Haben Mieter und Eigentümer ein Recht auf den Einbau einer Ladestation für ihr E-Auto?
27.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wann dürfen Mieter und Eigentümer eine Ladestation installieren? © Ma - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Anspruch auf Zustimmung: Mieter und Wohnungseigentümer können vom Vermieter bzw. der Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zum Einbau einer Wallbox zum Laden eines Elektroautos verlangen.
2. Ablehnung möglich: Ein Vermieter kann den Einbau ablehnen, wenn ihm die bauliche Veränderung nicht zugemutet werden kann. Wohnungseigentümer können von der Eigentümergemeinschaft nur angemessene bauliche Veränderungen verlangen.
3. Kosten der Installation: Die Kosten für Anschaffung, Installation, Betrieb und späteren Rückbau trägt grundsätzlich der Mieter oder Eigentümer, der die Wallbox einbauen lässt.
1. Anspruch auf Zustimmung: Mieter und Wohnungseigentümer können vom Vermieter bzw. der Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zum Einbau einer Wallbox zum Laden eines Elektroautos verlangen.
2. Ablehnung möglich: Ein Vermieter kann den Einbau ablehnen, wenn ihm die bauliche Veränderung nicht zugemutet werden kann. Wohnungseigentümer können von der Eigentümergemeinschaft nur angemessene bauliche Veränderungen verlangen.
3. Kosten der Installation: Die Kosten für Anschaffung, Installation, Betrieb und späteren Rückbau trägt grundsätzlich der Mieter oder Eigentümer, der die Wallbox einbauen lässt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Haben Mieter ein Recht auf eine Wallbox am Stellplatz in der Tiefgarage? Haben Wohnungseigentümer ein Recht auf eine Wallbox für ihren Stellplatz? Darf der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft den Einbau einer Wallbox ablehnen? Wer trägt die Kosten für Einbau, Wartung und Rückbau der Wallbox? Welche weiteren Genehmigungen sind für den Einbau einer Wallbox erforderlich? Kann ich mein E-Auto auch ohne Wallbox an einer Haushaltssteckdose laden? Dürfen Vermieter das Laden von E-Autos über Gemeinschaftsstrom untersagen? Was tun, wenn der Vermieter oder die WEG den Einbau der Wallbox verweigern? Gibt es öffentliche Förderungen für Wallboxen / Ladestationen? Praxistipp zu Wallboxen für Mieter und Wohnungseigentümer Haben Mieter ein Recht auf eine Wallbox am Stellplatz in der Tiefgarage?
Grundsätzlich haben Mieter und Wohnungseigentümer ein Recht auf eine Wallbox am Stellplatz bzw. in der Tiefgarage.
Mieter dürfen nach § 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Vermieter verlangen, dass ihnen dieser bauliche Veränderungen an der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen. Also zum Beispiel eine Wallbox bzw. Ladestation am gemieteten Stellplatz in der Tiefgarage. Dies ist eine Ausnahmeregelung, denn:
Normalerweise benötigt der Mieter für bauliche Veränderungen immer die Zustimmung des Vermieters, die dieser jederzeit auch verweigern kann. Der Haken: Dass der Vermieter der Installation einer Ladestation zustimmen muss, heißt nicht, dass er diese auch zu bezahlen hat.
Wichtig: Der Anspruch auf Zustimmung bedeutet nicht, dass ohne weiteres die Handwerker geholt werden können. Es handelt sich um Arbeiten an Gebäudeteilen, die dem Mieter nicht gehören. Deshalb muss beim Vermieter um Zustimmung gebeten und deren Erteilung abgewartet werden.
Haben Wohnungseigentümer ein Recht auf eine Wallbox für ihren Stellplatz?
Bei Wohnungseigentümern könnte man meinen, dass die Situation unproblematich ist, denn sie haben ja eine Wohnung gekauft und dürfen selbst über ihr Eigentum bestimmen. So einfach ist es aber nicht: Gehört die Tiefgarage oder die Parkfläche der Wohnanlage zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft, ist deren Zustimmung zur Installation einer Ladestation erforderlich.
