BGH: Grundsätzlich keine Haftung der Eltern für (Filesharing-)Downloads ihrer Kinder

15.11.2012, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 3 Min. (1575 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit einem brandaktuellen Urteil nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern nicht in jedem Filesharing-Fall für die Handlungen ihrer Kinder haften (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12).

Ein Dauerbrenner beim Thema des illegalen Up- und Downloads von Filmen, Musik oder anderen Werken aus dem Internet war bislang die Frage, ob und in welchem Umfang Eltern für die Handlungen ihrer minderjährigen Kinder zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit einem brandaktuellen Urteil nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern nicht in jedem Filesharing-Fall haften (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Damit gibt der BGH endlich der von uns schon lange vertretenen Rechtsauffassung letztgültig Recht.


13-jähriger Sohn im Internet – Abmahnung über 5400 € an die Eltern

Im aktuellen Fall des BGH hatte ein 13-jähriger Sohn laut Angabe der Vertreter der Musikindustrie im Januar 2007 rund 1.150 Audiodateien über die Filesharing-Programme „Bearshare“ und „Morpheus“ zum Download bereit gestellt. Pikant: Natürlich war der Junge nicht Inhaber des Internetanschlusses – dieser war auf seine Eltern angemeldet, die daraufhin auch prompt eine Abmahnung der Anwälte der Musikindustrie erhielten. In dieser wurden sie standardmäßig dazu aufgefordert, sich zu verpflichten, künftig die den Rechteinhabern zugehörigen Audiodateien – 15 an der Zahl – nicht mehr zum Download anzubieten. Zudem sollten die Eltern sich verpflichten, für jeden der Titel Schadensersatz in Höhe von 200 € - insgesamt also 3.000 € - zu zahlen und noch dazu die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 2.400 € zu begleichen.


Eltern weigerten sich zu zahlen – zu Recht!


Die beklagten Eltern gaben daraufhin zwar die Unterlassungserklärung ab, weigerten sich jedoch, den Schadensersatz und die Abmahnkosten zu tragen, sodass der Fall zunächst vor dem Landgericht landete. Die Richter des Landgerichtes gaben daraufhin in bekannter und schon oft geschehener Wese den Vertretern der Musikindustrie Recht. Nahezu standardmäßig führten sie aus, dass die Eltern Ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn verletzt und daher für den Schaden und die Abmahnkosten aufzukommen hätten. Die Eltern, die dieses Urteil nicht auf sich sitzen lassen wollten, versuchten daraufhin, ihr Recht in der nächsten Instanz zu bekommen. Allerdings mussten sie auch dort wieder eine Niederlage erleiden.

Dass Hartnäckigkeit in Filesharing-Fällen sich auszahlt, zeigte sich für die Eltern dann endlich, als sie vor den BGH zogen: Die höchsten deutschen Zivilrichter stellten klar, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht keineswegs verletzt hätten. Es reiche bei 13-jährigen Kindern vollkommen aus, diese ordentlich darüber zu belehren, dass sie nicht an Internet-Tauschbörsen teilnehmen sollen. Die Richter stellten auch klar, dass Eltern grundsätzlich natürlich nicht ständig hinter ihren Kindern stehen müssten, wenn diese im Internet surfen – eine solche Überwachung sei von den Regeln der Aufsichtspflicht her nur dann geboten, wenn es konkrete Anhaltspunkte gäbe, dass das Kind sich rechtswidrig verhalte.


Kein Generalverdacht für Kinder mehr - auch Wohngemeinschaften betroffen

Das Urteil – wenn auch längst überfällig – ist für Eltern im Kampf gegen Filesharing-Abmahnungen revolutionär und stärkt ihre Rechte enorm. Endlich wurde der Generalverdacht, den die Musikindustrie bisher in gleichgelagerten Fällen für Kinder gerichtlich durchsetzen konnte, höchstrichterlich abgeschmettert.
Mit dem Karlsruher Urteil wird so manchen Eltern das flaue Gefühl in der Magengegend genommen, dass sie bisher hatten, wenn ihre Kinder sich alleine im Internet bewegten.

Das Urteil wirkt sich nicht zuletzt nach unserer Auffassung zudem auf Wohngemeinschaften generell und solche von Eltern mit ihren volljährigen Kindern aus, bei denen ein Mitbewohner Anschlussinhaber ist und das Filesharing durch einen anderen geschieht: Wenn es laut dem BGH ausreicht, ein minderjähriges Kind zu ermahnen, so muss dies richtigerweise erst recht für Erwachsene Mitbewohner, bei denen man annehmen darf, dass diese sich gesetzestreu verhalten, gelten.

Natürlich wird der Richterspruch nichts an dem nicht enden wollendem Strom an Abmahnungen ändern, die täglich in deutschen Haushalten eingehen, allerdings schafft er eine gute Verteidigungsmöglichkeit gegen überzogene Forderungen der Musikindustrie.

Anwaltlich bleibt abschließend die Empfehlung, die eigenen Kinder und Mitbewohner als Anschlussinhaber einmal im Jahr über das Verbot der Verwendung von Filesharing-Programmen zu informieren und sich dies mit einer Unterschrift bestätigen zu lassen. So lassen sich die haftungseinschränkenden Merkmale, die der BGH in seiner Entscheidung vorgegeben hat, im Zweifel leichter beweisen.

Bundesweit vertreten wir mit langjähriger Erfahrung Mandanten im Bereich des Filesharings.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht