Wer muss nach der Trennung bzw. Scheidung wie viel Kindesunterhalt zahlen?
13.08.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Der Kindesunterhalt ist nach einer Trennung oder Scheidung oft ein Streitpunkt. © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Einkommen des Unterhaltspflichtigen: Die Berechnung des Kindesunterhalts basiert auf dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
2. Altersstufen der Kinder: Der zu zahlende Unterhalt variiert je nach Altersstufe des Kindes. Der Unterhaltsbedarf wird in der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
3. Eigenbedarf / Selbstbehalt: Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird zugunsten des Unterhaltspflichtigen ein Eigenbedarf berücksichtigt, um sicherzustellen, dass dieser nach Abzug des Kindesunterhalts noch über ein ausreichendes Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt verfügt.
1. Einkommen des Unterhaltspflichtigen: Die Berechnung des Kindesunterhalts basiert auf dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
2. Altersstufen der Kinder: Der zu zahlende Unterhalt variiert je nach Altersstufe des Kindes. Der Unterhaltsbedarf wird in der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
3. Eigenbedarf / Selbstbehalt: Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird zugunsten des Unterhaltspflichtigen ein Eigenbedarf berücksichtigt, um sicherzustellen, dass dieser nach Abzug des Kindesunterhalts noch über ein ausreichendes Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt verfügt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Kinder bekommen Kindesunterhalt? Welcher Elternteil muss Kindesunterhalt zahlen? Wie hoch ist der Kindesunterhalt? Welche Auswirkungen hat die Zahl der Kinder auf den Kindesunterhalt? Was gilt beim Kindesunterhalt für Großverdiener? Wie berechnet sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen? Wie hoch ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen? Gibt es auch einen Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes? Wann wird der Kindesunterhalt nach einem fiktiven Einkommen berechnet? Was ist der Unterhaltsvorschuss? Praxistipp zur Berechnung des Kindesunterhalts Welche Kinder bekommen Kindesunterhalt?
Anspruch auf Kindesunterhalt haben grundsätzlich:
- minderjährige Kinder,
- volljährige Kinder, die sich – vereinfacht gesagt – noch in ihrer ersten Ausbildung befinden.
Einschränkung: Die Kinder müssen in beiden Fällen unverheiratet sein. Sobald sie heiraten, ist ihr Ehepartner für ihren Unterhalt verantwortlich.
Näheres zum Ausbildungsunterhalt für ältere Kinder finden Sie hier:
Ausbildungsunterhalt: Wofür, wie lange und wie viel müssen Eltern zahlen?
Welcher Elternteil muss Kindesunterhalt zahlen?
Leben die Eltern nicht mehr zusammen, muss derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ihnen einen sogenannten "Barunterhalt" in Geld zahlen. Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, können von beiden Elternteilen Unterhalt fordern.
Besonderheiten gibt es bei minderjährigen Kindern, die von ihren getrennten oder geschiedenen Eltern im Wechselmodell betreut werden. Dabei geht es nicht um Besuche im Rahmen des Umgangsrechts, sondern um eine gleichmäßig aufgeteilte abwechselnde Betreuung.
Hier haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig Unterhalt zu zahlen. Die Berechnung richtet sich nach Gerichtsurteilen und kann daher recht kompliziert werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15).
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Ein wichtiges Hilfsmittel zur Unterhaltsberechnung für Kinder ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Unterstützung weiterer Experten entwickelte Berechnungshilfe, die regelmäßig aktualisiert wird. Die Düsseldorfer Tabelle wird von Gerichten allgemein anerkannt.
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt außerdem einen Mindestbetrag fest. Wenn ein minderjähriges Kind mit einem Elternteil nicht im gleichen Haushalt lebt, kann es von diesem Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Dieser ist wiederum vom steuerfreien Existenzminimum des minderjährigen Kindes abhängig.
Seit 2016 entnimmt man das kindliche Existenzminimum dabei aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Der Mindestunterhalt wird im Zweijahresrhythmus durch die Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt.
Derzeitiger Stand (seit Januar 2026):
Monatlicher Mindestunterhalt:
- bis zum 6. Geburtstag: 486 Euro,
- bis zum 12. Geburtstag: 558 Euro,
- bis zum 18. Geburtstag: 653 Euro.
Abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann auch ein höherer Unterhalt zu zahlen sein. Siehe dazu hier:
Düsseldorfer Tabelle 2026: Unterhaltsberechnung für Kinder und Verwandte mit Beispielen
Die Düsseldorfer Tabelle setzt Unterhaltsbeträge abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltszahlers fest.
Beispiel: Der Unterhaltsbedarf für ein 6 - 11-jähriges Kind beträgt bei einem Einkommen zwischen 4.101 und 4.500 Euro laut Tabelle 759 Euro.
Wichtig: Die Zahlen in der Tabelle nennen den Unterhaltsbedarf. Dieser ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Zahlbetrag, da dieser noch von weiteren Faktoren beeinflusst wird. So können etwa der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen oder die Zahl der Kinder mitspielen. Bei minderjährigen Kindern rechnet man auch das Kindergeld in der Regel zu 50 Prozent auf den Unterhaltsbedarf an.
Welche Auswirkungen hat die Zahl der Kinder auf den Kindesunterhalt?
Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf Eltern mit zwei Kindern. Wenn man nur ein Kind hat oder mehr als zwei Kinder, ist je nachdem mehr oder weniger Kindesunterhalt zu zahlen. Umgesetzt wird dies, indem man die unterhaltspflichtige Person in eine höhere oder niedrigere Nettoeinkommensgruppe nach Spalte 1 der Tabelle einordnet.
