Schmerzensgeld: Wer hat Anspruch und auf wie viel?

30.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 7 Min. (1079 mal gelesen)
Schmerzensgeld,Buch,Cover Wer bekommt unter welchen Umständen wie viel Schmerzensgeld? © Bu - Anwalt-Suchservice

Die Zahlung von Schmerzensgeld hat zum Ziel, die nicht materiellen Schäden wiedergutmachen, die jemand durch fremde Schuld erlitten hat. Insbesondere über die Schmerzensgeldhöhe bestehen vielfach Fehlvorstellungen.

Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden ausgleichen, den jemand erlitten hat – damit gemeint sind zum Beispiel Schmerzen körperlicher oder seelischer Art, Einschränkungen der Beweglichkeit oder der Lebensqualität. Das Schmerzensgeld hat dabei nicht nur die Funktion eines Ausgleichs erlittener Schmerzen. Es soll dem Verletzten auch eine Genugtuung verschaffen. Die maßgebliche gesetzliche Regelung findet sich in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es gibt jedoch viele Missverständnisse darüber, wann Anspruch darauf besteht – und insbesondere in welcher Höhe. Denn klare Regelungen zur Höhe des Schmerzensgeldes gibt es nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Schadenersatz und Schmerzensgeld?


Zwischen den Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld muss man genau unterscheiden: Der Schadenersatz ist ein Ausgleich für einen Schaden, der ohne Weiteres in Geld beziffert werden kann – wie die Reparaturkosten für das eingebeulte Auto oder die Kosten für vier Wochen Krankengymmnastik. Es gibt aber auch Schäden, die schwerer zu beziffern sind: Beispielsweise körperliche Schmerzen durch eine Verletzung, eine dauerhafte Beeinträchtigung, weil jemand ein Sinnesorgan oder eine Hand nicht mehr richtig benutzen kann, der Verlust an Lebensqualität, weil ein Hobby oder der Beruf nicht mehr ausgeübt werden können, oder auch seelische Leiden durch eine Behinderung. Auch solche „immateriellen“ Schäden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeglichen und gesühnt werden. Dafür gibt es das Schmerzensgeld.

Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld?


Grundsätzlich gibt es Schmerzensgeld bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Anerkannt ist allerdings auch das Schmerzensgeld in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie etwa für die unerlaubte Verbreitung von Fotos einer Person. Schmerzensgeld kann vom Gericht gewährt werden, wenn eine andere Person die Verletzung des Geschädigten verschuldet hat. Es gibt jedoch auch Fälle, wo kein Verschulden im engeren Sinne nötig ist – zum Beispiel haftet der Halter eines Autos, mit dem ein Unfall verursacht wurde, auch, wenn er selbst nicht gefahren ist.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet?


Das Gesetz spricht nur von einer "billigen Entschädigung in Geld". "Billig" bedeutet so viel wie angemessen. Nun geht es hier ja aber gerade um sogenannte immaterielle Schäden, die nicht in Geld zu beziffern sind. Daher ist es oft schwierig, einen angemessenen Betrag zu bestimmen. Berücksichtigt werden oft folgende Kriterien:

- Art und Dauer von Schmerzen (bzw. auch Dauer eines Krankenhausaufenthaltes, einer Beweglichkeitseinschränkung, des Tragens einer Halskrause),
- Intensität eines medizinischen Eingriffs (war eine Operation nötig, um die Gesundheit wiederherzustellen? Womöglich mehrere Operationen?),
- Folgeschäden (sowohl körperlich als auch psychisch),
- wie stark ist das Unfallopfer in seiner Lebensführung beeinträchtigt?
- Mitverschulden des Verletzten.

Es gibt keine besondere Berechnungsformel. Die Gerichte orientieren sich oft an sogenannten Schmerzensgeldtabellen, in denen die Beträge aus früheren Gerichtsurteilen zusammengefasst werden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Kein Gericht ist fest an die Urteile anderer Gerichte gebunden, und jeder Fall ist unterschiedlich. Auch in vermeintlich ähnlichen Fällen können also sehr unterschiedliche Beträge herauskommen.
Manche Schmerzensgeldtabellen listen bis zu zehn verschiedene Arten von Beinbrüchen auf, mit Beträgen zwischen 2.000 und 10.000 Euro. Und trotzdem kann jeder individuelle Fall anders beurteilt werden.

