Fahren ohne Versicherung: Wann mache ich mich strafbar?

21.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Autos,Straße Straßenverkehr: Ohne Haftpflichtversicherung geht es nicht. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Gesetzliche Regelung:Fahren ohne KfZ-Haftpflichtversicherung ist eine Straftat. Geregelt ist der Straftatbestand in § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG).

2. Tatbestand:Demnach begeht jeder diese Straftat, der ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht, oder den Gebrauch des Fahrzeugs anderen erlaubt, obwohl das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung hat oder diese erloschen ist.

3. Strafhöhe:Wer vorsätzlich ohne Versicherungsschutz fährt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zusätzlich kann das (eigene) Tatfahrzeug eingezogen werden. Bei fahrlässiger Tatbegehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist in § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes festgelegt. Danach muss jeder Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die in Deutschland ihren Dauerstandort haben und hier auf öffentlichen Straßen fahren sollen, eine KfZ-Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Versicherung muss für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer gelten. Sie muss mögliche durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandene Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden bei anderen Personen abdecken. Solche Schäden übersteigen nämlich schnell die finanziellen Möglichkeiten eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall. Der Abschluss einer zusätzlichen Kaskoversicherung ist hingegen freiwillig. Diese deckt dann auch den Schaden am eigenen Fahrzeug.

Wer ist bei der Haftpflichtversicherung als Fahrer versichert?


Die KfZ-Haftpflichtversicherung bezieht sich immer auf das Fahrzeug. Sie kann jedoch vertraglich auf bestimmte Fahrer eingeschränkt werden. Der Versicherungsvertrag kann zum Beispiel vorsehen, dass sie nur bei Unfällen gilt, bei denen der Fahrzeughalter selbst am Lenkrad sitzt. Üblich ist auch die Vertragsklausel "nur Fahrer über 25 Jahre". Ist diese vereinbart, gilt der Versicherungsschutz für alle Personen oberhalb dieser Altersgrenze. Je weiter der Versicherungsschutz geht, desto teurer ist regelmäßig auch die laufend zu zahlende Versicherungsprämie.

Beim Abschluss der KfZ-Haftpflichtversicherung sollte man jedoch bedenken, dass schneller als erwartet eine Situation eintreten kann, in der mal jemand anderes fahren muss. Vielleicht möchte man das Auto mal jemandem leihen oder hat auf einer Feier Alkohol getrunken und will jemand anderen ans Lenkrad lassen. Auch eine Erkrankung oder ein anderer Notfall sind denkbar. Dann zahlt es sich aus, etwas mehr in eine Haftpflichtversicherung investiert zu haben, die auch weitere Fahrer einschließt.

Kommt es zu einem Unfall, während ein nicht von der Versicherung eingeschlossener Fahrer am Lenkrad sitzt, muss die KfZ-Versicherung nicht zahlen. In vielen Fällen tut sie dies aus Kulanz trotzdem. In aller Regel wird sie jedoch dann Regressforderungen oder Strafgebühren gegen den Versicherungsnehmer erheben.

Wann ist "Fahren ohne Versicherungsschutz" strafbar?


Für manchen überraschend: Fahren ohne KfZ-Haftpflichtversicherung ist eine Straftat. Dazu findet man jedoch keinen Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Dieser ist nämlich im Pflichtversicherungsgesetz geregelt, genauer in § 6 PflVersG. Danach begeht jeder diese Straftat, der

- ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder
- den Gebrauch des Fahrzeugs anderen erlaubt
- obwohl das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung hat oder diese erloschen ist.

Die Straftat "Fahren ohne Versicherungsschutz" wird oft von Menschen begangen, die zum Beispiel eine Probe- oder Überführungsfahrt mit einem abgemeldeten Auto machen wollen und sich dazu schnell mal ohne Nummernschilder ("nur mal die Straße runter") oder gar mit den Kennzeichen eines anderen Autos auf den Weg machen. In solchen Fällen machen sich sowohl der Probefahrer als auch der Fahrzeughalter strafbar.

Es kommt auch immer wieder vor, dass jemand die Idee hat, eine dringende Erledigung eben mal mit einem nicht versicherten Fahrzeug durchzuführen – womöglich auch noch mit einem ungültigen Kennzeichen.

