Verkehrsunfall: Nutzungsausfall bei langer Reparaturdauer

10.11.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Unfallschaden,Nutzungsausfall,Entschädigung,lange Welchen Nutzungsausfall muss die gegnerische Versicherung bezahlen? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsatz: Grundsätzlich können Geschädigte nach einem - auch nur teilweise - fremd verschuldeten Unfall für die Zeit, in der sie ihr Fahrzeug nicht nutzen können, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

2. Einschränkung: Der Geschädigte hat hinsichtlich der Reparaturdauer eine Schadensminderungspflicht, die den Anspruch auf Nutzungsausfall beschränken kann.

3. Notraparatur: Ist eine provisorische Instandsetzung möglich, um eine lange Reparaturdauer zu vermeiden, ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zur Durchführung verpflichtet.

Bei einer Unfallschadenregulierung steht grundsätzlich jedem Geschädigten ein Ersatz für den Nutzungsausfallschaden zu. Dabei wird eine Entschädigung für jeden Tag fällig, an dem man das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann.

Motorradunfall: Was gilt bei langem Zeitverlust bis zur Reparatur?


Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um einen Motorradunfall. Das Motorrad der Klägerin war schwer beschädigt worden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners war voll ersatzpflichtig. Die Bikerin schickte der Versicherung einen Kostenvoranschlag über die Reparaturkosten. Die Versicherung gab ein eigenes Gutachten in Auftrag. Dieses lag zehn Tage später vor. Nun verlangte die Motorradfahrerin von der Versicherung die Zahlung des Schadensersatzes. Sie erklärte, dass sie wegen ihrer wirtschaftlichen Situation die Reparatur erst nach Geldeingang in Auftrag geben könne. In der Zwischenzeit werde ein Nutzungsausfallschaden anfallen. Die Versicherung zahlt jedoch nicht.

Was passiert bei langer Lieferzeit für Ersatzteile?


Die Versicherung teilte der Unfallgeschädigten dann mit, dass sie zusätzlich zum Gutachter noch einen Unfallanalytiker beauftragt habe. Ein Vorschuss von 3.700 Euro sei unterwegs. Daraufhin erteilte die Frau ihrer Werkstatt den Reparaturauftrag. Dort gab es jedoch Lieferprobleme bei einem Ersatzteil. Daher dauerte die Reparatur fast einen Monat. Bis das Motorrad wieder fahrbereit war, vergingen seit dem Unfalltag insgesamt 92 Tage.

Nun zahlte die Versicherung jedoch nur für zehn Tage Nutzungsausfall eine Entschädigung. Das OLG Düsseldorf erklärte später, dass der Nutzungsausfall unstreitig für den Zeitraum der Reparatur angefallen sei. Komme es bei der Ersatzteilbeschaffung zu Lieferschwierigkeiten, ginge dies zu Lasten des Unfallverursachers und seiner Versicherung.

Welche Auswirkungen hat die Schadenminderungspflicht?


Geschädigte sind jedoch auch dazu verpflichtet, den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Hier stellte sich die Frage, ob die Klägerin nicht selbst in Vorleistung hätte gehen müssen, statt zwei Monate lang auf die Zahlung der Versicherung zu warten. So hätte sie zum Beispiel einen Kredit aufnehmen oder ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen können.

Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet sei, die Reparatur aus eigenen Mitteln oder durch eine Kreditbeschaffung vorzufinanzieren. Es sei generell die Aufgabe des Schädigers und seiner Versicherung, die Beseitigung des Schadens zu finanzieren. Die Motorradfahrerin musste auch nicht ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Schließlich sei es gerade nicht deren Sinn, den Unfallverursacher zu entlasten. Die gegnerische Versicherung musste daher auch für die restlichen 82 Tage die Nutzungsausfall-Entschädigung bezahlen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, Az. I-1 U 52/07).

186 Tage Nutzungsausfall: zu langer Zeitraum?


Grundsätzlich können Geschädigte nach einem Unfall für die gesamte Zeit, in der sie ihr Fahrzeug nicht nutzen können, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Ein weiterer Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf betraf einen Nutzungsausfall von ganzen 186 Tagen.

Der Kläger wollte erreichen, dass ihm nach einem Verkehrsunfall für seinen BMW ein Nutzungsausfall für 186 Tage in Höhe von 5.600 Euro gezahlt werden sollte. Der Unfallgegner haftete dabei für 70 Prozent des Unfallschadens. Die lange Dauer des Nutzungsausfalles war zustandegekommen, weil über Monate keine Instandsetzung des PKW erfolgt war.

Hier vertrat das OLG Düsseldorf jedoch den Standpunkt, dass lediglich ein Ausfallzeitraum von 32 Tagen für die Schadensersatzpflicht der gegnerischen Versicherung berücksichtigt werden müsse. Denn: Der Kläger habe gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoßen und könne daher für die restliche Zeit keinen Nutzungsausfall geltend machen.

Was gilt, wenn eine Notreparatur den Nutzungsausfall verkürzen würde?


In diesem Fall hätte der Unfallgeschädigte aus Sicht des Gerichts mit einer Notreparatur den Nutzungsausfall verringern können. Es sei leicht möglich gewesen, das Auto provisorisch instandzusetzen. Die Aufwendungen für eine solche Notreparatur hätten nur bei 365 Euro gelegen. Der Kläger habe zwar behauptet, dass er wegen beengter finanzieller Verhältnisse selbst diese Notreparatur nicht habe bezahlen können. Er sei trotzdem dazu verpflichtet gewesen, die gegnerische Versicherung auf diesen Umstand hinzuweisen, um diese zur Überweisung einer Abschlagszahlung oder eines Vorschusses von unter 400 Euro zu veranlassen. Dadurch hätte sich dann die Ausfallzeit des Fahrzeugs verkürzt.

Das Urteil des OLG Düsseldorf lautete: Die Versicherung des Unfallgegners müsse einen Nutzungsausfall von 32 Tagen ersetzen. Bei einem Tagessatz von 38 Euro würde sich immer noch eine Entschädigung von 1.216 Euro ergeben (Az. I-1 U 111/07).

Totalschaden: Wie lange darf man sich mit dem Kauf des Ersatzfahrzeugs Zeit lassen?


Hätte man das verunfallte Fahrzeug während des durch den Unfall bedingten Ausfalls sowieso nicht genutzt, kann man auch keinen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken. Ein mehrmonatiger Zeitraum bis zum Kauf eines Ersatzautos könne bei einem Totalschaden darauf hindeuten, dass der Unfallgeschädigte inzwischen gar kein Auto gebraucht hätte. Dann bekomme er auch keine Entschädigung für den Nutzungsausfall.

Tatsächlich war es im verhandelten Fall aber anders. Der Unfallgeschädigte konnte dem Gericht überzeugend vermitteln, dass er sich zu Terminen hatte fahren lassen oder sich das Auto seiner Frau geliehen hatte. Das Gericht sprach ihm trotzdem nicht den verlangten Nutzungsausfall für 42 Tage zu. Die Begründung: 15 Tage hätten ausreichen müssen, um sich ein neues, vergleichbares Auto zu kaufen. Daher gab es nur für diesen Zeitraum eine Entschädigung (Urteil vom 30.12.2019, Az. 13 S 168/19).

Praxistipp zum Nutzungsausfall bei langer Reparaturdauer


Wenn sich die gegnerische Versicherung nach einem Unfall weigert, den Nutzungsausfall zu bezahlen, empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. In vielen Fällen ist es dann doch noch möglich, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall durchzusetzen.

(Ma)


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion