Ist geschäftsmäßige Sterbehilfe erlaubt?
01.10.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Aktive und passive Sterbehilfe: Was ist erlaubt? © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Begriff "geschäftsmäßig": Die Sterbehilfe ist geschäftsmäßig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Auch die erste Sterbehilfe kann schon geschäftsmäßig sein, wenn sie in der Absicht erfolgt, weiteren Personen Sterbehilfe zu leisten.
2. Zulässigkeit: Im Februar 2020 wurde § 217 StGB vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Dieser Tatbestand stellte die geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe.
2. Aktive Sterbehilfe: Die aktive Sterbehilfe ist eine Tötung auf Verlangen desjenigen, der nicht mehr weiter leben will. Eine andere Person nimmt also die Handlung vor, die zum Tod führt. Dies ist in Deutschland nicht erlaubt.
4. Passive Sterbehilfe: Bei der passive Sterbehilfe geht es darum, lebensverlängernde Maßnahmen einzustellen, z.B. eine lebensnotwendige Herz-Kreislauf-Maschine abzustellen. Eine solche Handlung ist laut BGH-Rechtsprechung nicht strafbar.
1. Begriff "geschäftsmäßig": Die Sterbehilfe ist geschäftsmäßig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Auch die erste Sterbehilfe kann schon geschäftsmäßig sein, wenn sie in der Absicht erfolgt, weiteren Personen Sterbehilfe zu leisten.
2. Zulässigkeit: Im Februar 2020 wurde § 217 StGB vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Dieser Tatbestand stellte die geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe.
2. Aktive Sterbehilfe: Die aktive Sterbehilfe ist eine Tötung auf Verlangen desjenigen, der nicht mehr weiter leben will. Eine andere Person nimmt also die Handlung vor, die zum Tod führt. Dies ist in Deutschland nicht erlaubt.
4. Passive Sterbehilfe: Bei der passive Sterbehilfe geht es darum, lebensverlängernde Maßnahmen einzustellen, z.B. eine lebensnotwendige Herz-Kreislauf-Maschine abzustellen. Eine solche Handlung ist laut BGH-Rechtsprechung nicht strafbar.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was versteht man unter aktiver und passiver Sterbehilfe? Welche weiteren Varianten der Sterbehilfe gibt es? Ist aktive Sterbehilfe erlaubt? Was hat sich 2015 geändert? Warum wurde die Sterbehilfe damals eingeschränkt? Was heißt überhaupt "geschäftsmäßig"? Wie oft werden Ärzte wegen Sterbehilfe verurteilt? Wie hat das Bundesverfassungsgericht zum früheren § 217 StGB entschieden? Neues Sterbehilfe-Gesetz zunächst gescheitert Praxistipp zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe Was versteht man unter aktiver und passiver Sterbehilfe?
Bei der Sterbehilfe geht es darum, jemandem, der den Wunsch zu sterben verspürt, dies zu ermöglichen. Allerdings gibt es sehr unterschiedliche Arten der Sterbehilfe.
Die aktive Sterbehilfe ist eine Tötung auf Verlangen. Beispiel: Jemand spritzt einem Schwerkranken auf dessen Verlangen hin eine tödliche Dosis eines Medikaments.
Die passive Sterbehilfe besteht darin, lebensverlängernde Maßnahmen einzustellen. Dafür gibt es ebenfalls unterschiedliche Definitionen. Häufig ist damit gemeint, dass ein Beatmungsgerät abgestellt oder auch die Versorgung mit Flüssigkeit beendet wird.
Das Abstellen einer Maschine oder das Entfernen einer Magensonde könnte man zwar auch als verbotene aktive Handlungen ansehen. Diese Vorgehensweisen gelten jedoch als "passiv", weil dabei nur der Krankheit ihr Verlauf gelassen wird, indem man die Behandlung beendet. Es wird nicht aktiv ein neuer Ablauf in Gang gesetzt, der zum Tod führt (wie etwa bei einer tödlichen Spritze).
