Droht Führerscheinentzug wegen ärztlich verordnetem Cannabis?
01.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Ärztlich verordnetes Cannabis: Darf man damit Auto fahren? © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Kein Automatismus: Cannabis auf Rezept erlaubt das Autofahren nicht automatisch. Wer wegen der Wirkung des Medikaments fahruntüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2. Einzelfall entscheidend: Entscheidend ist die Fahrtüchtigkeit im Einzelfall. Wer das Medikament bestimmungsgemäß einnimmt und sicher fahren kann, begeht nicht allein wegen der Verordnung einen Verkehrsverstoß.
3. Sanktionen: Bei Ausfallerscheinungen oder missbräuchlicher Einnahme drohen Bußgelder, strafrechtliche Folgen sowie Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.
1. Kein Automatismus: Cannabis auf Rezept erlaubt das Autofahren nicht automatisch. Wer wegen der Wirkung des Medikaments fahruntüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2. Einzelfall entscheidend: Entscheidend ist die Fahrtüchtigkeit im Einzelfall. Wer das Medikament bestimmungsgemäß einnimmt und sicher fahren kann, begeht nicht allein wegen der Verordnung einen Verkehrsverstoß.
3. Sanktionen: Bei Ausfallerscheinungen oder missbräuchlicher Einnahme drohen Bußgelder, strafrechtliche Folgen sowie Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Cannabis im Straßenverkehr: Welche Strafen drohen? Welche Unterschiede bestehen zwischen Rausch und ärztlicher Verordnung? Autofahren und medizinisches Cannabis: Welchen Nachweis brauche ich bei Kontrollen? Droht trotzdem eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheit im Verkehr? Darf die Führerscheinstelle die Fahreignung überprüfen? Urteil: Rettet nachträgliches Rezept den Führerschein? Werden auch Online-Rezepte für Cannabis-Medikamente anerkannt? Gesetzesänderung zur Verschreibung von Cannabis geplant Praxistipp zum Thema medizinisches Cannabis und Führerschein Cannabis im Straßenverkehr: Welche Strafen drohen?
Wer ohne ärztliche Verordnung unter Einfluss von Cannabis Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der Grenzwert liegt nach dieser Vorschrift aktuell bei 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum.
Das Bußgeld beträgt beim ersten Verstoß 500 Euro, hinzu kommen ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Bei einem Mischkonsum mit Alkohol erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 Euro plus einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Bei wiederholten Verstößen wird das Bußgeld auf bis zu 1.500 Euro erhöht, hier droht ein Fahrverbot von drei Monaten.
Für Fahranfänger gilt während der Probezeit und unter 21 Jahren wie bei Alkohol die Nullgrenze: Sie dürfen vor dem Fahren keinerlei Cannabis konsumieren und nicht unter dessen Einfluss stehen. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von 250 Euro geahndet.
Bei Ausfallerscheinungen steht darüber hinaus ein Strafverfahren nach § 316 StGB wegen „Trunkenheit im Verkehr“ im Raum. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Werden darüber hinaus andere Verkehrsteilnehmer oder Sachwerte in Gefahr gebracht, kann die Tat auch als Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB geahndet werden. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Wichtig: Das Gesetz spricht in beiden Vorschriften von jemandem, der „ein Fahrzeug führt“. Es muss sich also nicht zwingend um ein Auto oder ein motorisiertes Fahrzeug handeln!
Unabhängig von einem Bußgeldverfahren oder Strafverfahren wird die Führerscheinbehörde in vielen Fällen eine mangelnde Fahreignung vermuten und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Diese kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnis auf Dauer entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheins verhängt wird. Für eine MPU-Anordnung kann jeder der Behörde bekanntgewordene Drogenkonsum ausreichen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen Rausch und ärztlicher Verordnung?
Patienten, die auf ärztliche Verordnung hin Cannabis einnehmen, tun dies nicht, um sich zum Vergnügen zu berauschen. Der medizinische Nutzen ist längst erwiesen, und cannabishaltige Medikamente werden für immer mehr Erkrankungen verordnet, insbesondere bei chronischen Schmerzpatienten. Je nach Erkrankung kann es sogar sein, dass durch das Medikament die Fahreignung des Patienten überhaupt erst hergestellt wird.
§ 24a Abs. 4 StVG besagt daher heute, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Cannabis keine Ordnungswidrigkeit ist, wenn es sich um ein Arzneimittel handelt, das
- für einen konkreten Krankheitsfall
- ärztlich verordnet und
- bestimmungsgemäß eingenommen wurde.
Bei dem Medikament kann es sich zum Beispiel um ein Cannabis-Fertigarzneimittel handeln, etwa Sativex, Nabilon, Dronabinol, oder auch um entsprechend zugelassene Medizinal-Cannabisblüten.
Autofahren und medizinisches Cannabis: Welchen Nachweis brauche ich bei Kontrollen?
Der sicherste Nachweis für einen legalen, medizinischen Cannabiskonsum ist die Mitnahme einer Kopie des ärztlichen Rezepts bzw. E-Rezepts oder eines Arztbriefes, also einer ärztlichen Bescheinigung, in der die Behandlung bestätigt wird.
Darüber hinaus bieten mehrere Vereine Patientenausweise im Scheckkartenformat an, die zwar nicht „offiziell“ anerkannt sind, aber trotzdem bei Polizeikontrollen zumindest die Kommunikation erleichtern. Allein reichen solche Dokumente jedoch nicht aus.
Droht trotzdem eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheit im Verkehr?
Bei diesen beiden oben beschriebenen Straftaten geht es nicht um den Konsum berauschender Mittel an sich, sondern um die damit verbundenen Ausfallerscheinungen und ihre Folgen.
