheizten und klimatisierten Gebäuden fest.

2. Es lässt den Neueinbau von Öl- oder Gasheizungen zu, führt aber eine sogenannte “Biotreppe” ein, also einen stufenweise höher werdenden Pflichtanteil von Biobrennstoffen oder erneuerbaren Energien.

3. Es gibt bei freiwilligen energetischen Modernisierungsmaßnahmen vor, wie diese zu erfolgen haben. Werden zum Beispiel mehr als zehn Prozent der Fläche eines Bauteils modernisiert, müssen bestimmte Mindeststandards im Hinblick auf die Wärmedämmung eingehalten werden.

Im Folgenden geht es um die Regelungen zum Thema Heizung.

Welche Neuregelungen gelten jetzt beim Heizungstausch?


Wer in ein bestehendes Gebäude eine neue Heizung einbauen möchte, muss folgende Vorgaben beachten:

- Die neue Heizanlage muss energetisch besser sein als die alte.
- Eine Zentralheizung muss über eine Regelung verfügen, welche die Heizleistung bei geringerem Heizbedarf automatisch herunterfahren kann.
- In Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen, um eine bessere Funktion der Heizung sicherzustellen.

Folgende Heizungstypen sind zulässig:

- Gasheizung,
- Ölheizung,
- Fernwärme,
- Elektrische Wärmepumpe,
- Pellet-Heizung,
- Hybrid-Heizung mit Wärmepumpe / Solarthermie,
- Stromdirekt-Heizung.

Bei einem irreparablen Defekt darf 12 Monate lang übergangsweise eine Heizung betrieben werden, die nicht den Vorschriften entspricht.

Welche Vorgaben müssen neue Öl- und Gasheizungen erfüllen?


Wer nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine neue (!) Öl- oder Gasheizung einbaut, muss dafür sorgen, dass diese in Zukunft steigende Anteile an klimafreundlicheren Energieträgern verbrennt. Nämlich:

ab 2029: 10 Prozent,
ab 2030: 15 Prozent
ab 2035: 30 Prozent,
ab 2040: 60 Prozent,
ab 2045: 100 Prozent.

Ab 2045 dürfen dann also nur noch Bio-Brennstoffe verfeuert werden. Dies können bei einer Gasheizung Biomethan oder Wasserstoff sein, bei einer Ölheizung Bioöl. Die Regelung gilt nicht für bestehende Heizanlagen.

Ersatzweise ist auch der Anschluss der Heizung an eine solarthermische Anlage, einen Pellets-Heizkessel oder eine mechanische Lüftungsanlage mit Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung möglich, welche dann angerechnet werden.

Mischprodukte mit einem Anteil von Biokraftstoffen sind bereits im Handel. Der Nachweis der richtigen Mischung muss vom Lieferanten erbracht werden. Allerdings ist ab 2035 ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass der geforderte Anteil erneuerbarer Energie tatsächlich erreicht wird. Ab 2045 dürfen nur noch reine Biobrennstoffe oder Wasserstoff verkauft werden.

Wichtig: Ein praktisches Problem kann bei sogenannten H2-ready-Gasheizungen entstehen, da diese nicht für größere Beimischungen von Biokraftstoffen geeignet sind. Hier müsste dann eine passende Wasserstoff-Erdgas-Mischung in das gesamte örtliche Leitungsnetz eingeleitet werden und alle angeschlossenen Geräte müssten diese vertragen.

Was gilt für weitere Heizungsarten?


Bei einem zugeschalteten Pellet-Kessel dürfen nur als nachhaltig zertifizierte Holzpellets verbrannt werden. Verbraucher müssen dabei auf Zertifikate wie DINplus oder ENPlus achten. Diese Programme haben jedoch unterschiedliche Anforderungen: So wird bei DINPlus z. B. mehr Wert auf die Zusammensetzung der Pellets als auf deren Herkunft gelegt. Auch diese ist jedoch wichtig, da das radikale Abholzen von Wäldern in anderen Ländern zur Pelletsproduktion nicht Sinn der Sache ist.

Bei Fernwärme müssen sich die Netzbetreiber darum kümmern, dass vorschriftsmäßige Beimischungen von klimafreundlicheren Brennstoffen erfolgen. Der Endverbraucher ist dafür nicht verantwortlich (außer für das Zahlen der Rechnung).

Für Wärmepumpen enthält das GModG keine besonderen Vorgaben.

Bei Hybridheizungen wird die Heizenergie in erster Linie durch die Wärmepumpe geliefert. Diese wird dann bei hohem Wärmebedarf durch Solarthermie oder auch einen Gasheizkessel ergänzt. Die Wärmepumpe muss einen Mindestanteil der Wärmeversorgung sicherstellen. Dies ist vor der Installation durch einen Experten zu berechnen. Für Solarthermie-Anlagen (Wassererwärmung durch Sonnenlicht) ist eine gewisse Mindestfläche abhängig von der Hausgröße vorgeschrieben.