Aus diesen Gründen entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2010, dass auch aktive Handlungen, die nur dazu dienen, lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden, unter die passive Sterbehilfe fallen und nicht strafbar sind. Die tödliche Spritze blieb strafbar (Urteil vom 25.6.2010, Az. 2 StR 454/09).
Welche weiteren Varianten der Sterbehilfe gibt es?
Weitere Varianten sind die sogenannte indirekte Sterbehilfe und die Beihilfe zur Selbsttötung.
Die indirekte Sterbehilfe kann zum Beispiel so ablaufen, dass dem Betreffenden eine Menge Schmerzmittel verabreicht wird, deren Einnahme und deren Einwirkung auf geschwächte innere Organe irgendwann tödlich sind – aber eher als Nebenwirkung. So etwas betrifft zum Beispiel die Palliativmedizin, denn hier wird massiv mit Schmerzmitteln gearbeitet.
Die Beihilfe zur Selbsttötung liegt darin, dem Kranken ein Mittel in die Hand zu geben, mit dem er selbst sein Leben beenden kann – etwa ein Gift. Diese Methode verwenden Sterbehilfe-Organisationen.
Ist aktive Sterbehilfe erlaubt?
Nein. Nach wie vor ist die aktive Sterbehilfe nicht erlaubt. Die Tötung auf Verlangen regelt das Strafrecht in § 216 des Strafgesetzbuches. Sie liegt vor, wenn jemand einen anderen auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen hin tötet.
Die Freiheitsstrafe für eine solche Tötung auf Verlangen beträgt mindestens sechs Monate und bis zu fünf Jahre. Auch der Versuch ist strafbar. Wenn sich das ausdrückliche Verlangen nicht beweisen lässt, kann auch eine Strafbarkeit wegen Totschlags in Frage kommen (§ 212 StGB). In diesem Fall beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre. Abhängig von der Art der Tatbegehung können weitere Straftatbestände verwirklicht sein.
Wichtig: Die Höhe der Strafe hängt immer vom Einzelfall ab und wird auch von den Motiven des Täters beeinflusst.
Was hat sich 2015 geändert?
Zu dieser Zeit hatte der Bundestag intensiv über fünf verschiedene Varianten gesetzlicher Regelungen diskutiert. Schließlich setzte sich ein Vorschlag durch, der die passive Sterbehilfe grundsätzlich weiterhin zulassen sollte, der aber die geschäftsmäßig organisierte (und oft teuer bezahlte) Sterbehilfe durch Organisationen und Vereine unterband. Dies war der im Jahr 2020 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte § 217 StGB.
Tipp: Wenn etwas sich "Verein" nennt, heißt dies noch lange nicht, dass dort nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung gehandelt wird.
Nach der damaligen Regelung machte sich jeder strafbar, der "in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt." Darauf stand eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Straffrei blieben Angehörige oder nahestehende Personen, die nicht geschäftsmäßig handelten.
Warum wurde die Sterbehilfe damals eingeschränkt?
Die Vorschrift sollte in erster Linie die Arbeit von Vereinen unterbinden, die – gegen gute Bezahlung – Personen Hilfe beim Sterben anbieten und dafür auch entsprechende Überzeugungsarbeit leisten.
In Verruf war diese Praxis geraten, weil in der Presse von Fällen berichtet wurde (etwa aus Hamburg), in denen auch gesunden Personen Sterbehilfe gewährt wurde, die
- nach einem Trauerfall der Lebensmut verlassen hatte, oder
- Senioren, die nicht ins Pflegeheim wollten, oder
- Patienten, die unter der falschen Behandlung durch einen Arzt litten, aber auch den Arzt hätten wechseln können, oder
- einem Mann, der sich nur einbildete, sterbenskrank zu sein.
Diesen wurden in mehreren Fällen für tausende Euro Zyankalikapseln verkauft, welche zu einem äußerst schmerzhaften Tod führten.
