Kur oder lediglich Urlaub: Wann bekommen Arbeitnehmer eine Freistellung inklusive Lohnfortzahlung?
02.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Bekommt ein Arbeitnehmer während einer Kur weiterhin Lohn / Gehalt? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. medizinische Erforderlichkeit: Nur für eine medizinisch notwendige Kur zur Wiederherstellung oder Sicherung der Arbeitsfähigkeit gibt es es eine Freistellung und Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Dies gilt auch für ambulante Kuren, die den selben Charakter haben.
2. stationäre oder ambulante Therapie: Die Kur muss in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden. Das gilt auch für ambulante Kuren.
3. Formalien beachten: Voraussetzung für Freistellung und Lohnfortzahlung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger und eine ärztliche Verordnung über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegt.
1. medizinische Erforderlichkeit: Nur für eine medizinisch notwendige Kur zur Wiederherstellung oder Sicherung der Arbeitsfähigkeit gibt es es eine Freistellung und Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Dies gilt auch für ambulante Kuren, die den selben Charakter haben.
2. stationäre oder ambulante Therapie: Die Kur muss in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden. Das gilt auch für ambulante Kuren.
3. Formalien beachten: Voraussetzung für Freistellung und Lohnfortzahlung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger und eine ärztliche Verordnung über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Kur und Reha: Wofür werden Arbeitnehmer freigestellt? Wie ist die Entgeltfortzahlung bei einer Erholungskur gesetzlich geregelt? Fall vor Gericht: Kur beantragt und abgelehnt Wie hat das Bundesarbeitsgericht zur Lohnfortzahlung während einer Kur entschieden? Welche Reha-Einrichtungen genügen den gesetzlichen Anforderungen? Warum genügte die Kur im konkreten Fall den Anforderungen nicht? Was sollten Arbeitnehmer vor einer Kur beachten? Praxistipp zur Lohnfortzahlung während Kur und Reha Kur und Reha: Wofür werden Arbeitnehmer freigestellt?
Nur ein gesunder Arbeitnehmer ist auf Dauer leistungsfähig. Nach einer Verletzung können Reha-Maßnahmen notwendig sein. Oft finden diese in spezialisierten Kliniken statt. Erholungskuren können auch als Vorsorgemaßnahmen dienen, um zum Beispiel eine drohende Überlastung wie etwa einen Burnout zu verhindern.
Eine Kur kann also sowohl der Wiederherstellung der Arbeitstauglichkeit dienen als auch der Vorbeugung vor gesundheitlichen Problemen. Dabei stellt sich jedoch die Frage: Wo hört die Kur auf und wo fängt der Erholungsurlaub an?
Wichtig: Nur für eine aus medizinischer Sicht erforderliche Kur gibt es eine Freistellung vom Arbeitgeber, die nicht auf den Urlaub angerechnet und für deren Zeit der Lohn weiter gezahlt wird.
Wie ist die Entgeltfortzahlung bei einer Erholungskur gesetzlich geregelt?
§ 10 des Bundesurlaubsgesetzes schreibt vor, dass Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Nach § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz werden die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechend angewendet auf eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
Voraussetzungen:
- Die Vorsorge- oder Reha-Maßnahme hat ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt,
- die Maßnahme wird in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt.
Dabei haben Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen:
- Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,
- voraussichtliche Dauer,
- mögliche Verlängerung der Maßnahme.
Tipp: Nicht vergessen: Als Arbeitnehmer sind Sie außerdem dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger,
- ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme.
Fall vor Gericht: Kur beantragt und abgelehnt
Bis vor das Bundesarbeitsgericht kam der Fall einer Köchin, die in Niedersachsen für eine Polizeidirektion arbeitete. Auf das Arbeitsverhältnis der 1958 geborenen Frau wurde der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes angewendet. Die AOK hatte der Frau eine Kostenzusage für eine dreiwöchige ambulante Vorsorgekur auf einer kleinen Nordseeinsel gegeben.
