Verkehrsunfall: Wann gibt es Entschädigung für den Nutzungsausfall?
05.11.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Der Nutzungsausfallschaden für ein Fahrzeug ist oft umstritten. © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Nutzungsausfall: Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein Auto vorübergehend nicht nutzen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird.
2. Höhe: Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach sogenannten Nutzungsausfalltabellen und hängt vom Fahrzeugtyp sowie der Ausfalldauer ab.
3. Voraussetzung: Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich genutzt wurde oder genutzt werden sollte – reine „Vorratshaltung“ eines Autos genügt nicht.
1. Nutzungsausfall: Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein Auto vorübergehend nicht nutzen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird.
2. Höhe: Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach sogenannten Nutzungsausfalltabellen und hängt vom Fahrzeugtyp sowie der Ausfalldauer ab.
3. Voraussetzung: Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich genutzt wurde oder genutzt werden sollte – reine „Vorratshaltung“ eines Autos genügt nicht.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist besser: Mietwagen oder Nutzungsausfall? Wie hoch ist die Entschädigung für den Nutzungsausfall? Wann bekomme ich keine Nutzungsausfall-Entschädigung? Welche Besonderheiten gelten bei einem Totalschaden? Gibt es auch für Oldtimer und Motorräder Nutzungsausfall? Gibt es Nutzungsausfall, wenn das Kfz wegen Werkstattfehlern stillsteht? Praxistipp zum Nutzungsausfall Was ist besser: Mietwagen oder Nutzungsausfall?
Geschädigte können nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall mit ihrem Privatfahrzeug wählen, ob sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall vom Unfallgegner verlangen. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.
Wie hoch ist die Entschädigung für den Nutzungsausfall?
Wie hoch die Entschädigung für den Nutzungsausfall ausfällt, ist rechtlich nicht ausdrücklich festgelegt. Den genauen Betrag bestimmt man anhand von Tabellen, die mehrere Anbieter wie etwa Eurotax Schwacke entwickelt haben. Bei einem Rechtsstreit entscheiden die Gerichte je nach Fall, welcher Nutzungsausfall aus ihrer Sicht angemessen ist. Dabei werden zum Beispiel der Fahrzeugtyp, der Hubraum, die Ausstattung und das Fahrzeugalter berücksichtigt. Ein Automatikgetriebe kann zur Einstufung in die nächsthöhere Stufe führen. Auch das Fahrzeugalter spielt eine Rolle: Oft werden Fahrzeuge mit einem Alter von fünf bis zehn Jahren eine Stufe herabgestuft. Mit einem Alter von über zehn Jahren sind es sogar zwei Stufen.
Wann bekomme ich keine Nutzungsausfall-Entschädigung?
Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall setzt voraus, dass tatsächlich ein Schaden vorliegt. Das heißt: Der Fahrzeughalter muss zumindest hypothetisch die Möglichkeit gehabt haben, das Fahrzeug im betreffenden Zeitraum zu nutzen. Liegen Sie zum Beispiel sechs Wochen lang im Krankenhaus, haben Sie diese Möglichkeit nicht. Dann erhalten Sie auch keine Nutzungsausfall-Entschädigung – es sei denn, es gibt einen Angehörigen, der das Fahrzeug nutzen kann und auch würde, wenn es denn intakt vor der Tür stehen würde.
Auch Besitzer eines Zweitwagens können schlechte Karten haben. Von ihnen kann nämlich verlangt werden, dass sie diesen nutzen und keine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Erstfahrzeugs fordern. Ausnahmen bestehen, wenn die Nutzung des Zweitwagens aus irgendeinem Grund nicht zumutbar ist.
Welche Besonderheiten gelten bei einem Totalschaden?
Wenn das Auto nach dem Unfall ein Totalschaden ist, wird der Nutzungsausfall für die Zeit ersetzt, die der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung braucht, also für den Kauf eines gleichwertigen neuen Fahrzeugs. Wie viel Zeit er sich dafür nehmen kann, ergibt sich nach einem Unfall meist aus dem Sachverständigengutachten. Oft sind es 14 Tage.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist zusätzlich auch für die Zeit, die der Sachverständige für sein Gutachten braucht, ein Nutzungsausfall zu zahlen. Der Geschädigte hat dann nach der Fertigstellung des Gutachtens noch drei Tage Überlegungsfrist. Hinzu kommt die nötige Zeit für die Ersatzbeschaffung (Urteil vom 13.2.2014, Az. 5 U 159/13).
Sobald ein neues Auto zur Verfügung steht, wird auch kein weiterer Nutzungsausfallersatz mehr gezahlt.
Gibt es auch für Oldtimer und Motorräder Nutzungsausfall?
Bei Oldtimern und Motorrädern wird von Versicherungen oft die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung verweigert, weil diese Fahrzeuge meist nicht im Alltag genutzt werden, sondern nur als Freizeitvergnügen. Aber: Kann der oder die Geschädigte nachweisen, dass er oder sie das Fahrzeug wirklich im Alltag nutzt oder gar kein anderes Fortbewegungsmittel hat, bestehen gute Chancen auf eine Entschädigung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum Beispiel dem Eigentümer einer Harley-Davidson den Nutzungsausfall zugesprochen, obwohl dieser zusätzlich einen PKW besaß. Begründet wurde dies damit, dass der PKW kein gleichwertiges Fahrzeug sei: Die Harley sei höherwertig. Dem Mann wurde daher eine Entschädigung für den Nutzungsausfall für das Motorrad zugesprochen. Der Betrag wurde jedoch etwas gekürzt, weil im fraglichen Zeitraum teilweise so schlechtes Wetter herrschte, dass kaum jemand hätte Motorrad fahren wollen (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 199/07).
In einem späteren Urteil war jedoch der Bundesgerichtshof anderer Ansicht: Wenn ein Motorrad als Zweitfahrzeug neben einem PKW genutzt werde, sei es als Freizeitvergnügen anzusehen. Werde es bei einem Unfall beschädigt, müsse der Fahrer eben während der Reparaturzeit auf sein Auto umsteigen. Dann bestünde kein Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung (Beschluss vom 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11).
Ein anderer Motorradfahrer bekam diese jedoch vom Bundesgerichtshof zugesprochen: Hier konnte der Geschädigte nachweisen, dass er kein anderes Fahrzeug hatte. Im Sommer nutzte er das Bike auch im Alltag, im Winter und bei schlechtem Wetter den ÖPNV. Hier gab es kein Auto, auf das er hätte umsteigen können (Urteil vom 23. Januar 2018, Az. VI ZR 57/17).
Gibt es Nutzungsausfall, wenn das Kfz wegen Werkstattfehlern stillsteht?
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg besagt, dass man auch dann eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen kann, wenn eine falsche Beratung in der Autowerkstatt für einen längeren Fahrzeugausfall sorgt. Dabei ging es um eine Kundin, welche die Werkstatt beauftragt hatte, die Ursache für einen Ölverlust festzustellen. Die Werkstatt vermutete einen Motorschaden und empfahl, das Auto nicht mehr zu bewegen. Daher ließ die Fahrerin ihren Wagen stehen. Sie ging sogar so weit, gegen eine andere Werkstatt, die zuvor den Motor repariert hatte, ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Am Ende stellte sich heraus, dass überhaupt kein Motorschaden vorlag. Es handelte sich um eine Fehldiagnose. Die dafür verantwortliche Werkstatt musste für die Standzeit des Autos einen erheblichen Nutzungsausfallschaden bezahlen (Az. 1 U 132/13).
Praxistipp zum Nutzungsausfall
Um die Entschädigung für einen Nutzungsausfall wird häufig prozessiert. Möchten Sie als Unfallgeschädigter eine solche Entschädigung einfordern, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
(Bu)