Cannabis-Anbauvereine: Was gilt für die Gründung und welche Regeln gelten?

23.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Cannabis,Anbauverein,Cannabis Social Club,Eigenverbrauch Cannabis darf ab Juli 2024 auch im Verein gemeinschaftlich angebaut werden. © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Behördliche Erlaubnis: Wer einen Cannabis-Anbauverein gründen will, benötigt im Unterschied zu "normalen" Vereinsgründungen eine behördliche Erlaubnis. Ein Anbauverein darf höchstens 500 Mitglieder haben.

2. Vereinszweck: In der Satzung muss geregelt sein, dass der Vereinszweck im gemeinschaftlichen Eigenanbau und der unentgeltlichen Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum liegt.

3. Rechtsform: Cannabis-Anbauvereine können in Form eines Vereins oder einer Genossenschaft betrieben werden. Sie dürfen nicht kommerziell und auf Gewinn ausgerichtet sein.
Im Konzept der Bundesregierung zur Teil-Legalisierung spielen Cannabis-Anbauvereine eine wichtige Rolle. Die Ampel-Regierung beabsichtigt damit, den Schwarzmarkt für Cannabis auszutrocknen und die Konsumenten zu legalen Quellen umzuleiten. In den Cannabis-Anbauvereinen oder Cannabis-Social-Clubs können Konsumenten künftig mit anderen zusammen Cannabis für ihren Eigenverbrauch anbauen. Aber was gilt für die Vereinsgründung und welche Regeln gelten im Übrigen?

Wie gründe ich einen Cannabis-Anbauverein?


Zum einen gelten die normalen Grundsätze für die Vereinsgründung, siehe hier:
Vereinsgründung: 12 Punkte, die Sie dabei unbedingt beachten sollten!

Wer einen Cannabis-Anbauverein gründen möchte, braucht zusätzlich auch noch eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies kann zum Beispiel das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt sein. Für die Erlaubnis gibt es drei Voraussetzungen:

1. Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Samen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Diese fehlt bei Vorstrafen aus den letzten fünf Jahren nicht nur im Drogenbereich, sondern auch wegen Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche und wegen bestimmten Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Keine Rolle spielen Drogendelikte, die nach neuer Rechtslage straffrei sind.

2. Die Anbauvereinigung muss gewährleisten, dass Cannabis und Cannabissamen innerhalb ihrer Räume bzw. ihres Grundstücks ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt sind.

3. Die Anbauvereinigung muss die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des Cannabisgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleisten.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss insgesamt 12 Nachweise enthalten. Dazu gehören die persönlichen Daten der Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigten Personen. Diese müssen auch Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister vorlegen, die höchstens drei Monate alt sein dürfen. Ein Sicherheitskonzept gehört ebenso dazu wie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sowie Details über Gebäude, Anbauflächen und die geplante Erzeugungsmenge von Cannabis sowie die geplante Anzahl der Mitglieder.

Änderungen nach der Erteilung der Erlaubnis müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Geregelt ist all dies in dem zukünftigen § 11 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).

Die Erlaubnis gilt für sieben Jahre und kann dann verlängert werden.

Wann wird die für einen Anbauverein nötige Erlaubnis verweigert?


Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, wird die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Vereinsgründung verweigern.

Die Behörde kann die Erlaubnis auch dann verweigern, wenn der Verein keinen Präventionsbeauftragten ernannt hat oder kein Nachweis über dessen Beratungs- und Präventionskenntnisse vorliegt.

Die Erlaubnis wird desweiteren verweigert, wenn sich bei einer Anhörung der Vorstandsmitglieder oder der vertretungsberechtigten Personen des Vereins ergibt, dass diese einen eher lockeren Umgang mit Drogen und Regeln bevorzugen.

Was muss die Vereinssatzung eines Anbauvereins beinhalten?


Der Anbauverein muss eine Satzung haben und diese beim Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Deren Inhalt ist in § 12 KCanG vorgeschrieben. Vereinszweck muss der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum sein.

Die Satzung muss außerdem festlegen, dass

- alle Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein müssen,
- die Mitgliedschaft eine Mindestdauer von drei Monaten hat,
- die Mitglieder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen,
- bei Genossenschaften der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.

Welche Vorschriften gibt es zu den Anbauflächen / zum Gebäude?


Die Räumlichkeiten der Anbauvereinigung für den Cannabisanbau müssen sich außerhalb eines Bereichs von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen befinden. Sie müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein und gegen unbefugtes Betreten und Diebstahl abgesichert sein (einbruchssichere Türen, Zäune). In privaten Wohnungen darf kein Anbauverein betrieben werden, ebenso wenig auf Militärgelände. Das Gebäude darf von außen nicht mit Werbung für die Anbauvereinigung oder mit "gestalterischen Elementen" versehen werden, die darauf hinweisen - nur ein sachliches Namensschild am Eingang ist erlaubt.

