GPS-Überwachung durch Private – welche Strafen drohen?

10.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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GPS,Überwachung,Standort,Eifersucht GPS-Überwachung als Hilfsmittel für eifersüchtige Partner: Ist das legal? © - freepik

GPS-Sender bieten die Möglichkeit, den Standort von Personen zu ermitteln. Nicht nur Ermittlungsbehörden, sondern auch Auskunfteien oder Privatleute nutzen diese Möglichkeit. Wo sind die Grenzen?

Gerade für Privatdetektive scheint die GPS-Technik viele Möglichkeiten zu bieten: Mühselige Beschattungen entfallen oder werden einfacher, ein unauffälliger GPS-Sender am Auto der "Zielperson" zeigt, wo sich diese den ganzen Tag lang aufhält und bewegt - und schon ist bewiesen, dass ein angeblich kranker Arbeitnehmer sich im Fitnessstudio aufhält oder eine Ehefrau sich mit einem anderen Mann trifft. Nur: So einfach ist es nicht. Denn: Solche Überwachungsmethoden sind illegal.

Fall: Überwachung der Ehefrau


Eine Privatdetektei hatte ihren Kunden angeboten, Personen zu überwachen, um Erkenntnisse über deren Berufs- und Privatleben zu gewinnen. Es ging dabei zum Teil um die Aufdeckung vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit oder die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, zum Teil aber auch um die Aufdeckung von privaten Affären und Ehebruch. Im Rahmen der Überwachungen wurden auch Bewegungsprofile mittels heimlich an den Autos der Überwachten angebrachter GPS-Geräte angefertigt.

Am Ende wurden die Detektive jedoch selbst angezeigt: Wegen mehreren strafbaren Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der Fall wurde schließlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Die Angeklagten waren der Meinung, ihre Überwachungsmethoden seien zulässig gewesen.

Wie hat der Bundesgerichtshof zur GPS-Überwachung entschieden?


Der BGH hat entschieden, dass eine heimliche Überwachung mit Hilfe von GPS grundsätzlich strafbar ist. Denkbar seien jedoch Ausnahmen, etwa in einer Notwehrsituation, die zu einem starken berechtigten Interesse des Betreffenden an der Ermittlung der GPS-Standortdaten einer Person führe.

Ob eine solche Situation vorlag, konnte aufgrund unzureichender Feststellungen der Vorinstanz nicht in allen Fällen beurteilt werden. Daher verwies der BGH das Verfahren bezüglich mehrerer Überwachungsfälle zurück. In einigen anderen Fällen jedoch war klar, dass keine Notwehrsituation vorlag. In diesen Fällen verurteilte der BGH die Detektive daher zu Freiheitsstrafen auf Bewährung (Urteil vom 4.6.2013, Az. 1 StR 32/13).

Der Bundesgerichtshof hat außerdem in einem zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren entschieden, dass die Kosten für eine GPS-Überwachung nicht als Kosten der Vorbereitung und Führung eines Rechtsstreits der Gegenseite auferlegt werden können. Dies sei bei Maßnahmen, die gegen fremde Persönlichkeitsrechte verstoßen, unzulässig (BGH, Beschluss vom 15.5.2013, Az. XII ZB 107/08).

Gegen welche Rechtsvorschriften verstößt eine GPS-Überwachung?


Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass auch GPS-Standortdaten zu den personenbezogenen Daten gehören. Das Urteil stammt von 2013, also aus der Zeit vor Einführung der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018, die zu erheblichen Änderungen im Datenschutzrecht geführt hat. Auch im Sinne von Art. 4 DSGVO sind GPS-Standortdaten personenbezogen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und darf nur zu Zwecken erfolgen, die nach DSGVO und Datenschutzgesetz zulässig sind. Auch haben die Personen, deren Daten verarbeitet werden, verschiedene Rechte - so müssen sie im Regelfall über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Für eine heimliche GPS-Überwachung aus Eifersucht oder zur Feststellung der ehelichen Treue gibt es keine Rechtsgrundlage.

Eine unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Entgelt ist strafbar nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies betrifft also insbesondere Detektive, die diese Dienstleistung anbieten.

Verfolgt wird das Delikt nur auf einen Strafantrag hin. Diesen kann der Geschädigte stellen, aber auch der Datenschutz-Verantwortliche eines Unternehmens oder die Datenschutzbehörde.

Machen sich auch Privatleute strafbar?


Nach der genannten Vorschrift macht sich auch strafbar, wer unberechtigt personenbezogene Daten verarbeitet und "in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen." Unter den Begriff "schädigen" können durchaus auch Stalking-Fälle fallen.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht nur für Unternehmen und Behörden gilt, sondern auch für Privatpersonen - wie etwa eifersüchtige Partner oder Ex-Partner. Hier sind hohe, zumindest vierstellige Bußgelder möglich. Datenschutzbehörden haben bereits Bußgelder auch gegen Privatpersonen verhängt.

Was gilt für die GPS-Überwachung von Arbeitnehmern?


Viele Unternehmen versehen ihren Firmenfuhrpark standardmäßig mit GPS-Sendern, um Fahrzeuge jederzeit orten zu können. Dies stellt gleichzeitig eine Überwachung der Arbeitnehmer dar, da deren Standorte jederzeit feststellbar sind.

Mögliche Rechtsgrundlagen für eine solche Überwachung durch den Arbeitgeber sind mehrere Alternativen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO:

- Einwilligung des Arbeitnehmers,
- notwendig zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses,
- berechtigtes Interesse, z. B. um Kunden einen exakten Liefertermin angeben zu können.

Eine solche Überwachung durch GPS ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig. Eine Einwilligung muss freiwillig und jederzeit widerrufbar sein, in jedem Fall muss der Arbeitnehmer über die Überwachung informiert werden.

Als unzulässig gelten eine permanente Überwachung der gesamten Fahrstrecke und eine GPS-Überwachung von Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen. Die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens genutzt werden.

Jegliche heimliche GPS-Überwachung - sei es durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen Privatdetektiv - ist unzulässig. Bei dauerhafter Überwachung haben Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber (ArbG Heilbronn, Urteil vom 30.1.2019, Az. 2 Ca 360/18).

Dem Arbeitgeber würde außerdem ein hohes Bußgeld drohen. Für einen Privatdetektiv, der dies gewerblich anbietet, wäre es wieder eine Straftat nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG.

Was gilt für die Überwachung unter Privatleuten durch Spionage-Apps?


Natürlich gibt es heute auch andere Möglichkeiten, als jemandem einen GPS-Empfänger ans Auto zu kleben. Sogenannte Spionage-Apps erlauben nicht nur die Erstellung von Bewegungsprofilen, sondern auch den Zugriff auf Kontakte, Textnachrichten, Fotos und Social-Media-Aktivitäten des Überwachten. Allerdings muss die App dort - zumeist durch den eifersüchtigen Partner - installiert werden.

Auch diese Art der privaten Überwachung dürfte in der Regel jedoch strafbar sein. Hier geht es dann um Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch, etwa die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB sowie das Ausspähen und Abfangen von Daten nach § 202a StGB und § 202b StGB. Die Strafandrohungen ermöglichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei bzw. drei Jahren. Hier kann Eifersucht also böse "ins Auge gehen."

Praxistipp zur GPS-Überwachung


Möchten Sie eine Unterlassung von Überwachungsmaßnahmen erwirken? Dann sind Sie bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht richtig. Wenn gegen Sie strafrechtliche Schritte eingeleitet werden, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht beraten lassen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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