Miese Abzocke mit falschen Inkassoschreiben – was tun?

02.07.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Geld,Inkasso Nicht jedes Inkassoschreiben ist auch seriös. © Bu - Anwalt-Suchservice

Immer wieder erhalten Verbraucher Inkassoschreiben, in denen bei Nichtbezahlung einer Forderung die Zwangsvollstreckung angedroht wird. Nicht alle diese Schreiben sind jedoch echt.

Von Inkasso spricht man, wenn ein Dritter für ein Unternehmen offene Rechnungen bei dessen Kunden eintreibt. Diese unangenehme Tätigkeit wird oft nach außen vergeben - schon, um nicht allzu hart gegenüber den eigenen Kunden auftreten zu müssen. Zum Teil verkaufen Unternehmen auch ihre offenen Forderungen einfach an ein Inkassounternehmen - man spricht hier von Abtretung der Forderung - welches diese dann auf eigene Rechnung eintreibt. Natürlich gibt es viele seriöse Inkassounternehmen. Es gibt aber auch Betrüger, die einfach eine Forderung erfinden und dann mit kurzen Zahlungsfristen und Drohungen von Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Gehaltspfändung beim Arbeitgeber oder Kontenpfändung bei der Bank Druck aufbauen. Für Verbraucher ist es nicht immer ganz einfach, den Unterschied zu erkennen.

Wie erkennt man ein falsches Inkassoschreiben?


Die wichtigste Frage lautet: Besteht die geltend gemachte Forderung wirklich? Mit anderen Worten: Haben Sie tatsächlich Schulden beim Auftraggeber des Inkassounternehmens? Dies sollten Sie unbedingt überprüfen, bevor Sie zahlen.

Möglicherweise haben Sie die Zahlungspflicht vergessen. Aber: Wissen Sie auch nach Durchsicht Ihrer Unterlagen und näherem Überlegen nichts von der Forderung oder dem betreffenden Vertrag, ist Vorsicht geboten.
Natürlich gibt es immer noch Betrugs-Maschen, bei denen Sie online Verträge abschließen, ohne es zu merken, etwa indem Sie ein Werbebanner anklicken. Auf diese Weise kommt jedoch kein wirksamer Vertrag zustande. Auch im Internet muss ein Button, mit dem Sie etwas kostenpflichtig bestellen, deutlich als solcher gekennzeichnet sein (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB).
Eine weitere Falle kann ein Abo sein, das sich automatisch verlängert hat, ohne dass dies Ihnen klar war.

Ein Indiz für ein gefälschtes Inkassoschreiben kann eine ausländische Kontonummer des angeblich deutschen Inkassobüros sein. Achten Sie darauf, ob die IBAN mit dem Kürzel "DE" anfängt. Alles andere wäre verdächtig.

Außerdem muss jedes Inkassobüro auch registriert sein. Dies ergibt sich aus § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Das Inkassounternehmen muss im Schreiben auf diese Registrierung hinweisen. Nachprüfen lässt sich dies durch jedermann und kostenlos im Rechtsdienstleistungsregister unter www.rechtsdienstleistungsregister.de.

Ohne Registrierung dürfen in Deutschland keine Inkasso-Tätigkeiten durchgeführt werden.

Welche Angaben müssen Inkassounternehmen im Schreiben machen?


Inkassounternehmen müssen seit 2014 in Ihren Schreiben bestimmte Pflichtangaben machen. Dies ist gesetzlich geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz, § 11a. Dies sind im Einzelnen:

- Name oder Firma der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,
- genaue Angaben zur Forderung und zu deren Grund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
- wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuer geltend gemacht wird, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Nachfrage der Privatperson müssen Inkassounternehmen außerdem mitteilen:

- die ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
- Namen oder Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
- bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Was tun, wenn man die Zahlung nicht zuordnen kann?


Besteht die Forderung wirklich, müssen Sie diese auch bezahlen.
Wenn Sie sicher sind, dass die Forderung nicht existiert und Sie keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben, müssen Sie auch nichts bezahlen. Sie sollten in diesem Fall der Forderung schriftlich widersprechen, begründen, warum die Forderung nicht besteht und den Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein an das Inkassobüro senden. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine Kopie des Schreibens auch an den angeblichen Gläubiger zu senden, wenn dieser denn bekannt ist. Haben Sie bereits zuvor einer Forderung direkt gegenüber dem Gläubiger widersprochen, sollten Sie das Inkassobüro darauf hinweisen.

Was tun, wenn es rechtliche Zweifel am Bestehen einer Forderung gibt?


Wenn Sie vom Bestehen der Forderung zwar wissen, aber daran zweifeln, dass diese rechtens ist, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen und sich beraten lassen. Zum Gespräch sollten Sie alle Unterlagen, Verträge und Schriftwechsel mitnehmen.

Welche Kosten darf ein Inkasso-Unternehmen in Rechnung stellen?


Nicht bezahlen müssen Sie sogenannte Kontoführungskosten. Die Kontrolle von Zahlungseingängen und die entsprechende Buchhaltung gehören zur normalen Geschäftstätigkeit eines Inkassobüros und müssen nicht vom Schuldner extra bezahlt werden. Sie sind in der Inkassogebühr enthalten, die Sie allerdings bezahlen müssen.

Zinsforderungen müssen vom Inkassobüro genau berechnet werden. Gefordert werden können in der Regel fünf Prozent über dem Basiszinssatz.

Erlaubt ist es außerdem, Kosten für die Ermittlung der Adresse beim Einwohnermeldeamt geltend zu machen - insbesondere, wenn Sie als Schuldner umgezogen sind, ohne dies dem Gläubiger mitzuteilen. Aber: Diese Kosten dürfen höchstens bei vier bis acht Euro liegen.

Praxistipp


Werden gegen Sie durch ein Inkassobüro Forderungen geltend gemacht, die aus Ihrer Sicht nicht existieren, kann eine anwaltliche Beratung angezeigt sein. Der richtige Ansprechpartner ist hier ein Rechtsanwalt für Zivilrecht.

(Bu)


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 Stephan Buch
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