Kann ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug infolge der Einnahme eines cannabishaltigen Medikaments nicht mehr sicher führen und zeigt Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien-Fahren) oder gefährdet andere, macht er oder sie sich grundsätzlich trotz ärztlichem Rezept strafbar.
Darf die Führerscheinstelle die Fahreignung überprüfen?
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch bei medizinisch verordnetem Cannabis auf die Idee kommen, von dem Betroffenen die Ableistung einer MPU zu verlangen. Allerdings müssen bei einem Patienten mit ärztlicher Cannabisverordnung andere Kriterien zugrunde gelegt werden, als bei einem sonstigen Drogenkonsumenten.
In der Fahrerlaubnisverordnung wird die Einnahme von Medikamenten besonders berücksichtigt (Anlage 4, Nr. 9.4, Nr. 9.6.2). Genau darum geht es hier. Man ist demnach nicht mehr zum Fahren geeignet bei
- missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßigem Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
- Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß.
Wichtig: Die Führerscheinstelle darf also auch von Cannabis-Patienten eine ärztliche Untersuchung bzw. eine MPU verlangen. Dann müssen diese zunächst nachweisen, dass eine Erkrankung vorliegt, die diese Behandlung erfordert. Dabei kann problematisch sein, dass Cannabis häufig als „letztes Mittel“ angesehen wird.
Wäre also eine Behandlung mit anderen Medikamenten genauso möglich, kann die Behörde die Cannabis-Behandlung als überflüssig betrachten. Hier sind behandelnde Ärzte und die Behörde bzw. ihre Gutachter oft unterschiedlicher Ansicht.
Betroffene müssen zusätzlich glaubhaft machen, ihr Cannabis-Medikament streng entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen zu haben. Überdosierungen sind dabei genauso zu vermeiden wie eine Kombination mit nicht verschriebenem Cannabis, mit anderen psychoaktiven Medikamenten oder Alkohol. Ein Mischkonsum mit Alkohol wird besonders kritisch gesehen, da dann von einer stärkeren Rauchwirkung ausgegangen wird.
Unter Umständen kann auch die Leistungsfähigkeit unter Medikamenteneinfluss, zum Beispiel im Hinblick auf Reflexe und Reaktionsgeschwindigkeit, medizinisch überprüft werden.
Urteil: Rettet nachträgliches Rezept den Führerschein?
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Entscheidung einer Führerscheinbehörde für rechtmäßig erklärt, einem an multipler Sklerose erkrankten Mann seine Fahrerlaubnis zu entziehen. Es komme bei der Wirkung auf die Fahrtauglichkeit nicht darauf an, ob er vor der Fahrt Cannabisblüten aus der Apotheke oder aus dem Coffeeshop geraucht habe (Az. 14 L 2650/18).
Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen grundsätzlich. Das OLG wies jedoch darauf hin, dass bei medizinischer Einnahme von Cannabis andere Kriterien anzuwenden wären und genau auf den Einzelfall abzustellen sei. Dies erübrigte sich hier, da der Betroffene bei der Verkehrskontrolle noch kein Rezept gehabt und den regelmäßigen Konsum von nicht verschriebenem Cannabis zugegeben hatte. Ein Rezept „nachzuschieben“ funktioniert also nicht (Urteil vom 5.7.2019, Az. 16 B 1544/18).
Werden auch Online-Rezepte für Cannabis-Medikamente anerkannt?
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat zum Fall eines Mannes entschieden, der mit 12 ng THC im Blut beim Autofahren erwischt worden war. Er konnte die Kopie eines Privatrezepts einer Ärztin sowie Fotos eines ihm erteilten „Cannabis-Ausweises“ von einem anderen Arzt vorlegen. Allerdings gab er zu, zu diesem Arzt nur Kontakt über einen Online-Chat und Zoom-Calls gehabt zu haben.
Hier zeigte sich jedoch, dass das vorgelegte Rezept auf einen Tag nach der Tat datiert war und demnach zum Tatzeitpunkt noch gar nicht vorhanden gewesen war. Dies wäre aber Voraussetzung gewesen, um sich auf die „Medikamentenklausel“ des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen – ein Nachschieben von Rezepten reicht nicht.
Der „Cannabis-Ausweis“ wiederum zählte nicht, weil bei einer Verschreibung von Cannabis aus Sicht des Gerichts eine sorgfältige Anamnese und eine persönliche Untersuchung des Patienten erforderlich sind und ein reiner Online-Kontakt nicht ausreicht.
Auch enthielt der Patientenausweis kein Ausstellungsdatum, keine Gültigkeitsdauer, keine Gesamtmenge für das einzunehmende Cannabis und keinen Bezug auf eine konkrete Krankheit und wurde daher hier nicht ernstgenommen. Damit hatte der Mann eine Ordnungswidrigkeit begangen (Urteil vom 24.9.2025, Az. 726b OWi 58/25).
Gesetzesänderung zur Verschreibung von Cannabis geplant
Künftig soll die Verschreibung von Cannabis als Medikament nur noch bei einem persönlichen Termin mit dem Arzt und nicht mehr nach einer Online-Sprechstunde erfolgen dürfen. Ein Einkauf in Versandapotheken soll verboten werden. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.
Praxistipp zum Thema medizinisches Cannabis und Führerschein
Grundsätzlich schließt die Einnahme von ärztlich verschriebenen Cannabis-Medikamenten die Teilnahme am Straßenverkehr nicht aus. Allerdings ist es möglich, dass die Führerscheinbehörde die Fahreignung anzweifelt. Dies setzt keinen Unfall und keine Auffälligkeiten voraus. Es muss aber nach besonderen Kriterien beurteilt werden, um vor Gericht Bestand zu haben. Zu Ihrem individuellen Fall berät Sie am besten ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
(Bu)