Fachartikel in der Rubrik Familienrecht
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2015
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen (im
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2015
1. Zum Ausschluss anwaltlichen Verschuldens an einer Fristsäumnis erfordert die Ausgangskontrolle der Faxübersendung, dass der Sendebericht auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes sowie auf die richtige Telefaxnummer kontrolliert
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2015
Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig. (amtlicher Leitsatz)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2014
Der von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil geschaffene Unterhaltstitel endet mit der Heirat der Kindeseltern und dem Zusammenleben der Familie. Die erneute Trennung der Eltern führt nicht dazu, dass der Barunterhaltsanspruch des Kindes wieder
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2014
Für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten haften Ehegatten nach der Trennung im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen. Eine anderweitige Bestimmung muss der Ehegatte beweisen, der weniger als die Hälfte der Schulden tragen will. Das gilt
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2014
1. Fordert ein Ehegatte die Rückzahlung eines während der Ehe gewährten zinslosen Darlehens vom anderen Ehegatten aus Anlass der Trennung, so liegt ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor. (Leitsatz des
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2014
Rückständiger Kindesunterhalt kann der Verwirkung unterliegen, wenn sich die nicht zeitnahe Durchsetzung unter dem Gesichtspunkt illoyaler Rechtsausübung (§ 242 BGB) als unzulässig darstellt. Dieser Grundsatz erfährt für titulierte Ansprüche keine
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2014
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt. Dies wird angenommen, sobald die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2014
Die Fortsetzung eines wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unterbrochenen Studiums begründet in der Regel keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2014
Die Hinzuziehung eines Angehörigen zum Betreuungsverfahren als Beteiligter kann auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch die Übersendung von Schriftstücken oder die Ladung zum Termin. Ist eine (konkludente) Hinzuziehung bereits erfolgt, so