KENNEN SIE ROM III?

19.06.2014, Autor: Frau Vanessa Staude / Lesedauer ca. 1 Min. (614 mal gelesen)
Das Recht der Scheidung richtet sich nunmehr primär nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.

Nach der Rom I- und der Rom II-Verordnung ist seit dem 21. Juni 2012 die Rom III-Verordnung (Rom III-VO, VO 1259/2010/EU) in Kraft, durch die sich u.a. das internationale Scheidungsrecht grundlegend geändert hat. Damit besteht nun auch eine EU-Verordnung bei der Trennung von Ehegatten bzw. bei der Ehescheidung.

Alte Regelung:

Bisher war die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten maßgeblich. Nur nachrangig wurde auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes abgestellt.

Neue Regelung:

Nun können gemischt-nationale Ehepaare einvernehmlich wählen, welches Recht für die Trennung bzw. Ehescheidung gelten soll. Diese Rechtswahl ist grundsätzlich vorrangig. Bei fehlender Rechtswahl ist nunmehr nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend.

Dies bedeutet:

Bei einer Ehescheidung findet jetzt deutsches Recht Anwendung, wenn zwei Ausländer mit gleicher Staatsangehörigkeit in Deutschland leben. Dies gilt jedoch nicht für Folgesachen, wie z. B. Unterhalt Zugewinnausgleich oder Sorgerecht.

Lebt ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland gilt damit künftig das ausländische Recht seines Aufenthaltsortes, so zum Beispiel beim Deutschen, der nach Mallorca ausgewandert ist, das spanische Recht.