Strafbar machen wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz kann man sich auch nach der Überführung eines Fahrzeugs mit Kurzzeitkennzeichen. Die Gültigkeit der KfZ-Haftpflichtversicherung ist bei Kurzzeitkennzeichen nämlich an die des Kennzeichens geknüpft und beträgt nur fünf Tage. Ohne Versicherungsschutz darf das Fahrzeug danach nicht einmal im öffentlichen Verkehrsraum parken und schon gar nicht fahren.

Für welche Fahrzeuge gilt die Versicherungspflicht?


Die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, gilt nicht nur für Autos. Sie gilt ebenso für motorisierte Zweiräder, wie etwa Motorroller oder auch Mofas. Auch deren Fahrer können sich also wegen Fahren ohne Versicherungsschutz strafbar machen.

Wie hoch ist die Strafe?


Für das Fahren ohne Versicherungsschutz droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wurde die Tat nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen, ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen möglich. Bei Vorsatz besteht zusätzlich das Risiko, dass das Auto eingezogen wird, mit dem die Tat begangen wurde. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es dem Täter oder Mittäter zur Zeit der Gerichtsentscheidung gehört.

Welche Strafe ist wahrscheinlich?


Zu rechnen ist in der Regel mit einer Geldstrafe - jedenfalls, wenn kein Wiederholungsfall vorliegt und keine erschwerenden Umstände hinzukommen (gestohlene / gefälschte Kennzeichen, Unfall, Alkohol). Häufig wird ein Strafbefehl erlassen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Strafverfahren ohne Hauptverhandlung vor Gericht. Als sogenannte Nebenfolge droht zusätzlich ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten.

Welche zusätzlichen Straftatbestände können erfüllt sein?


In diesem Beitrag geht es zwar um das Fahren ohne Versicherung. Gerade diese Straftat wird jedoch oft in Verbindung mit anderen Straftaten begangen. Ein Beispiel: Wer ein nicht versichertes Auto fährt, schraubt oft auch fremde Kennzeichen dran, um nicht aufzufallen. Wenn man jedoch mit den Kennzeichen eines anderen Autos unterwegs ist, ungültige oder selbstgebastelte Kennzeichen verwendet oder vorhandene Kennzeichen irgendwie unleserlich macht, begeht man eine weitere Straftat: den Kennzeichenmissbrauch (§ 22 Straßenverkehrsgesetz). Dieser wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet.

Urteil: Auch 60 Meter sind zu viel


Das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigte sich mit dem Fall eines Mannes aus Delmenhorst, der ganze 60 Meter ohne Versicherung zurückgelegt hatte. Sein Pech war, dass seine Freundin ohne sein Wissen die KfZ-Versicherung gekündigt hatte. Die Polizei hatte das unversicherte Auto an der Straße stehen sehen und es entstempelt und versiegelt.

Der Mann wollte das Auto jedoch nicht auf der Straße lassen. Also fuhr er es 60 Meter weit auf einen sicheren Parkplatz – wofür er das Siegel aufbrechen musste. Natürlich wurde er von der Polizei erwischt und kam vor Gericht. Das OLG Oldenburg reduzierte die Geldstrafe aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von den ursprünglichen 900 auf 450 Euro. Wichtig zu wissen: Die Versicherungen melden das Erlöschen einer KfZ-Versicherung immer an die KfZ-Zulassungsstelle.

Urteil: Vorläufige Deckungszusage reicht aus


Sobald eine Haftpflichtversicherung dem KfZ-Halter eine vorläufige Deckungszusage gegeben hat, gilt das Auto als versichert. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Celle. In diesem Fall war ein Mann mit seinem neuen Auto schon am Tag vor der Zulassung gefahren. Er besaß eine vorläufige Deckungszusage der Versicherung. Aber: Der vorläufige Versicherungsschutz bestand eigentlich erst ab dem Tag der Zulassung.

Das Gericht verwies jedoch darauf, dass ja ein Versicherungsvertrag bestand. Zwar habe der Mann gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen. Bei einem Unfall hätte die Versicherung nicht zahlen müssen. Er habe sich jedoch nicht strafbar gemacht (Beschluss vom 8.8.2013, Az. 31 Ss 20/13).

Praxistipp zur KfZ-Haftpflichtversicherung


Es sind durchaus Grenzfälle denkbar, in denen unsicher ist, ob jemand sich tatsächlich wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz strafbar gemacht hat oder ob zum Beispiel Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag. Dazu sollte man wissen, dass es zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit erhebliche Unterschiede im Strafmaß gibt. Im Ernstfall sollten Sie mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Kontakt aufnehmen und diesen Ihren Fall prüfen lassen.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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