Ansprüche bei Fotoklau und Bilderklau - Was Sie tun können!

13.05.2016, Autor: Herr David Geßner / Lesedauer ca. 4 Min. (420 mal gelesen)
Das Internet als Kommunikationsmittel Nr. 1 ist vielfältig und unüberschaubar zugleich. Tagtäglich werden Millionen von Informationen in Text- und Bildform verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht. Vielfach wird jedoch bei der Verwendung fremder Inhalte vergessen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter zu achten sind. Obwohl mittlerweile ein Großteil der Internetnutzer weiß, dass Texte und Bilder von anderen Webseiten nicht einfach kopiert und genutzt werden dürfen, kommt dies zum Unmut der jeweiligen Urheber immer wieder vor. Gerade Produktfotografien in Onlineshops sind bevorzugt Gegenstand von Fotoklau und Bilderklau, was für die jeweiligen Urheber bzw. Inhaber von Nutzungsrechten ein erhebliches Ärgernis bedeutet, da Produktfotografien nicht selten mit großem Aufwand erzeugt werden.

Wie können sich Fotografen und Rechteinhaber gegen Fotoklau und Bilderklau wehren?

Für die Betroffenen Fotografen und Inhaber von Nutzungsrechten stellt sich die Frage, was man gegen das unzulässige Kopieren der eigenen Fotos und Bilder tun kann und welche rechtliche Handhabe gegen die Verletzer besteht. Der Urheber hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung unterschiedliche Ansprüche gegen den Verletzer. So hat er einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Darüber hinaus hat er einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sowie einen Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG.

1. Unterlassungsanspruch

Das wohl wichtigste Begehren des Urhebers wird es stets sein, zu erreichen, dass der Verletzer, welcher ein fremdes Foto rechtsgrundlos kopiert und verwendet hat, dies zukünftig nicht mehr tut. Hierfür besteht ein gesetzlich normierter Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer, welcher sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergibt. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Von einer solchen geht man jedoch aufgrund der bereits erfolgten Erstbegehung in der Regel aus.

Wichtig zu wissen ist, dass sich der Unterlassungsanspruch zwar grundsätzlich auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, sich jedoch nicht auf diese beschränkt. Vielmehr umfasst der Unterlassungsanspruch auch sogenannte kerngleiche Verletzungshandlungen.

2. Schadensersatzanspruch

Neben dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch hat der verletzte Urheber bzw. Inhaber von Nutzungsrechten einen Anspruch auf Erstattung von Schadensersatz aufgrund der rechtswidrigen Nutzung (Fotoklau und Bilderklau) gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Hierbei hat der Urheber unterschiedliche Möglichkeiten den Schadensersatz geltend zu machen:

Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Schadens
Geltendmachung des Gewinns, den der Verletzer erzielt hat
Geltendmachung fiktiver Lizenzgebühren, d.h. der Gebühren, welche der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte

Klassischerweise wählen Urheber zumeist die Möglichkeit der Lizenzanalogie, da in vielen Fällen als Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühren die MFM- Honorarempfehlungen herangezogen werden können, welche jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herausgegeben werden. Der Tabelle kann entnommen werden, was ein Lizenzgeber für die jeweiligen Nutzungsarten und Nutzungsdauer als Vergütung verlangen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht in allen Fällen auf die MFM- Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden kann, da Gerichte insbesondere in Fällen, in denen die Fotografien nicht von Berufsfotografen stammen oder im privaten Bereich gebraucht werden, die Anwendbarkeit der MFM- Honorarempfehlungen ablehnen.

3. Auskunftsanspruch

Schließlich haben Fotografen/Urheber einen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer gemäß § 101 UrhG. Dieser dient der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen. Der entstandene Schaden lässt sich oft erst beziffern, wenn klar ist, in welchem Umfang Urheberrechtsverletzungen/Fotoklau erfolgt ist. Die Urheber können vom Verletzer unter anderem unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse verlangen, wenn es sich um eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handelt. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

Effizientes Vorgehen gegen den Verletzer

Der in seinen Urheberrechten verletzte Fotograf hat unterschiedliche Möglichkeiten, bei Fotoklau/Bilderklau gegen den Verletzer vorzugehen.

Außergerichtliche Abmahnung

Der Fotograf (Urheber) sollte zunächst auf außergerichtlichem Wege versuchen, mittels Abmahnung gemäß § 97a UrhG den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Darin wird der Verletzer aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wonach dieser sich dazu verpflichtet, die verübte Rechtsverletzung (Fotoklau) zukünftig nicht noch mal auszuüben und für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Abmahnung muss in klarer und verständlicher Weise Name oder Firma des Verletzten angeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter (z.B. Rechtsanwalt) die Abmahnung versendet. Darüber hinaus ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen und die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln. Erhält die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung, ist anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Soweit die Abmahnung berechtigt ist und die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, kann der verletzte Urheber den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren) vom Verletzer verlangen.

Gerichtliches Vorgehen

Führt die außergerichtliche Abmahnung nicht zum gewünschten Erfolg, weil der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und/oder keinen Schadensersatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren erstattet, hat der Fotograf/Urheber die Möglichkeit seine Ansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung sowie im Klageverfahren durchzusetzen.

Je nachdem, wie lange die Rechtsverletzung zurückliegt und wie lange der verletzte Urheber Kenntnis von der Rechtsverletzung hat, besteht die Möglichkeit den Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung zeitnah durchzusetzen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert neben einem Unterlassungsanspruch eine besondere Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit), sodass zwischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Kenntnis vom Urheberrechtsverstoß möglichst nicht mehr als 1 Monat liegen sollte. Zwar gibt es hinsichtlich der Dringlichkeit keine starren Fristen, innerhalb der Rechtsprechung wird jedoch in weiten Teilen eine Antragsfrist von etwa einem Monat als Grenze genannt.

Neben dem Unterlassungsanspruch können im einstweiligen Verfügungsverfahren auch Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, dies jedoch nur dann, wenn es sich um offensichtliche Rechtsverstöße handelt. In den übrigen Fällen müssen Auskunftsansprüche im Klagewege geltend gemacht werden.

Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltsgebühren) können im Übrigen im Hauptsacheverfahren mittels Klage geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Unterlassungsansprüche, bei denen die Eilbedürftigkeit wegen Zeitablaufs fehlt.

Ich helfe Ihnen

Sind Sie Urheber/Fotograf und möchten sich gegen eine Verletzung Ihrer Rechte durch Fotoklau/Bilderklau zu Wehr setzen? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf. Als Rechtsanwalt der Kanzlei Behm Pudack Becker bin ich auf das Urheberrecht spezialisiert und setze ihre Ansprüche effizient und bundesweit für Sie durch.