Wie sieht es mit Mitgliedsbeiträgen und Finanzierung aus?


Anbauvereinigungen dürfen nicht kommerziell und auf Gewinn ausgerichtet sein. Sie können Vereine oder Genossenschaften sein. Anbauvereinigungen können als Vereine ihre Mitgliedsbeiträge und als Genossenschaften die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeträge mit zusätzlichen Pauschalen festlegen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Cannabissamen. Neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen oder laufenden Beiträgen darf für die Weitergabe von Hanf an die Mitglieder kein Geld verlangt werden. Eine unentgeltliche Weitergabe ist auch verboten. Cannabis darf nur an Mitglieder abgegeben werden, Saatgut gegen Kostenerstattung auch an andere Anbauvereinigungen.

Datenschutz: Das Problem mit den Dokumentations- und Berichtspflichten


Viel kritisiert werden die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen. Fortlaufend sind aufzuzeichnen:

1. Name, Vorname und Anschrift oder Sitz einer Person, Anbauvereinigung oder Firma, von welcher der Verein Saatgut erhalten hat,
2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihren Räumlichkeiten befinden,
3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,
4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Saatguts,
5. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Cannabis weitergeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:
a) Menge in Gramm
b) durchschnittlicher THC-Gehalt,
c) Datum der Weitergabe,
6. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Saatgut weitergegeben wurde sowie dessen Stückzahl und das Datum der Weitergabe,
7. Mengen in Gramm und Sorten von transportiertem Cannabis,
Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports.

Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Außerdem müssen die Angaben in anonymisierter Form an jedem 31. Januar an die Behörde übermittelt werden.

Zu jedem 31. Januar sind außerdem die Mengen des erzeugten, weitergegebenen oder vernichteten Cannabis sowie die Lagerbestände zum Jahresende an die Behörde zu übermitteln.

Ohne besondere Aufforderung muss der Cannabis Social Club der Behörde melden, wenn es eine besondere Gesundheitsgefahr durch das erzeugte Cannabis gibt oder Bestände abhandenkommen.

Gründer von Anbauvereinigungen haben bereits zum Teil geäußert, dass sie gegen die Pflicht zur Buchführung über Abgabemengen mit Klarnamen von Mitgliedern vorgehen wollen. Hier sind gerichtliche Verfahren absehbar, bei denen auch die Vereinbarkeit mit Datenschutzvorschriften überprüft werden wird.

Die zuständige Behörde darf die Räume zu den Öffnungszeiten jederzeit betreten, bei Gefahr im Verzug auch außerhalb davon. Sie nimmt regelmäßige Stichproben des erzeugten Cannabis.

Wie viele Mitglieder darf ein Cannabis-Anbauverein maximal haben?


Ein Anbauverein darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur in einem einzigen Verein Mitglied sein. Aufgenommen werden darf nur, wer vorher elektronisch oder schriftlich versichert, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Diese Selbstauskunft ist drei Jahre lang aufzubewahren. Jedes neue Mitglied muss durch Vorlage eines Ausweises nachweisen, dass es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und volljährig ist. Bei jeder Abgabe von Cannabis muss eine Ausweiskontrolle stattfinden. Die Mitglieder müssen sich aktiv am Anbau beteiligen.

Darf im Cannabis-Anbauverein gekifft werden?


Nein. Der Konsum von Cannabis in den Vereinsräumen ist verboten. Ebenso darf kein Alkoholausschank stattfinden.

Wann ist ein Anbauverein gemeinnützig?


Gemeinnützig ist ein Verein nicht deshalb, weil die Mitglieder ihn dafür halten. Es handelt sich vielmehr um einen Begriff aus dem Steuerrecht. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins bringt für diesen steuerliche Vorteile mit sich. Darüber entscheidet jedoch ausschließlich das örtlich zuständige Finanzamt. Inwieweit Cannabis-Anbauvereinen dieser Status zugesprochen werden wird, muss sich erst zeigen. Näheres zum Thema Gemeinnützigkeit hier:
Wann ist ein Verein gemeinnützig?

Praxistipp zu Cannabis Social Clubs


Die Regelungen zu Cannabis Social Clubs (CSCs) oder Cannabis-Anbauvereinen sind umfangreich und können hier nicht komplett dargestellt werden. Wer eine Vereinsgründung erwägt, sollte sich eingehender mit dem Thema befassen. Zur Vereinsgründung kann Sie ein Rechtsanwalt für Zivilrecht beraten, zu strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ein Fachanwalt für Strafrecht.

(Ma)


 Ulf Matzen
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