§ 217 StGB hatte nicht den Zweck, dass sich Ärzte bei einer im Einzelfall erfolgenden passiven Sterbehilfe für Todkranke strafbar machen sollten. Allerdings definierte er auch nicht eindeutig, wo für Ärzte die Grenze lag und wann diese “geschäftsmäßig” handelten.
Was heißt überhaupt "geschäftsmäßig"?
Darunter versteht man – in Anlehnung an die Gesetzesbegründung – eine Tätigkeit, die auf Wiederholung angelegt ist. Das Kriterium der Geschäftsmäßigkeit kann bereits beim ersten Mal erfüllt sein, wenn der Betreffende die Absicht hat, diese Tätigkeit in gleichartiger Weise zu wiederholen.
Die Gesetzesbegründung sieht geschäftsmäßiges Handeln darin, dass jemand "die
- Gewährung,
- Verschaffung oder
- Vermittlung
der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit" (BT-Drs. 18/5373, S. 17).
Das Problem: Unter diese Tätigkeit kann im Prinzip auch die Tätigkeit von Palliativmedizinern fallen, denn auch sie ist auf Wiederholung angelegt. Beabsichtigt war dies vom Gesetzgeber nicht.
Wie oft werden Ärzte wegen Sterbehilfe verurteilt?
Der Bundesgerichtshof hat sich seit 1994 mit insgesamt zehn Fällen von Sterbehilfe befasst. In drei Fällen wurden Ärzte wegen eines Tötungsdeliktes verurteilt.
Einer dieser Ärzte hatte versucht, die mit einer Spritze getötete Patientin mit Hilfe eines gefälschten Testaments zu beerben. Unter diesen Umständen ging das Landgericht Kiel von Geldgier als einzigem Motiv aus und erkannte auf Mord aus Habgier (Urteil vom 15.11.1996, Az. 3 StR 79/96). Der Bundesgerichtshof hob das Urteil wegen offener Fragen auf und verwies den Fall zurück.
Der Bundesgerichtshof sprach 2019 zwei Ärzte frei, die ihren todkranken Patienten tödliche Medikamente zur Selbsteinnahme verschrieben hatten und während des Sterbens anwesend blieben. In beiden Fällen erklärte der BGH, dass die Ärzte nicht verpflichtet gewesen seien, den Patienten nach der Einnahme der Mittel das Leben zu retten (Urteil vom 3.7.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).
Im April 2024 verurteilte das Landgericht Berlin einen pensionierten Arzt, der sich als "Freitodbegleiter" betätigte, zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft. Dieser hatte einer 37-jährigen Medizinstudentin, die unter schweren Depressionen litt, eine tödliche Infusion gelegt. Dem ging lediglich ein 90-minütiges Gespräch voraus. Das Ventil hatte sie selbst geöffnet. Der BGH bestätigte das Urteil (Beschluss vom 14.8.2025, Az. 5 StR 520/24).
2025 bestätigte der BGH das Urteil gegen einen Psychiater aus Essen, der zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags verurteilt worden war. Er hatte einem Mann, der an paranoider Schizophrenie litt, eine tödliche Infusion bereitgestellt (Beschluss vom 29.1.2025, Az. 4 StR 265/24).
In den beiden letzten Fällen begründete der BGH seine Urteile damit, dass die Verstorbenen infolge ihrer psychischen Erkrankungen in ihrem freien Willen eingeschränkt gewesen seien und keine selbstständige, freie Entscheidung hätten treffen können.
Im September 2026 wurde ein Intensivmediziner vom Landgericht Hannover freigesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, zwei schwerstkranke Patienten auf der Intensivstation und eine demenzkranke Frau in einem Heim durch überdosierte Medikamente ermordet zu haben. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass er lediglich palliativmedizinisch gehandelt habe, um den Patienten an ihrem unvermeidlichen Lebensende Schmerzen zu ersparen.
