"All-inclusive-Reisen"- Was darf der Reisende erwarten?

06.03.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 2 Min. (238 mal gelesen)
Wer eine "All-inclusive-Reise" bucht, geht in der Regel davon aus, dass er währende seines Urlaubs sämtliche Leistungen im Hotel kostenlos nutzen kann. Der Begriff "All-inclusive-Reise" ist aber nicht gesetzlich geschützt oder definiert, so dass Reisende und Reiseveranstalter oft etwas Unterschiedliches darunter verstehen und sich letztlich darüber streiten. Hier einige Urteil, die in Einzelfällen "All-inclusive" Leistungen klargestellt haben:

Mittagessen ist bei einer All-inklusiv-Reise immer eingeschlossen. Ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Aktenzeichen 109 C 5850/09) stellt klar, dass "all inclusive" in jedem Fall bedeutet, dass die Verpflegung mit im Reisepreis enthalten ist.

Nach einem Urteil des Landgericht Diusburg (Aktenzeichen 12 S 26/05)  haben All-inclusive-Reisende auch einen Anspruch auf permanente Wasserversorgung. Duschen nur an bestimmten Uhrzeiten ist Urlaubern nicht zu zumuten.

Werden All-inclusive-Reisende verpflichtet in der Hotelanlage ein All-inclusive-Armband tragen zu müssen, kann das nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen  2/24 S 341/98) ein Reisemangel darstellen. Wenn statt des All-inclusive-Armbands auch ein Ausweis mit Lichtbild möglich gewesen wäre, muss der Urlauber das nicht hinnehmen. Dem Urlauber wurde in diesem Fall das Recht zu gesprochen den Reisepreis um 5 Prozent zu mindern. 

Das Amtsgericht München urteilte in einer jüngeren Entscheidung (Aktenzeichen  222 C 13094/09), dass das Tragen eines All-inclusive-Armbandes im Hotel kein Grund für eine Minderung des Reisepreises ist. Die so vorgenommene Gästekennzeichnung sei, auch wenn es sich um ein billiges Plastikarmband handele, keine herabwürdigende Behandlung der Reisenden. Auch sei nicht jede Unannehmlichkeit bei einem All-inclusive-Urlaub Grund für einen Reisemangel.  Die Buchung eines All-Inklusive-Angebots bedeute keinen höheren Standard bei der Verpflegung. Eine Verpflegung sei auf Grund von Eintönigkeit auch nicht ungenießbar. Es sei ebenso nicht verständlich, warum etwas eintönig sein solle, wenn regelmäßig ein Fleisch- und ein Fischgericht angeboten werden. Auch sofern nur eine Sorte Eier, Käse und Wurst beim Frühstück angeboten worden sein soll, sei dies nicht geeignet eine Reisepreisminderung zu begründen. Ein Anstehen am Büfett möge lästig sein, sei jedoch hinzunehmen.  Dass eine Sportanimation nur in einer Sportart bestand, berechtige bei einem  All-inclusive-Urlaub ebenfalls nicht zur Reisepreisminderung.

All-inclusive-Urlauber könnten auch keine Reisepreisminderung vornehmen, wenn "das Personal unhöflich" war. Das stellte das Amtsgericht Duisburg (Aktenzeichen 27 C 1039/08) in einer Entscheidung klar, und wies damit die Klage von Griechenland-Urlaubern ab, die der Meinung waren ihre Reise sei weniger wert, weil das Hotelpersonal unhöflich war und keine "internationale" Sprache gesprochen habe.


 


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.