Das Trennungsjahr und die sogenannte Härtefallscheidung

01.07.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (7000 mal gelesen)
Paar,zerstritten Eine Scheidung geht nicht so schnell, wie sich dies mancher wünscht. © - freepik

Viele scheidungswillige Ehepaare wundern sich, dass sie nicht gleich nach ihrer Trennung die Scheidung einreichen können. Was ist das sogenannte Trennungsjahr und welchen Sinn hat es?

Rechtsanwälte werden immer wieder gefragt, warum die Scheidung nicht sofort nach der Trennung eingereicht werden kann. Man sei doch zerstritten und die Ehe hätte sich erledigt. Natürlich will keiner der Eheleute noch länger mit dem anderen verheiratet sein und die beendete Beziehung möchte man möglichst schnell vergessen. Vom Anwalt kann hier jedoch nur eine Antwort kommen: Dies ist rechtlich nicht möglich. Eine Ehescheidung setzt den Ablauf eines sogenannten Trennungsjahres voraus. Aber: Warum nur?

Wie lautet die gesetzliche Regelung?


Das Trennungsjahr basiert auf § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Gesetzgeber hat dort festgeschrieben, dass eine Ehe nicht geschieden werden kann, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt leben.

Der Grund dafür: Die Eheleute sollen ausreichend Zeit haben, zu überlegen, ob sie sich wirklich scheiden lassen wollen. Tatsächlich kommt es nämlich gar nicht so selten vor, dass sich ein Paar nach einem üblen Streit und einer gewissen Zeit der Trennung wieder versöhnt und die Ehe fortsetzen will. Außerdem ist eine Ehe nun mal eine wichtige Lebensentscheidung mit diversen rechtlichen Folgen. Auch bei ihrer Beendigung sollen sich die Ehepartner daher wirklich sicher sein.

Der Wortlaut der Vorschrift:

§ 1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Wann verlängert sich die Trennungszeit?


Wenn sich nur ein Ehepartner scheiden lassen will und der andere nicht, gilt die Regel zum Trennungsjahr nicht. In diesem Fall greift dann die Regelung des § 1566 BGB: Eine Ehe gilt nach drei Jahren Trennung in jedem Fall als gescheitert und kann geschieden werden.

Was versteht man unter einer Härtefallscheidung?


Einen Ausnahmefall gibt es natürlich auch. Die sogenannte Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ermöglicht eine Scheidung der Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres. Dafür muss das Fortbestehen der Ehe eine unzumutbare Härte für den Ehepartner bedeuten, der die Scheidung will. Hier müssen allerdings schon Umstände von erheblicher Bedeutung vorliegen.
Die Gerichte stellen jedoch sehr strenge Anforderungen an das Vorliegen solcher Umstände.

Die Härtefallgründe müssen nicht direkt das Scheitern der Ehe verursacht haben. Sie müssen auch nicht vom anderen Partner verschuldet worden sein. Schuldhafte Verhaltensweisen sind jedoch in der Regel auch ein gutes Argument für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte.

Welche Kriterien machen einen Härtefall unzumutbar?


Eine unzumutbare Härte muss sich auf das Fortbestehen der Ehe beziehen, also darauf, weiter miteinander verheiratet zu bleiben. Dies muss man jedoch unterscheiden von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also des Zusammenlebens. Dies zeigt bereits, dass hier ganz erhebliche Verfehlungen passiert sein müssen, damit man von einer unzumutbaren Härte ausgehen kann. Für denjenigen Ehepartner, der sich darauf beruft, muss es also vollkommen unerträglich sein, noch auf den Ablauf des Trennungsjahres zu warten.

Es kommt dabei nicht nur auf das subjektive, persönliche Empfinden an. Die persönlich empfundene Härte muss außerdem auch nach ganz objektiven Gesichtspunkten dazu führen, dass eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. Ob es sich objektiv um einen Härtefall handelt, entscheidet das Gericht für den jeweiligen Einzelfall. Die Härtefallscheidung stellt einen echten Ausnahmefall zur Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres dar. Der Gesetzgeber will erreichen, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht völlig unmöglich ist, aber doch deutlich erschwert wird. Ein normales Scheitern der Ehe ist in keinem Fall schon als Härtegrund anzusehen.

Beispiele für eine unzumutbare Härte


Hier kommen einige Beispiele - Fälle, in denen Gerichte eine unzumutbare Härte angenommen oder abgelehnt haben.

Der häufigste Fall, in welchem Eheleute selbst eine unzumutbare Härte annehmen, ist Untreue. Früher haben die Gerichte darin auch eine unzumutbare Härte gesehen. Allerdings ist dies inzwischen durch den Wandel der Sittlichkeits- und Moralvorstellungen nicht mehr der Fall. Nicht einmal das andauernde eheähnliche Zusammenleben des einen Ehegatten mit einem neuen Partner wird als ausreichend für einen Härtefall angesehen, sofern nicht zusätzliche tief greifende oder entwürdigende Umstände dazukommen.

Wenn eine Frau jedoch beim Fremdgehen schwanger wird, stellt dies sehr wohl einen Härtegrund dar. Der Grund: Wird ein Kind in der Ehe geboren, gilt es gesetzlich zunächst als Kind des Ehemannes und dieser muss Unterhalt leisten (OLG Hamm, Urteil vom 16.6.14, Az. 8 WF 106/14). Auch das OLG Frankfurt/M. hat entsprechend entschieden (Beschluss vom 6.6.2005, Az. 1 WF 89/05).

Bei Untreue kann ein Grund für eine Härtefallscheidung auch vorliegen, wenn das ehebrecherische Verhältnis schon vor der Trennung jahrelang bestanden hat oder wenn nach der Trennung eine Tätigkeit als Prostituierte angefangen wird (letzteres entschieden vom Hanseatischen OLG in Bremen, Urteil vom 26.9.1995, Az. 5 WF 66/95).

Nicht als unzumutbare Härte gilt nach der Rechtsprechung die Hinwendung zu einem homosexuellen Partner ohne weitere erschwerende Umstände.

Anerkannt als Fälle einer unzumutbaren Härte sind jedoch besonders schwere Beleidigungen oder körperliche Tätlichkeiten. Bei letzteren lehnen manche Gerichte wieder eine unzumutbare Härte ab, wenn sie aus dem Affekt heraus begangen wurden, also etwa einmalig bei einem Streit (AG Kitzingen, Beschluss vom 15.6.2005, Az. 2 F 187/05). Hier kommt es wieder sehr auf den Einzelfall an.

Wenn der Ehemann wiederholt auch gegenüber Dritten damit droht, seine Frau umbringen zu wollen, ist dies ein Grund für eine Härtefallscheidung (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.1.01, Az. 9 UF 166/00).

Die Gerichte berücksichtigen in jedem Fall die besonderen Umstände der Ehe. Wenn sich also das Eheleben in ungewöhnlichen Verhältnissen abgespielt hat, müssen zum Beispiel die außergewöhnlichen Umstände noch außergewöhnlicher sein.

Praxistipp zu Trennungsjahr und Härtefallscheidung


Die Gerichte nehmen nur im Ausnahmefall eine unzumutbare Härte an. In den allermeisten Fällen wird das weitere Festhalten an der Ehe als zumutbar betrachtet - jedenfalls bis zum Ablauf des Trennungsjahres. Dabei sehen sich die Gerichte jeden Einzelfall sehr genau an und beurteilen die konkrete Situation. Wenn Sie eine Härtefallscheidung anstreben, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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