Beispiel: Schleudertrauma
Oft erhalten Geschädigte nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule etwa 600 Euro. Das Amtsgericht München hat allerdings einer bei einem Autounfall verletzten Frau 2.000 Euro zugesprochen, weil sie wochenlang unter Schmerzen litt und arbeitsunfähig war (Urteil vom 29.1.2013, Az. 332 C 21014/12). Es gibt hier jedoch verschiedene mögliche Fallkonstellationen. Näheres zum Thema finden Sie hier:
Wann gibt es Schmerzensgeld für ein Schleudertrauma?

Beispiel: Amputation
Eine 11-jährige wurde an einer Fußgängerfurt von einer U-Bahn erfasst und verlor ein Bein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gestand ihr 80.000 Euro Schmerzensgeld zu und zusätzlich eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente von 228 Euro (Urteil vom 30.8.2013, Az. 1 U 68/12).

Beispiel: Wachkoma nach Tötungsversuch
Ein 35-jähiger Familienvater wurde von einem Arbeitskollegen nach einer Betriebsfeier, auf der beide in Streit geraten waren, absichtlich mit dem Auto überfahren. Er erlitt außer vielen anderen Verletzungen ein Schädel-Hirn-Trauma und fiel dauerhaft ins Wachkoma, eine Heilung war nicht absehbar, ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr möglich. Hier wurde ein für deutsche Verhältnisse außergewöhnlich hohes Schmerzensgeld von 500.000 Euro zugesprochen. Das Gericht begründete dies damit, dass eine schlimmere Gesundheitsschädigung eigentlich gar nicht mehr denkbar sei (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 2.9.2014, Az. 12 U 50/14).

Beispiel: Fehlerhafte Geburt
Bei einer Geburt verursachte ein grob schuldhaft vom Arzt verzögerter Notkaiserschnitt eine Sauerstoff-Unterversorgung des Kindes. Dadurch war dieses von Geburt an körperlich und geistig schwerst behindert, blind, lag im Wachkoma und musste künstlich beatmet werden. Das Oberlandesgericht Jena gewährte den "herausragenden" Schmerzensgeldbetrag von 600.000 Euro für einen Schaden, wie er schlimmer nicht mehr denkbar sei (14.8.2009, Az. U 459/09).

Beispiel: Überflüssige Bandscheiben-Operation
Einem Mann wurde ohne ausreichende Aufklärung eine damals neuartige Bandscheibenprothese eingesetzt. Danach litt er unter Rückenschmerzen. Nach Meinung anderer Ärzte wäre die Operation gar nicht nötig gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihm 20.000 Euro Schmerzensgeld zu (Az. 3 U 54/14).

Weitere Beispiele:
Das Amtsgericht Bonn gestand einem Schulkind 800 Euro Schmerzensgeld für einen Armbruch beim Sport zu. Der Arm war aus der Gelenkpfanne gesprungen, sie fiel drei Wochen in der Schule aus (Az. 11 C 478/05). Das Landgericht Wuppertal berechnete 5.500 Euro bei einer Oberarmfraktur mit dauerhafter Einschränkung der Drehbarkeit von Unterarm und Handgelenk (Az. 17 O 98/04). 28.000 Euro gab es 2005 vom OLG Celle bei einer Verletzung des Augapfels mit dauerhafter Sehschädigung (Az. 14 U 17/05). Ein ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Bandscheiben-OP führte dazu, dass ein junger Mann dauerhaft keine schweren Gewichte mehr heben konnte, Schmerzen beim Sitzen hatte und sein linkes Bein taub wurde; dies ergab 80.000 Euro Schmerzensgeld (LG Bielefeld, Az. 4 O 163/07). 147.000 Euro gestand man einem Verbrennungsopfer zu, das unzählige Operationen über sich ergehen lassen musste und schließlich zu 90 % schwerbehindert war (LG Dortmund, Az. 21 O 370/04).

Schmerzensgeld wegen Verlust eines nahen Angehörigen?