Das Bundesland Niedersachsen als Arbeitgeber wollte dabei jedoch nicht mitspielen. Es lehnte den Antrag der Köchin auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohns ab. Daraufhin beantragte sie Urlaub für die drei Wochen. Dieser wurde ihr auch gewährt. In ihrem Urlaub fuhr sie zur Kur – mit 30 Anwendungen von Meerwasserwarmbädern, Bewegungsbädern, Lymphdrainagen, Massagen, Schlickpackungen und täglichem Inhalieren in der Brandungszone.
Nach erfolgreicher Erholung beantragte die Köchin bei ihrem Arbeitgeber, ihr die Tage der Kur als Resturlaub gutzuschreiben. Das Land lehnte ab. Nun ging die Arbeitnehmerin vor Gericht. Sie meinte: arbeitsrechtlich sei die ambulante Kur eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge gewesen. Die dafür aufgewendete Zeit dürfe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Obendrein habe sie nach dem Tarifvertrag Anspruch auf Freistellung bei Fortzahlung ihres Lohns gehabt.
Der Arbeitgeber wiederum hielt die Kur für nicht medizinisch notwendig. Diese sei nicht in einer ausreichend qualifizierten medizinischen Einrichtung durchgeführt worden. Es habe sich eher um Urlaub gehandelt. Der Tarifvertrag sehe keine Freistellung mit Lohnfortzahlung für ambulante Kuren vor.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht zur Lohnfortzahlung während einer Kur entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht erläuterte: Zwar besage § 10 Bundesurlaubsgesetz, dass Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürften, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestünde.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei jedoch, dass die vom Träger der Sozialversicherung bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werde. Dies schließe nur Einrichtungen ein, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) gerecht würden.
Welche Reha-Einrichtungen genügen den gesetzlichen Anforderungen?
Für eine Vorsorge- oder Rehamaßnahme gibt es nach § 107 Abs. 2 SGB V Entgeltfortzahlung, wenn
- diese in einer stationären Einrichtung durchgeführt wird, um entweder
a. eine Schwächung des Patienten zu behandeln, die voraussichtlich zu einer Krankheit führen wird oder
b. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden,
- die fachlich-medizinisch unter ständiger Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik etc. zu verbessern und
- in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
Zusammengefasst: Es muss sich um eine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung mit medizinischem Fachpersonal handeln, in der eine Behandlung nach einem ärztlichen Behandlungsplan stattfindet.
Warum genügte die Kur im konkreten Fall den Anforderungen nicht?
Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass eine stationäre Behandlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht mehr Voraussetzung sei. § 9 Abs. 1 umfasse heute auch ambulante Maßnahmen.
Aber: Das von der Klägerin aufgesuchte Kur- und Wellnesszentrum habe nicht den Ansprüchen des Sozialgesetzbuches entsprochen. Es handle sich dabei nicht um eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Darin seien sich auch beide Parteien einig.
Auch der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes erlaube keine Freistellung für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge im Rahmen einer Kur.
Damit wies das Gericht die Klage der Arbeitnehmerin ab (Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 298/15).
Wichtig: Eine wichtige Aussage des Urteils ist, dass die Regelung über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch auf eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation angewendet wird, die ambulant stattfindet.
Was sollten Arbeitnehmer vor einer Kur beachten?
Grundsätzlich können auch ambulante Kuren medizinische Vorsorgemaßnahmen sein. Dann darf der Arbeitgeber diese Zeit nicht auf den Urlaub anrechnen. Es kommt jedoch darauf an, ob die Kureinrichtung den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügt – zum Beispiel auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung der durchgeführten Maßnahmen. Dies sollten Kurwillige vorher rechtzeitig klären.
Praxistipp zur Lohnfortzahlung während Kur und Reha
Kommt es um Fragen der Lohnfortzahlung oder Urlaubsanrechnung bei Kur- und Reha-Maßnahmen zum Streit mit dem Arbeitgeber, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihren Fall am besten prüfen und Ihnen beim weiteren Vorgehen helfen.
(Ma)