Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge, wenn man den Arbeitgeber wechselt?
26.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Betriebliche Altersvorsorge: Was passiert beim Wechsel des Arbeitgebers? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Auskunftsrecht: Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem Arbeitnehmer Auskunft über die wesentlichen Punkte der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erteilen.
2. Mitnahme oder Fortführung: Beim Arbeitgeberwechsel besteht häufig ein Anspruch auf die Übertragung des angesparten Kapitals auf den neuen Arbeitgeber, wenn beide Versorgungssysteme vergleichbar sind.
3. Klärungsbedarf: Wichtig ist zu klären, ob eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber, ein Ruhenlassen des Vertrags oder eine eigenständige Weiterzahlung wirtschaftlich sinnvoll ist.
1. Auskunftsrecht: Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem Arbeitnehmer Auskunft über die wesentlichen Punkte der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erteilen.
2. Mitnahme oder Fortführung: Beim Arbeitgeberwechsel besteht häufig ein Anspruch auf die Übertragung des angesparten Kapitals auf den neuen Arbeitgeber, wenn beide Versorgungssysteme vergleichbar sind.
3. Klärungsbedarf: Wichtig ist zu klären, ob eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber, ein Ruhenlassen des Vertrags oder eine eigenständige Weiterzahlung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Arten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es? Was passiert mit Ansprüchen aus Entgeltumwandlung bei Jobwechsel? Was ist der Vorteil der Portabilität von Betriebsrenten-Anwartschaften? Was passiert beim Jobwechsel mit der bAV bei arbeitgeberfinanzierten Verträgen? Was ist beim Arbeitsplatzwechsel zu beachten? Wann ist eine Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge ungünstig? Was besagt die EU-Mobilitätsrichtlinie? Welche Auskunftspflichten hat der Arbeitgeber zur bAV? Praxistipp zur Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge Welche Arten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?
Die klassische betriebliche Altersvorsorge ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Diese hat den Hauptzweck, die Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden. Darüber hinaus gibt es heutzutage Betriebsrenten, die allein vom Beschäftigten finanziert werden, sowie Mischformen, an denen sich sowohl der Chef als auch der Mitarbeiter beteiligen.
Was passiert mit Ansprüchen aus Entgeltumwandlung bei Jobwechsel?
Die meistgewählte Form der bAV ist die sogenannte Entgeltumwandlung. Diese können seit 2002 alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Angestellten in Anspruch nehmen. Die Beiträge dafür werden direkt aus dem Bruttogehalt einbehalten. Somit werden sie vom Arbeitnehmer selbst bezahlt.
Seit 2019 sind Arbeitgeber bei Neuverträgen verpflichtet, eingesparte Sozialabgaben an die Arbeitnehmer weiterzugeben und in deren betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Oft beläuft sich dieser Zuschuss auf 15 %.
Die häufigsten Varianten der Entgeltumwandlung sind:
- Pensionsfonds,
- Pensionskasse,
- Direktversicherung (Rentenversicherung über den Betrieb).
Tipp: Sämtliche Ansprüche aus dieser Finanzierungsform sind unverfallbar. Das heißt: Diese bAV-Ansprüche bleiben auch bei einem Arbeitgeberwechsel sicher. Die betriebliche Altersvorsorge kann auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder privat weitergeführt werden.
Was ist der Vorteil der Portabilität von Betriebsrenten-Anwartschaften?
Mit „Portabilität“ ist gemeint, dass die bAV auf den neuen Arbeitgeber übertragen und dort weitergeführt wird. Der Vorteil liegt darin, dass keine Zersplitterung von Rentenanwartschaften in immer kleinere Teile stattfindet. Auch werden Hindernisse beim Jobwechsel abgebaut, sodass Arbeitnehmer mobiler sind und eher eine besser bezahlte oder zukunftsträchtigere neue Stelle annehmen können.
Was passiert beim Jobwechsel mit der bAV bei arbeitgeberfinanzierten Verträgen?
Diese Art der betrieblichen Altersvorsorge soll die Betriebstreue belohnen. Daher ist bei arbeitgeberfinanzierten Verträgen der Eintritt der Unverfallbarkeit an altersmäßige und zeitliche Bedingungen geknüpft. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Zusage zur Betriebsrente gegeben hat:
- Vor dem 1. Januar 2001 getätigte Zusagen gelten als unverfallbar, sobald der Mitarbeiter sein 30. Lebensjahr vollendet hat.