Nahe Angehörige eines Menschen, der zum Beispiel bei einem Unfall ums Leben gekommen ist, erhalten nur im Ausnahmefall Schmerzensgeld. Sie müssen einen sogenannten Schockschaden nachweisen, es muss also durch den Todesfall zu einem nachweisbaren Schock oder Trauma, also zu einem eigenen Gesundheitsschaden, gekommen sein. Beispiel: Das Landgericht Düsseldorf gestand einem Elternpaar, das den Tod des 15-jährigen Sohnes mit ansehen musste, gerade einmal 20.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Junge war von der Pumpe eines Hotelpools angesaugt worden, die Eltern hatten ihn nicht befreien können (Az. 3 O 170/04). Näheres zum Schockschaden:
Psychischer Schock: Wann gibt es Schmerzensgeld?

Demonstrant fällt vom Baum: Schmerzensgeld?


Das Oberlandesgericht Celle musste sich mit den Folgen einer Protestaktion gegen einen Castortransport beschäftigen. Der spätere Kläger hatte mit einigen anderen Demonstranten versucht, nahe der Transportstrecke ein Transparent aufzuhängen. Einige Polizeibeamte wollten dies verhindern. Der Kläger wollte den Beamten entkommen und kletterte auf eine Kiefer. Schließlich stürzte er ab – aus einer Höhe von vier Metern. Dabei brach er sich einen Rückenwirbel. Der Demonstrant sah die Schuld für seine Verletzungen bei der Polizei und verklagte das Bundesland auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage ab. Ein Anspruch bestehe nicht, da sich eine Pflichtverletzung der Polizeibeamten nicht nachweisen ließ (Urteil vom 7.4.2016, Az. 16 U 61/15).

Schmerzensgeld, weil Polizeihund einen Unschuldigen beißt?


In einem anderen Fall gestand das Oberlandesgericht Karlsruhe einem Geschädigten Ansprüche aus Amtshaftung zu. Einige Polizisten hatten in einem Stadtpark nach dem Täter eines gerade begangenen Raubüberfalls gefahndet. Einige Jugendliche liefern davon. Ein Hundeführer wollte die Flüchtigen festnehmen und ließ seinen Diensthund los, der einen der Jugendlichen stoppte und ihm eine Vielzahl von Bisswunden an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen zufügte. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Jugendlichen mit dem Raub nichts zu tun hatten. Der Verletzte konnte tagelang seine Hände nicht bewegen und musste wochenlang seine Wunden versorgen lassen. Das Gericht gestand dem Polizeibeamten zu, dass er den Flüchtenden habe aufhalten dürfen. Es gäbe aber keine vernünftige Erklärung für eine derart große Anzahl an Bisswunden. Ein Polizeihundeführer müsse seinen Hund soweit unter Kontrolle haben, dass dieser nicht willkürlich zubeiße. Da die Verhältnismäßigkeit hier nicht gewahrt war, musste das Land Baden-Württemberg 2.500 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen (Urteil vom 18.6.2015, Az. 9 U 23/14).

Ausnahme: Schmerzensgeld in Höhe von einer Million Euro


Das Landgericht Limburg hat einem Kind mit Urteil vom 28.06.2021 insgesamt eine Million Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Der im Jahr 2011 ein Jahr alte Junge hatte bei der Gabe eines Antibiotikums derart geweint und geschrien, dass er sich an einem zuvor gegessenen Stück Apfel verschluckte. Dadurch hat er schwerste Hirnschäden erlitten. Bei der außergewöhnlichen Höhe des Schmerzensgeldes hatten die Richter die schwerwiegenden Konsequenzen im Blick: Der Junge werde nie "ein auch nur näherungsweise normales Leben" führen können. Das Gericht urteilte darüber hinaus, dass dem Kläger "sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge einer fehlerhaften Behandlung entstanden sind beziehungsweise noch entstehen werden", zu ersetzen sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wann verjährt der Anspruch?


Ein Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt am Jahresende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen erfahren hat, die den Anspruch begründen. Das bedeutet: Gibt es unvorhergesehene Spätfolgen, beginnt auch die Verjährungsfrist später zu laufen.

Ist der Anspruch auf Schmerzensgeld vererblich?


Seit 1990 ist der Anspruch auf Schmerzensgeld vererblich. Dies setzt nicht voraus, dass der Geschädigte vor seinem Tod angekündigt hat, Schmerzensgeld fordern zu wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 6.12.1994, Az. VI ZR 80/94).

Praxistipp zum Schmerzensgeld


Ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Sie dabei unterstützen, einen Schmerzensgeldanspruch einzuklagen und die angemessene Höhe des einzufordernden Schmerzensgeldes zu schätzen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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