Aber auch in dem Fall, dass der Stellplatz an sich zwar im Sondereigentum eines Eigentümers steht, für die Einrichtung der Wallbox aber Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen werden muss, ist die Zustimmung erforderlich. Dies betrifft die Kellerwände, in denen Leitungen verlegt werden müssen, und die Sicherungskästen und Stromleitungen. Hier hat also grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft mitzuentscheiden. Aber auch hier hat der Gesetzgeber einen entsprechenden Anspruch installiert: Laut § 20 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) darf jeder einzelne Wohnungseigentümer angemessene (!) bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen.
Wichtig: Auch für Wohnungseigentümer gilt, dass der Anspruch auf Zustimmung nicht automatisch bedeutet, dass in Eigenregie Handwerker beauftragt werden können. Soweit durch die Installation der Wallbox Gemeinschaftseigentum betroffen ist, muss die Zustimmung der Eigentümerversammlung eingeholt werden.
Darf der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft den Einbau einer Wallbox ablehnen?
Wie oben erläutert, haben sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer einen grundsätzlichen Anspruch auf Zustimmung von Vermieter und Eigentümergemeinschaft zur Installation einer E-Auto-Ladestation bzw. Wallbox. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen dieses Ansinnen aus gutem Grund abgelehnt werden kann.
Für Mieter gilt:Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 BGB). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
- die Anpassung des Stromnetzes einen nicht mehr vertretbaren Aufwand verursachen würde,
- Eingriffe in das Gebäude gegen Denkmalschutzauflagen verstoßen würden,
- die Gegebenheiten vor Ort z. B. aus Brandschutzgründen keinen sicheren Betrieb zulassen würden.
Darüber hinaus können Mieter auch dann keine Zustimmung zur Installation einer Wallbox verlangen, wenn ihnen kein individueller Parkplatz zugewiesen ist.
Zulässig sind Vereinbarungen, in denen sich Mieter bei Einbau einer Wallbox zur Zahlung einer besonderen Kaution für eventuelle Schäden verpflichten.
Wichtig: Wohnungseigentümer haben zwar einen Anspruch auf die grundsätzliche Zustimmung zur Installation einer Ladestation für ihr Elektroauto. Über die Einzelheiten, wie dies umgesetzt wird, darf jedoch die Eigentümerversammlung entscheiden.
Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz können Eigentümer nur "angemessene" bauliche Veränderungen verlangen. Der Aufwand an Umbauten am Gemeinschaftseigentum muss im Rahmen bleiben.
Unabhängig davon sind bauliche Veränderungen, welche die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unzumutbar benachteiligen, ausgeschlossen: Sie können weder beschlossen noch verlangt werden (§ 20 Abs. 4 WEG):
Wer trägt die Kosten für Einbau, Wartung und Rückbau der Wallbox?
Mieter zahlen den Kauf und den Einbau der Wallbox komplett selbst. Diese ist dann auch deren Eigentum.
Grundsätzlich müssen Mieter beim Auszug auch die Kosten für den Rückbau von baulichen Veränderungen tragen, die ihnen der Vermieter erlaubt hat. Der ursprüngliche Zustand muss wiederhergestellt werden. Ausnahme: Der Vermieter oder ein Nachmieter übernehmen das Gerät, ggf. gegen Zahlung einer Ablöse.
Auch Wohnungseigentümer müssen nach § 21 WEG trotz Zustimmung der Eigentümerversammlung zum Einbau die Anschaffung und Installation der Ladestation aus eigener Tasche bezahlen. Allerdings kann die Eigentümergemeinschaft beschließen, dass die Kosten für die Schaffung der grundsätzlichen Infrastruktur, etwa von Hauptkabeln in der Tiefgarage, auf alle Eigentümer umgelegt werden.
Meist ist bei Wohnungseigentum kein Rückbau der Ladestation vorgesehen. Sollte dieser erforderlich werden, weil z. B. der Stellplatz veräußert wird, muss dies ggf. der Wohnungseigentümer bezahlen, der den Einbau veranlasst hat.
Welche weiteren Genehmigungen sind für den Einbau einer Wallbox erforderlich?
Abhängig von der Leistung der Ladestation ist entweder eine Anmeldung oder eine schriftliche Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich. Zusätzlich kann auch die Steuerbarkeit des Geräts Pflicht sein. Im Einzelnen:
- Ladestationen bis 11 kW bzw. 12 KvA (Kilovoltampere) sind beim Netzbetreiber vor der Installation anzumelden. Dieser darf die Installation nicht ablehnen (§ 19 Niederspannungsanschlussverordnung / NAV).