Was gilt beim Kindesunterhalt für Großverdiener?
Die Düsseldorfer Tabelle endet bei einem Nettoeinkommen bis zu 11.200 Euro. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2020 müssen Unterhaltspflichtige mit höherem Einkommen konkret angeben, wie viel sie verdienen. Dann wird in Fortschreibung der Tabellenwerte der Unterhaltsbedarf ermittelt (BGH, Urteil vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19).
Wie berechnet sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen?
Unter dem Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen versteht man bei der Unterhaltsberechnung nicht nur das Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben. Zusätzlich werden davon auch Schulden und in geringem Maße berufliche Aufwendungen abgezogen. Für letztere kann ein Pauschalabzug von fünf Prozent geltend gemacht werden – wenn der Unterhaltspflichtige die Ausgaben glaubhaft macht.
Abgezogen werden jedoch nicht alle Schulden. Abzugsfähig ist zum Beispiel die Kreditrate für ein Auto normaler Klasse, mit dem man zur Arbeit fährt. Nicht abzugsfähig sind Schulden zur Vermögensbildung oder die Raten für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie. Hier empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
Wie hoch ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen?
Einen bestimmten Betrag darf der oder die Unterhaltspflichtige in jedem Fall behalten, um nicht selbst in Not zu geraten. Dieser Selbstbehalt, der auch Eigenbarf genannt wird, beträgt laut Düsseldorfer Tabelle:
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden:
- bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro und
- bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro.
Darin enthalten sind bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Warmmiete den ausgewiesenen Betrag überschreitet und angemessen erscheint.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, liegt 2026 in der Regel bei mindestens 1.750 Euro im Monat. In diesem Betrag enthalten ist eine Warmmiete bis 650 Euro.
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt / Eigenbedarf. Dieser ergibt sich ebenfalls aus der Tabelle. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltszahler und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wenn er unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten unterschritten wird, setzt man den Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe an, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Gibt es auch einen Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes?
Mehrbedarf und Sonderbedarf werden nicht beim normalen Unterhaltsbedarf berücksichtigt. Grundsätzlich müssen sich beide Elternteile daran mit einem einkommensabhängigen Anteil beteiligen, Ausnahmen gibt es bei Arbeitslosigkeit.
Unter Mehrbedarf versteht man regelmäßig wiederkehrende Kosten über einen längeren Zeitraum, die nicht vom Unterhalt abgedeckt sind.
Beispiele:
- Kosten für private Kranken- und Pflegeversicherung,
- Kita-Gebühren,
- regelmäßiger, notwendiger Nachhilfeunterricht,
- langfristige Teilnahme an Leistungssport oder Musikunterricht.
Unter Sonderbedarf versteht man einmalige, unregelmäßige und unvorhersehbare Ausgaben, für die der Unterhaltspflichtige keine Rücklagen bilden konnte.
Beispiele:
- Unerwartete Krankheitskosten (auch z. B. ungewöhnlich teure, erforderliche Brille),
- Zahnspange,
- Neugeborenen-Erstausstattung,
- Klassenfahrten und Schulausflüge, die den üblichen Kostenrahmen überschreiten.
Wann wird der Kindesunterhalt nach einem fiktiven Einkommen berechnet?
Entzieht sich ein Unterhaltspflichtiger seiner Zahlungspflicht durch schnelle Abreise ins Ausland oder altbekannte Ausreden, werden Gerichte manchmal kreativ. So auch das Oberlandesgericht Hamm.
Ein LKW-Fahrer war nach der Trennung von seiner Frau nach Südafrika abgereist. Dabei war er ihr den Kindesunterhalt für die zwei minderjährigen Töchter, die bei der Frau lebten, schuldig geblieben. Er verwies auf ein zu geringes Einkommen und eine Erkrankung und verweigerte nähere Auskünfte zu seiner Situation.
Das Oberlandesgericht gestand dem Mann etwa drei Monate Zeit für eine berufliche Neuorientierung zu. Danach müsse er jedoch für eine Erwerbstätigkeit sorgen, mit deren Hilfe er seine Unterhaltspflichten erfüllen könne. Vom vierten Monat an müsse er sich so behandeln lassen, als ob er das (fiktive) durchschnittliche Einkommen eines Berufskraftfahrers habe. Ausnahmen seien nur möglich, wenn er eine solche Tätigkeit wegen Krankheit nicht durchführen könne. Dies müsse er beweisen. Der Auslandsaufenthalt ändere daran nichts (Az. II-2 UF 53/12).
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat gezahlt und soll alleinerziehenden Eltern helfen, die finanzielle Lebensgrundlage ihrer Kinder zu sichern, wenn der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der Vorschuss ist als vorübergehende finanzielle Unterstützung gedacht, bis der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nachkommt oder bis das Kind volljährig ist.
Der Unterhaltspflichtige muss dem Staat den geleisteten Betrag zurückzahlen, sobald er leistungsfähig ist. Auch Vollstreckungsmaßnahmen sind möglich. Zuständig ist das Jugendamt. Für den Antrag gibt es ein Onlineportal.
Praxistipp zur Berechnung des Kindesunterhalts
Beim Thema Kindesunterhalt können verschiedene komplizierte Rechtsfragen auftauchen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung und bietet Ihnen eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung.
(Ma)