- Wurde die Zustimmung zur Betriebsrente zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 erteilt, ist sie bei einem Arbeitgeberwechsel unverfallbar, wenn der Betroffene sein 25. Lebensjahr vollendet hat.
- Zusagen, die nach dem 1. Januar 2009 gegeben wurden, sind unverfallbar, sobald sie seit mindestens fünf Jahren bestehen und der Beschäftigte mindestens 25 Jahre alt ist.
- Seit 1. Januar 2018 ist die Anwartschaft unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat.
Was ist beim Arbeitsplatzwechsel zu beachten?
Wenn die Arbeitnehmer alle Voraussetzungen erfüllen, können sie ihre betriebliche Altersvorsorge beim Arbeitsplatzwechsel grundsätzlich in den neuen Betrieb mitnehmen. Darauf haben sie bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen sogar einen Rechtsanspruch.
Allein der neue Arbeitgeber kann jedoch entscheiden, ob er die vorhandene Betriebsrente unverändert übernimmt, das angesparte Guthaben zu einem anderen Anbieter überträgt oder eine andere Form der betrieblichen Altersvorsorge wählt.
Tipp: Beugen Sie Verlusten bei der Altersvorsorge durch einen Jobwechsel vor, indem Sie das Thema Betriebsrente schon während der Gehaltsverhandlungen ansprechen. Wichtige Fragen sind dabei:
1. Welche Form der betrieblichen Altersvorsorge bietet die neue Firma an?
2. In welcher Form und zu welchen Konditionen wird eine bestehende betriebliche Altersvorsorge übernommen?
3. Bezuschusst der neue Betrieb die Betriebsrente oder finanziert er diese sogar ganz?
Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.1.2014 entschieden, dass Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, ihre Beschäftigten darüber zu informieren, dass diese einen Teil ihres Einkommens in eine Betriebsrente stecken können.
Daher ist es hier wichtig, konkrete Fragen zu stellen und sich im Voraus genau zu informieren!
Wann ist eine Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge ungünstig?
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich gegen eine Übertragung der alten Betriebsrente zu entscheiden. Diese kann sich ungünstig auswirken, wenn der neuen betrieblichen Altersvorsorge wichtige Leistungsmerkmale wie der Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenschutz fehlen.
Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, ob die betriebliche Altersvorsorge beim neuen Arbeitgeber derjenigen beim bisherigen entspricht. Fehlen wichtige Bausteine, ist es besser, den alten Vertrag auf privater Basis fortzuführen und ergänzend in das Altersvorsorgeangebot der neuen Firma einzusteigen.
Was besagt die EU-Mobilitätsrichtlinie?
Bei dieser geht es um die Mobilität von Arbeitnehmern, also deren Möglichkeit zum Jobwechsel. Dazu gehört auch der Abbau von Hindernissen im Zusammenhang mit der Betriebsrente. Die Richtlinie wurde zum 1. Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen finden sich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 1b Abs. 1 Betriebsrentengesetz - BetrAVG).
Diese Gesetzesänderung hat die Unverfallbarkeitsfrist von fünf auf drei Jahre herabgesetzt. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers muss also drei Jahre bestanden haben. Das Mindestalter, mit dem ein Wechsel des Betriebes möglich ist, ohne die Anwartschaft zu verlieren, wurde von 25 auf heute 21 Lebensjahre gesenkt.
Arbeitnehmer behalten ihre Anwartschaft auch dann, wenn sie aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheiden und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Altersversorgung hätten erfüllen können.
Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht berührt.
Welche Auskunftspflichten hat der Arbeitgeber zur bAV?
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hin muss der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem Arbeitnehmer mitteilen,
- ob und wie er eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erwirbt,
- wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
- wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
- wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.
Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger müssen außerdem dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft der Übertragungswert ist.
Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger muss den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auch darüber informieren,
- in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und
- ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Dies gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.
Tipp: Diese Auskünfte müssen Arbeitnehmern verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden. Dies ist Ihr gesetzliches Recht als Arbeitnehmer (§ 4a Abs. 4 BetrAVG).
Praxistipp zur Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge
Arbeitnehmer sollten sich rechtzeitig über eine mögliche betriebliche Altersvorsorge informieren. Wesentliche Informationen muss der Arbeitgeber ihnen nur auf Nachfrage geben. Bei einem Rechtsstreit über die bAV oder deren Übertragung bei einem Arbeitsplatzwechsel ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ein guter Ansprechpartner.
(Ma)