Ärzte haben neben dem Strafrecht allerdings noch ein anderes Problem: Ihnen kann – je nach Bundesland – ein Berufsverbot nach dem ärztlichen Standesrecht drohen, wenn sie einem Patienten beim Sterben helfen. Dafür gibt es keine bundeseinheitlichen Vorgaben. Die Landesärztekammern erlassen für ihre jeweiligen Bundesländer Berufsordnungen, die unterschiedliche Abstufungen der Sterbehilfe verbieten oder gar nichts dazu regeln. Grundsätzlich ist ein Arzt dazu verpflichtet, das Leben zu bewahren und nicht zu verkürzen.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht zum früheren § 217 StGB entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB befasst, also das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe.
Es erklärte: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen."
Nach dem Gericht verletzte das gesetzliche Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) von zur Selbsttötung entschlossenen Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
Zur selbstbestimmten Wahrung des eigenen Persönlichkeitsrechtes gehöre auch die Entscheidung, sein Leben zu beenden, einschließlich des Rechtes, bei Dritten Hilfe zu suchen und diese in Anspruch zu nehmen. Der durch § 217 StGB erfolgte gesetzliche Eingriff in die Grundrechte sei nicht verhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.
Auch Sterbehilfevereine seien in ihren Grundrechten verletzt. Dies betreffe insbesondere die Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 104 Abs. 1 Grundgesetz.
§ 217 StGB sei für nichtig zu erklären. Dies heiße jedoch nicht, dass der Gesetzgeber diesen Bereich nicht regeln dürfe. Er müsse nur die Freiheit des Einzelnen beachten. Denkbar seien mehrere Möglichkeiten für sinnvolle Regelungen, etwa:
- gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten (also etwa Wartezeiten, um sich der Entscheidung sicher zu sein),
- Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern (etwa behördliche Genehmigungen für Sterbehelfer),
- Verbote besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe.
All dies könne auch im Strafrecht geregelt oder zumindest durch eine strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden.
Die Sterbehilfe dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Sterbewillige unheilbar krank sei.
Verschiedene gesetzliche Regelungen seien dem anzupassen, vom Berufsrecht der Ärzte und Apotheker bis hin zum Betäubungsmittelrecht.
Allerdings dürfe es keine Verpflichtung geben, Sterbehilfe zu leisten – auch nicht für Ärzte (Urteil vom 26.2.2020, u. a. Az. 2 BvR 2347/15).
Neues Sterbehilfe-Gesetz zunächst gescheitert
Im Juli 2023 sind zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe im Bundestag gescheitert. Beide Entwürfe hätten es legal gemacht, dass Ärzte Menschen tödliche Medikamente für einen assistierten Suizid verschreiben. Nur enthielten die Entwürfe sehr unterschiedliche Voraussetzungen dafür.
Der Entwurf des SPD-Politikers Lars Castellucci und des CDU-Abgeordneten Ansgar Heveling mit Abgeordneten weiterer Parteien wollte die geschäftsmäßige Sterbehilfe grundsätzlich wieder zur Straftat machen. Sie sollte jedoch als Ausnahme zulässig sein – nach mehreren Beratungen durch Psychologen oder Psychotherapeuten und einen Arzt. Zwischen Beratung und Suizid sollte eine bestimmte Zeitspanne liegen, damit die Entscheidung überdacht werden könne.
Der zweite Entwurf stammte von einer Abgeordnetengruppe um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne). Dieser sah vor, die Sterbehilfe nicht mehr strafrechtlich zu sanktionieren, jedoch ein breites Beratungsnetz aufzubauen.
Bisher ist es zu keinen weiteren gesetzgeberischen Schritten gekommen.
Praxistipp zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe
Noch fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung der organisierten Sterbehilfe. Haben Sie rechtliche Fragen zu einem Thema, das mit dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient zu tun hat? Dann ist ein Fachanwalt für Medizinrecht der beste Ansprechpartner.
(Wk)