Ihren Anwalt für Erbbaurecht hier finden

Sollten Sie Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt für Erbbaurecht benötigen, helfen wir Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich. Schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht über das Kontaktformular.

Übersicht unserer Rechtsanwälte für Erbbaurecht

Rechtsanwältin Winnie Behnisch
Dresdner Straße 16
01662 Meißen
Rechtsanwalt Georg Berg
Wedeler Landstraße 48
22559 Hamburg
Rechtsanwalt Markus Holowitz
Johannesstraße 62
70176 Stuttgart

Was ist ein Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht ist das Recht, ein Bauwerk auf fremdem Grund zu errichten und zu nutzen. Es gibt also zwei Beteiligte: Den Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber) und den Hauseigentümer (Erbbaurechtsnehmer). Geregelt wird deren Verhältnis durch einen notariellen Vertrag.

Grundbuch

Die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks müssen im Grundbuch eingetragen werden. Beim Erbbaurecht gibt es zwei Grundbucheintragungen: Zunächst einmal wird der Eigentümer des Grundstücks eingetragen. In der Abteilung "Belastungen" wird das Erbbaurecht aufgeführt. Für das Gebäude wird dann ein eigenes Grundbuchblatt erstellt, aus dem hervorgeht, dass es sich um ein Erbbaugrundstück handelt.

Verkauf und Vererbung

Als Inhaber eines Erbbaurechtes können Sie dieses Recht auch verkaufen oder vererben. Es gibt jedoch einige Einschränkungen, so ist es zum Beispiel üblich, dass sich die beiden Beteiligten ein gegenseitiges Vorkaufsrecht auf Grundstück und Erbbaurecht / Gebäude einräumen.

Wer kann ein Erbbaurecht vergeben?

Grundsätzlich kann jeder Grundstückseigentümer jemand anderem ein Erbbaurecht an seinem Grundstück einräumen. Allerdings sind es meist Gemeinden oder Kirchen, die Erbbaurechte vergeben.

Kosten

Wenn Sie auf einem Erbbaugrundstück bauen und wohnen wollen, müssen Sie dem Erbbaurechtsgeber während der meist 99jährigen Laufzeit des Erbbaurechts einen sogenannten Erbbauzins bezahlen. Dieser beträgt drei bis fünf Prozent des Grundstückswertes; bei der Höhe des Zinses spielt natürlich die Lage des Grundstücks eine Rolle. Oft wird der Zins per Vertrag an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex, also an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt; steigen also allgemein die Preise, steigt auch der Zins. Für Sie als Erbbaurechtsnehmer bzw. Erbbauberechtigten kommen dann noch die üblichen Nebenkosten des Grundstücks und des Hauses dazu - von der Grundsteuer bis zur Wohngebäudeversicherung. Besonders ins Geld gehen können Erschließungsbeiträge. Beispiel: Die Gemeinde errichtet einen neuen Gehweg und zieht alle Anlieger zur Kostenbeteiligung heran. Hier können durchaus fünfstellige Beträge fällig werden.

Was ist ein "Heimfall"?

Von einem "Heimfall" spricht man, wenn der Vertrag wegen Vertragsbruches vorzeitig beendet wird. Beispiel: Sie zahlen über zwei Jahre lang ihren Erbbauzins nicht. In diesem Fall erlischt Ihr Nutzungsrecht, das Gebäude fällt an den Grundstückseigentümer, Sie bekommen eine Entschädigung für das Haus. Allerdings wird diese meist nicht dem Marktwert entsprechen, da hier eher der Grundeigentümer vor Verlusten geschützt werden soll. Auch andere Vertragsbrüche können zum Heimfall führen - etwa ein Verstoß gegen die vereinbarte Nutzung. Beispiel: Sie vereinbaren Wohnnutzung und richten dann auf dem Grundstück eine Autoverwertung ein.

Vertragssicherheit - mit anwaltlicher Hilfe

Ein im Baurecht erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, die Tücken im Erbbaurechtsvertrag zu erkennen und zu umschiffen. Denn bei vielen Detailregelungen ist das entscheidend, was vertraglich vereinbart wird; zum Beispiel wenn es um die Voraussetzungen für einen Heimfall, die Höhe Ihrer Entschädigung oder die Vertragslaufzeit geht. Gerade Kirchen oder Gemeinden haben oft jedoch sehr feste Vorstellungen davon, wie der Vertrag - zu ihrem Vorteil - gestaltet werden sollte. Hier kann sich eine anwaltliche Beratung und ggf. Vertretung finanziell erheblich auszahlen und Sie vor Risiken schützen.

Als Erbbauberechtigter müssen Sie Haus und Grundstück in gutem Zustand halten. Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück belastet werden, etwa mit einer Grundschuld. Meist wird vertraglich vereinbart, dass derartige Belastungen der Zustimmung des Grundeigentümers bedürfen.