Die Stromdirekt-Heizung wird auch als Infrarotheizung bezeichnet. Sie darf in Ein- und Zweifamilienhäusern eingebaut werden, wenn die Eigentümer selbst darin wohnen. Einschränkungen gibt es bei größeren oder vermieteten Häusern: Hier ist eine Stromheizung nur zulässig, wenn die Außenhülle über eine gewisse Mindestdämmung und entsprechende Fenster verfügt.

Was ist im laufenden Betrieb einer Heizung zu beachten?


Nicht nur beim Heizungsaustausch sind Regeln zu beachten, sondern auch beim Betrieb einer schon vorhandenen Heizung.

So müssen Heizungsanlagen mit normalem wassergefüllten Heizkörpernetz, die vor 2009 eingebaut wurden, bis September 2027 technisch umfassend durch Fachpersonal überprüft werden. Ausnahmen gibt es für Wärmepumpen und Heizanlagen, die durch externe Wärmecontracting-Anbieter betrieben werden.

Zu den wichtigen Punkten bei der Überprüfung gehören:

- Effizienz der Heizungspumpe,
- Dämmung von Rohrleitungen oder Armaturen in unbeheizten Räumen (seit langem gesetzliche Pflicht),
- optimale Einstellung des Temperaturbereichs und speziell der Vorlauftemperatur,
- an Außentemperaturen im Sommer und bei Nacht anpassbare Heizungssteuerung.

Was müssen Vermieter künftig beim Heizen beachten?


Dass bei der Neuvermietung ein Energieausweis vorzulegen ist, ist nichts Neues. Hier ist schon die nächste Reform geplant: Ab 2027 ändern sich einige Details beim Energieausweis. Dieser wird dann auch bei denkmalgeschützten Gebäuden Pflicht, die verkauft oder vermietet werden sollen.

Vermieter, die eine neue Öl- oder Gasheizung installieren, sind dazu verpflichtet, sich an den Heizkosten ihrer Mieter zu beteiligen. Genauer:

- Gasheizung: Vermieter zahlt 50 Prozent der Netzentgelte.
- Gas und Öl: Vermieter zahlt 50 Prozent der CO2-Kosten: Anders als bei bestehenden Heizungen, bei denen der prozentuale Anteil für Vermieter unterschiedlich ausfällt, bleiben es bei neuen Heizungen 50 Prozent.
- Biobrennstoffe: Vermieter zahlt 50 Prozent der Mehrkosten für Biobrennstoffe ab 2029, aber nur für die erste Stufe von 30 Prozent. Steigt der Pflichtanteil, muss der Mieter die Mehrkosten für den Rest des Anteils tragen und der Anteil des Vermieters bleibt gleich.

Welche Bußgeldregelungen sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz vor?


Wie schon das Gebäudeenergiegesetz enthält auch die Nachfolgeregelung Bußgeldvorschriften. So kann etwa die Missachtung der Vorschrift, eine oberste Geschossdecke zu dämmen, zu einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro führen. Verstöße gegen die Regelungen zur Biotreppe können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Es ist jedoch nicht feststellbar, ob Bußgelder aufgrund solcher Verfehlungen bisher jemals verhängt wurden.

Welche Kritik gibt es am Gebäudemodernisierungsgesetz?


Kritisiert wird unter anderem aus Handwerkerkreisen, dass dieses Gesetz – wie auch schon die Vorgängerregelung – zu kompliziert und bürokratisch sei und zu viel administrativen Aufwand verursache. Umweltverbände kritisieren die weitere Zulassung von Öl- und Gasheizungen und befürchten, dass Biobrennstoffe nicht in ausreichender Menge vorhanden sein werden, um die „Biotreppe“ umzusetzen. Sozialverbände sehen zusätzliche Kosten auf Mieter und einkommensschwache Haushalte zukommen. Hauseigentümer müssen sich nun nicht mehr um eine Austauschpflicht für Heizungen sorgen, haben aber auch bei Beachtung aller Vorschriften steigende Kosten bei Brennstoffen zu erwarten.

Praxistipp zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz


Hauseigentümer, die wegen Nichteinhaltung von Vorschriften zur Heizung oder Dämmung Probleme mit Behörden haben, können bei einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rat und Hilfe finden. Bei Problemen zwischen Mieter und Vermieter hilft ein Rechtsanwalt für Mietrecht.

(Wk)


 Günter Warkowski
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