- Wallboxen mit einer Leistung über 11 kW oder 12 KvA brauchen eine Genehmigung des Netzbetreibers.
- Geräte mit über 4,2 kW Leistung müssen steuerbar sein, also vom Netzbetreiber im Fall einer Netzüberlastung heruntergeregelt werden können. Die technische Umsetzung ist bei der Anmeldung zu erklären, diese kann über ein Smart-Meter-Gateway oder eine eigene Steuerbox erfolgen. Als Entschädigung für das mögliche Herunterregeln gibt es Vergünstigungen bei den Netzentgelten (§ 14a EnWG).
Meist reicht der installierende Elektrofachbetrieb die notwendigen Daten beim Netzbetreiber ein.
Kann ich mein E-Auto auch ohne Wallbox an einer Haushaltssteckdose laden?
Grundsätzlich ist es mit Hilfe eines Adapterkabels möglich, ein Elektroauto an einer Haushalts-Schukosteckdose zu laden. Allerdings ist dies nicht im Sinne des Erfinders: Die Ladezeiten verlängern sich extrem und es kommt zu höheren Ladeverlusten. Auch ist das Hausstromnetz nicht auf eine derartige Dauerbelastung ausgelegt. Mögliche Gefahren können Überhitzung, Schmorbrände und Kabelschäden sein. Eine Wallbox ist die bessere Lösung.
Dürfen Vermieter das Laden von E-Autos über Gemeinschaftsstrom untersagen?
Ja. Ohne ausdrückliche Genehmigung und entsprechende Kostenregelung handelt es sich hier um Stromdiebstahl, da die Kosten für den Gemeinschaftsstrom auf alle Mietparteien umgelegt werden.
Was tun, wenn der Vermieter oder die WEG den Einbau der Wallbox verweigern?
Hier empfehlen sich drei Schritte:
1. Argumente: Legen Sie ein fachmännisches Konzept eines Elektrofachbetriebes vor, bei dem auch das Lastmanagement berücksichtigt wird. So kann untermauert werden, dass eine Installation gefahrlos möglich ist.
2. Fristsetzung: Fordern Sie den Vermieter oder die WEG über den Verwalter unter Hinweis auf die oben genannten Vorschriften schriftlich auf, ihre Zustimmung zu erteilen. Dafür kann eine Frist von zwei bis vier Wochen gesetzt werden. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist mehr Zeit einzukalkulieren: Hier kann nur gefordert werden, den Punkt unter Hinweis auf die Zustimmungspflicht der WEG auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.
3. Gerichtliche Durchsetzung: Wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, hilft oft nur eine Klage: im Fall des Vermieters auf Erteilung der Zustimmung, im Fall der WEG auf Ersetzung des zustimmenden Beschlusses durch Urteil.
Gibt es öffentliche Förderungen für Wallboxen / Ladestationen?
Die Förderungen für Wallboxen unterliegen häufigen Veränderungen. Hier sollte immer der aktuelle Stand geprüft werden.
Mitte April 2026 wurde eine neue Bundesförderung für die Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern eingeführt. Zielgruppen sind WEG, Wohnungsgesellschaften und Vermieter.
Bis 10.11.2026 können diese Förderpauschalen pro Stellplatz beantragt werden:
- bis 1.300 Euro für Vorverkabelung ohne Ladepunkt,
- bis 1.500 Euro bei zusätzlicher Installation einer Wallbox (max. 22 kW),
- bis 2.000 Euro bei Wallbox mit bidirektionaler Ladefunktion.
Voraussetzungen:
- Mindestens sechs Stellplätze elektrifiziert und
- mindestens 20 Prozent der Plätze vorverkabelt,
- Antrag vor Beginn der Arbeiten.
Eine Antragstellung durch einzelne Wohnungseigentümer oder Mieter ist nicht möglich.
Einige Gemeinden fördern private Ladestationen.
Praxistipp zu Wallboxen für Mieter und Wohnungseigentümer
Mieter und Wohnungseigentümer haben grundsätzlich das Recht, die Zustimmung zur Installation einer Wallbox (Ladestation) für ihr E-Auto zu verlangen. Der Teufel steckt jedoch oft im Detail. Weigern sich Vermieter oder Eigentümerversammlungen, ihre Zustimmung zu erteilen, kann ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Ihnen weiterhelfen.
(Wk)